Rechtssatz RS0003064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003064
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind (wobei wegen des Erfordernisses des besseren Ranges in der Regel eine bereits längere Zeit zurückliegende Vollendung der Ersitzung notwendig sein wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 523/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 523/83
Veröff: SZ 56/105
- 2 Ob 597/86
Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 597/86
Beisatz hier: Eine durch Auseinanderfallen des Eigentums an herrschenden und am dienenden Grundstück entstandene Dienstbarkeit. (T1)
- 8 Ob 547/93
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 547/93
vgl aber; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T2)
- 7 Ob 125/00h
Entscheidungstext OGH 14.06.2000 7 Ob 125/00h
nur: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. (T3)
- 8 Ob 16/00m
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 16/00m
nur T3
- 6 Ob 95/04w
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
Ähnlich; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt-vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen §480 ABGB durch Vertrag-geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4)
- 5 Ob 48/19y
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003064
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19830623_OGH0002_0070OB00523_8300000_001