Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist richtig, daß im Schrifttum die Ansicht vertreten wird (aM Koziol - Welser, Grundriß[6] II 132), das Eintragungsprinzip des § 481 Abs. 1 ABGB werde bei den "offenkundigen" Dienstbarkeiten durchbrochen. Wer einen gültigen Titel - auch die Ersitzung - besitzt, ist trotz Nichtverbücherung geschützt, wenn sichtbare Anlagen auf dem dienenden Grund das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 481). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es bei der Teilung oder dem Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an zwei Liegenschaften zur unmittelbaren Entstehung "offenkundiger" Dienstbarkeiten kommt, wenn ein Grundstück offenbar dem anderen dient (Petrasch aaO, Rdz. 2 zu § 480). Die Frage allerdings, ob eine offenkundige, aber nicht verbücherte (Grund-)Dienstbarkeit (eine persönliche Dienstbarkeit kann nicht offenkundig sein) auch bei einer Zwangsversteigerung gegenüber dem Erwerber der dienenden Liegenschaft wirksam ist, wird entgegen der Darstellung des Berufungsgerichtes weder in der Lehre noch auch in der Rechtsprechung einheitlich behandelt. Heller - Berger - Stix, Exekutionsordnung[4] 1306 (ihnen folgend die Entscheidung SZ 50/120) vertreten unter Hinweis auf die Bestimmungen von § 150 Abs. 1 und § 170 Z 5 EO die Meinung, eine nicht verbücherte, wenn auch offenkundige Dienstbarkeit sei bei der Zwangsversteigerung gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurde. Andere Lehrmeinungen schränken diese strenge Ansicht ein. So vertritt Klang in Klang[2] VI 588 die Meinung, daß offenkundige Dienstbarkeiten auch gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung in der Weise wirksam bleiben, daß er sie, wenn er die Ersitzung vollenden ließ, weiter dulden muß, und wenn die Ersitzung zur Zeit des Zuschlages schon vollendet war, nach Maßgabe ihres Ranges übernehmen muß, wobei sich dieser Rang nach dem Zeitpunkt der Vollendung der Ersitzung richtet. In ähnlicher Weise führt Gschnitzer, Sachenrecht 154 f. aus, daß (entsprechend der Regelung in § 150 Abs. 1 EO) der Ersteher dem betreibenden Gläubiger vorgehende Dienstbarkeiten ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muß. Bei offenkundigen Dienstbarkeiten müsse der Berechtigte ihr höheres Alter und ihren besseren Rang beweisen. Im gleichen Sinn vertritt auch Ehrenzweig[2] I/2 die Ansicht, daß (zwar) die ersessenen (nicht verbücherten) offenkundigen Dienstbarkeiten im Fall der Zwangsversteigerung nicht erlöschen (344 f.), aber doch allen bücherlichen Rechten nachstehen, solange nicht ihr höheres Alter nachgewiesen ist (356).Es ist richtig, daß im Schrifttum die Ansicht vertreten wird (aM Koziol - Welser, Grundriß[6] römisch zwei 132), das Eintragungsprinzip des Paragraph 481, Absatz eins, ABGB werde bei den "offenkundigen" Dienstbarkeiten durchbrochen. Wer einen gültigen Titel - auch die Ersitzung - besitzt, ist trotz Nichtverbücherung geschützt, wenn sichtbare Anlagen auf dem dienenden Grund das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu Paragraph 481,). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß es bei der Teilung oder dem Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an zwei Liegenschaften zur unmittelbaren Entstehung "offenkundiger" Dienstbarkeiten kommt, wenn ein Grundstück offenbar dem anderen dient (Petrasch aaO, Rdz. 2 zu Paragraph 480,). Die Frage allerdings, ob eine offenkundige, aber nicht verbücherte (Grund-)Dienstbarkeit (eine persönliche Dienstbarkeit kann nicht offenkundig sein) auch bei einer Zwangsversteigerung gegenüber dem Erwerber der dienenden Liegenschaft wirksam ist, wird entgegen der Darstellung des Berufungsgerichtes weder in der Lehre noch auch in der Rechtsprechung einheitlich behandelt. Heller - Berger - Stix, Exekutionsordnung[4] 1306 (ihnen folgend die Entscheidung SZ 50/120) vertreten unter Hinweis auf die Bestimmungen von Paragraph 150, Absatz eins und Paragraph 170, Ziffer 5, EO die Meinung, eine nicht verbücherte, wenn auch offenkundige Dienstbarkeit sei bei der Zwangsversteigerung gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurde. Andere Lehrmeinungen schränken diese strenge Ansicht ein. So vertritt Klang in Klang[2] römisch sechs 588 die Meinung, daß offenkundige Dienstbarkeiten auch gegenüber dem Ersteher in der Zwangsversteigerung in der Weise wirksam bleiben, daß er sie, wenn er die Ersitzung vollenden ließ, weiter dulden muß, und wenn die Ersitzung zur Zeit des Zuschlages schon vollendet war, nach Maßgabe ihres Ranges übernehmen muß, wobei sich dieser Rang nach dem Zeitpunkt der Vollendung der Ersitzung richtet. In ähnlicher Weise führt Gschnitzer, Sachenrecht 154 f. aus, daß (entsprechend der Regelung in Paragraph 150, Absatz eins, EO) der Ersteher dem betreibenden Gläubiger vorgehende Dienstbarkeiten ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muß. Bei offenkundigen Dienstbarkeiten müsse der Berechtigte ihr höheres Alter und ihren besseren Rang beweisen. Im gleichen Sinn vertritt auch Ehrenzweig[2] I/2 die Ansicht, daß (zwar) die ersessenen (nicht verbücherten) offenkundigen Dienstbarkeiten im Fall der Zwangsversteigerung nicht erlöschen (344 f.), aber doch allen bücherlichen Rechten nachstehen, solange nicht ihr höheres Alter nachgewiesen ist (356).
In der Rechtsprechung findet sich außer der bereits genannten SZ 50/120 an einschlägigen Entscheidungen im wesentlichen nur die Entscheidung GlUNF 7483, wonach ersessene, nicht verbücherte, aber dem Ersteher bekanntgegebene Dienstbarkeiten bei der Zwangsversteigerung zu übernehmen seien. Die von Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 481, erwähnte Entscheidung SZ 36/92 behandelt die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO).In der Rechtsprechung findet sich außer der bereits genannten SZ 50/120 an einschlägigen Entscheidungen im wesentlichen nur die Entscheidung GlUNF 7483, wonach ersessene, nicht verbücherte, aber dem Ersteher bekanntgegebene Dienstbarkeiten bei der Zwangsversteigerung zu übernehmen seien. Die von Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu Paragraph 481,, erwähnte Entscheidung SZ 36/92 behandelt die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (Paragraph 352, EO).
Daß der Standpunkt der Beklagten zum Scheitern verurteilt ist, wenn man der Meinung von Heller - Berger - Stix aaO sowie der Entscheidung SZ 50/120 folgt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn es ist unbestritten, daß die strittige Dienstbarkeit nicht verbüchert ist. Aber auch die oben wiedergegebenen Ausführungen von Klang, Gschnitzer und Ehrenzweig sprechen gegen die Beklagte. Denn nach diesen Lehrmeinungen, denen der erkennende Senat sich anschließt, werden offenkundige nicht verbücherte Servituten nur dann, wenn sie bereits ersessen sind - wobei wegen des Erfordernisses des besseren Ranges in der Regel eine bereits längere Zeit zurückliegende Vollendung der Ersitzung notwendig sein wird - bei einer Zwangsversteigerung vom Ersteher zu übernehmen sein. Eine ersessene Servitut, bei der der Berechtigte ihr "höheres Alter" und ihren "besseren Rang" nachweisen könnte, liegt jedoch nicht vor. Die gegenständliche Dienstbarkeit ist erst durch das Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums an den Liegenschaften EZ 172 und 464 KG G unmittelbar entstanden. Sie könnte daher, folgt man den zitierten Lehrmeinungen, nur in diesem Rang berücksichtigt werden. Aus dem Zwangsversteigerungsakt 9 E 60/79 des BGZ Graz ergibt sich aber, daß das für die (vom Kläger ersteigerte) Liegenschaft EZ 172 KG G erzielte Meistbot zur Befriedigung der (der Beklagten rangmäßig vorgehenden) Gläubiger bei weitem nicht ausgereicht hat. Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf die Entscheidung GlUNF 7483 stützen, da diese ersessene Dienstbarkeiten behandelt.
Es erweist sich damit, daß der Beklagten die von ihr in Anspruch genommene Servitut keinesfalls zusteht, sodaß sich auch eine Stellungnahme zu den dargelegten Ansichten erübrigt. Der Kläger ist daher berechtigt, der Beklagten die Benützung des strittigen Weges zu verbieten.