Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei, ein Elektrizitätsunternehmen, war Eigentümerin einer Liegenschaft im Ausmaß von 427 mý, die durch ein ehemaliges Betriebsgebäude der Beklagten verbaut ist, in dem sich in einem zum Teil nur eingeschossigen Anbau eine Schaltstation befindet.
Von außen ist ersichtlich, dass Spulen mit Kabeln an einer Hauswand angebracht sind.
Mit Kaufvertrag vom 8. 8. 1994 verkaufte die Beklagte die obgenannte Liegenschaft an Verica B*****. Der Punkt VIII. des Kaufvertrages lautet:Mit Kaufvertrag vom 8. 8. 1994 verkaufte die Beklagte die obgenannte Liegenschaft an Verica B*****. Der Punkt römisch acht. des Kaufvertrages lautet:
"Die Käuferin nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, daß die Verkäuferin auch weiterhin die im kaufgegenständlichen Bauobjekt eingebaute Schaltstation betreibt und daß es im Zusammenhag mit dem Betrieb dieser elektrischen Anlage zu Lärmimmissionen kommt. Sie räumt der Verkäuferin das Recht des Bestandes und Betriebes dieser Schaltstation sowie aller zu- und abgehenden Leitungen unentgeltlich in Form einer verbücherungsfähigen Dienstbarkeit ein, ... und erklärt sich bereit, der Verkäuferin diesbezüglich eine entsprechende verbücherungsfähige Dienstbarkeit unentgeltlich einzuräumen. Die Verkäuferin erklärt bezüglich dieser einzuräumenden Dienstbarkeiten die Vertragsannahme."
Im Punkt X. des Kaufvertrages ist festgehalten, dass die Käuferin ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt, dass auf Grund dieses Vertrages die Einverleibung der Dienstbarkeiten des Verzichtes auf Schadenersatz und auf Abgeltung aller Beeinträchtigungen aus Lärmimmissionen sowie der Duldung des Bestandes und des Betriebes eines Schalthauses samt allen zu- und abführenden Leitungen im Sinn und Umfang des Punktes VIII. dieses Vertrages zu Gunsten der Beklagten vorgenommen werden kann.Im Punkt römisch zehn. des Kaufvertrages ist festgehalten, dass die Käuferin ihre ausdrückliche Einwilligung erteilt, dass auf Grund dieses Vertrages die Einverleibung der Dienstbarkeiten des Verzichtes auf Schadenersatz und auf Abgeltung aller Beeinträchtigungen aus Lärmimmissionen sowie der Duldung des Bestandes und des Betriebes eines Schalthauses samt allen zu- und abführenden Leitungen im Sinn und Umfang des Punktes römisch acht. dieses Vertrages zu Gunsten der Beklagten vorgenommen werden kann.
Diese Dienstbarkeit wurde aber aus Versehen der Kanzlei des Nebenintervenienten, die mit der Treuhandabwicklung und der Verbücherung betraut war, nicht verbüchert.
Im Zuge eines Exekutionsverfahrens wurde die Liegenschaft zwangsversteigert.
In diesem Verfahren erstellte der Sachverständige ein Schätzungsgutachten, in dem er auf den Kaufvertrag zwischen Verica B***** und der Beklagten und insbesondere auf die Bestimmung hinsichtlich des Einräumens der Dienstbarkeit verwies. Bei der Bewertung der Liegenschaft ließ der Sachverständige auch alle Räume der elektrischen Schaltstation unberücksichtigt.
In den Versteigerungsbedingungen findet sich kein Hinweis auf eine bestehende Servitut.
Am 6. 11. 1996 erhielt Kurt G***** den Zuschlag im Versteigerungsverfahren.
Dem Ersteher war die Liegenschaft schon von früher bekannt, er kannte sie vor allem von außen und war nur einmal kurz im Erdgeschoß des Hauses.
Einen Tag vor der Versteigerungstagsatzung besichtigten Kurt G*****, ein weiterer Interessent und eine Sekräterin des nunmehrigen Klägers die Liegenschaft von außen. Kurt G***** war bekannt, dass auf der Liegenschaft ein Umspannwerk vorhanden war.
Das Umspannwerk (Schalthaus) ist klar erkennbar, sodass es nach Ansicht Kurt G*****s "sogar einem Blinden auffallen müsste", zumal es sich um einen eigenen Zubau handelt und zum Zeitpunkt der Besichtigung auch zwei Tafeln auf dem Zubau vorhanden waren, die auf einem Betrieb hinsichtlich der Stromversorgung hinwiesen, auf einer dieser Tafeln war ein Blitzzeichen ersichtlich.
Kurt G***** ersteigerte die Liegenschaft nicht aus persönlichem Interesse, sondern nur über Ersuchen des Klägers und des weiteren Interessenten.
Der Kläger selbst besichtigte das Objekt von außen erst nach dem Zuschlag an G***** und erkannte ebenfalls die vier Spulen an einer Gebäudeseite, von denen Kabel bis zum Boden reichten. Der Kläger stellte auch erst nach dem Zuschlag an G***** Nachforschungen im Grundbuch an.
Anfang Dezember 1996, jedenfalls vor dem 9. 12. 1996 wandte sich der Kläger an Dr. H*****, einen Angestellten der Beklagten, und besprach mit diesem die "titellose Betreibung der Schaltstation" und erhielt die Auskunft, dass diese im Kaufvertrag mit Verica B***** vereinbart worden sei und zwar nicht ins Grundbuch eingetragen sei, aber offenkundig sei.
Dennoch kaufte der Kläger die Liegenschaft von Kurt G***** am 12. 12. 1996. Im Punkt IV. dieses Kaufvertrages wurde festgehalten, dass der Verkäufer (Kurt G*****) dafür hafte, dass der Kaufgegenstand satz- und lastenfrei sei. Der Käufer wiederum erklärte, den Vertragsgegenstand zu kennen und über dessen Beschaffenheit und Zustände informiert zu sein.Dennoch kaufte der Kläger die Liegenschaft von Kurt G***** am 12. 12. 1996. Im Punkt römisch vier. dieses Kaufvertrages wurde festgehalten, dass der Verkäufer (Kurt G*****) dafür hafte, dass der Kaufgegenstand satz- und lastenfrei sei. Der Käufer wiederum erklärte, den Vertragsgegenstand zu kennen und über dessen Beschaffenheit und Zustände informiert zu sein.
Am 22. 9. 1997 brachte der Kläger die Räumungsklage ein.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Räumung der Räumlichkeiten des Schalthauses (Umspannwerkes). Er sei alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft. Diese sei sowohl im Zuge des Zwangversteigerungsverfahrens als auch durch den anschließenden Kaufvertrag bestand- und lastenfrei erworben worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass im Kaufvertrag zwischen Verica B***** und der Beklagten das Recht des Bestandes und Betriebes dieser Schaltstation sowie aller zu- und abgehenden Leitungen unentgeltlich in Form einer verbücherungsfähigen Dienstbarkeit eingeräumt worden sei. Die Beklagte benütze die Liegenschaft daher titelgemäß. Diese Dienstbarkeit sei zwar nicht verbüchert, aber offenkundig. Aus diesen Gründen und dem Umstand, dass dem Ersteher die Dienstbarkeit auch vor dem Zuschlag bekannt gewesen sei, habe dieser die Dienstbarkeit zu übernehmen gehabt. Auch der Kläger habe die Nutzungsrechte vor Kaufvertragsunterzeichnung gekannt und daher mitübernommen.
Der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten schloss sich diesem Vorbringen an.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es nur aus, dass der Kläger nicht schutzwürdig nach § 1500 ABGB sei, da er den offenkundigen Widerspruch zwischen Grundbuchsstand und tatsächlichen Verhältnissen sogar kannte und dennoch, vor Klärung der rechtlichen Verhältnisse, den Kaufvertrag mit Kurt G***** abgeschlossen habe. Auf die rechtlichen Auswirkungen des zeitlich davor liegenden Liegenschaftserwerbes im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens ging es nicht ein.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. In rechtlicher Hinsicht führte es nur aus, dass der Kläger nicht schutzwürdig nach Paragraph 1500, ABGB sei, da er den offenkundigen Widerspruch zwischen Grundbuchsstand und tatsächlichen Verhältnissen sogar kannte und dennoch, vor Klärung der rechtlichen Verhältnisse, den Kaufvertrag mit Kurt G***** abgeschlossen habe. Auf die rechtlichen Auswirkungen des zeitlich davor liegenden Liegenschaftserwerbes im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens ging es nicht ein.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge. In Abänderung des Ersturteils gab es dem Räumungsbegehren statt, sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 52.000 S, aber nicht 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es bejahte zwar die Offenkundigkeit der Servitut, meinte aber nach jüngeren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes habe der Ersteher in Zwangsversteigerungsverfahren nicht verbücherte, und auch in den Versteigerungsbedingengen nicht erwähnte, offenkundige Servituten, wenn überhaupt, so jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung, Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen durch Vertrag) geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Daraus, dass im vorliegenden Fall der Titel für die Servitut ein Vertrag mit der Rechtsvorgängerin Kurt G*****s sei, schloss das Berufungsgericht, dass letzterer durch den Erwerb in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Dienstbarkeit nicht übernehmen musste und er in der Folge die Liegenschaft auch ohne diese Belastung an den Kläger verkauft habe.
Dagegen richtet sich die mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 25. 11. 1999 nachträglich zugelassene ordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern.
Der Kläger beantragt der Revision nicht Folge zu geben.