Rechtssatz RS0111211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111211
Entscheidungsdatum
21.02.2022
Rechtssatz
Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des Paragraph 150, EO zugekommen wäre. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 79/98f
Entscheidungstext OGH 18.12.1998 6 Ob 79/98f
Veröff: SZ 71/214
- 8 Ob 16/00m
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 16/00m
nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Dies gilt auch für den Ersteher einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren, der die nicht verbücherte Servitut dann gegen sich gelten lassen muss, wenn ihr ein nach ihrer Entstehung zu beurteilender Vorrang im Sinne des § 150 EO zugekommen wäre. (T1)
- 5 Ob 270/03x
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 270/03x
Vgl aber; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. (T2)
Beisatz: Die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit durchbricht nur dann den Eintragungsgrundsatz, wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt oder das Recht ersessen hat. (T3)
- 6 Ob 95/04w
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
Vgl auch; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T4)
- 5 Ob 281/08x
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
Vgl; Beisatz: Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter-)Bestand. (T5)
Beisatz: Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen. (T6)
Bem: Hier: Schlechtgläubigkeit der Ersteherin beim Erwerb des Miteigentumsanteils (Wohnungseigentumsanteils) im Zwangsversteigerungsverfahren. (T7)
- 1 Ob 217/10h
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 217/10h
Auch; nur: Die Offenkundigkeit einer Grunddienstbarkeit durchbricht den Eintragungsgrundsatz. Bei einer durch Teilung einer Liegenschaft entstehender Grunddienstbarkeit richtet sich ihr Rang nach der bücherlich durchgeführten Teilung. (T8)
- 4 Ob 111/12w
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 111/12w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
- 3 Ob 97/12d
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 97/12d
Vgl auch
- 3 Ob 172/13k
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 172/13k
nur T2
- 7 Ob 175/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
Auch; nur T2
- 4 Ob 232/13s
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 232/13s
Vgl auch; nur T2
- 2 Ob 108/13s
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 108/13s
Vgl; Beisatz: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. (T9)
- 7 Ob 186/15a
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
Auch; nur T2
- 5 Ob 48/19y
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 48/19y
Vgl; Beis wie T4
- 1 Ob 24/22v
Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 24/22v
Vgl aber; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111211
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19981218_OGH0002_0060OB00079_98F0000_002