Die Revision ist zulässig und im Sinn ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten lassen sich so zusammenfassen, dass er dem Berufungsgericht drei Fehler bei der rechtlichen Beurteilung des Streitfalls vorwirft:
1.) Die Auslegung des Wohnungseigentumsvertrages könne gar nicht zum Ergebnis führen, dass die strittige Zugangsfläche vom Beklagten nicht benützt werden darf, weil nach der zwingenden Vorschrift des § 1 Abs 2 letzter Halbsatz WEG 1948 (Zubehör-)Wohnungseigentum nur an deutlich abgegrenzten Teilen der Liegenschaft begründet werden konnte, was angesichts der von Anfang an vorhandenen Einfriedungen nur auf die eigentlichen Gartenflächen, nicht aber auf deren Zugang zutreffe.1.) Die Auslegung des Wohnungseigentumsvertrages könne gar nicht zum Ergebnis führen, dass die strittige Zugangsfläche vom Beklagten nicht benützt werden darf, weil nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, letzter Halbsatz WEG 1948 (Zubehör-)Wohnungseigentum nur an deutlich abgegrenzten Teilen der Liegenschaft begründet werden konnte, was angesichts der von Anfang an vorhandenen Einfriedungen nur auf die eigentlichen Gartenflächen, nicht aber auf deren Zugang zutreffe.
2.) Dass der Mindestanteil eines Wohnungseigentümers nicht mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Wohnungseigentümers eines anderen Mindestanteils belastet werden könne, sei unrichtig. Außerdem könnte ein Zugangsrecht auch als unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit ausgestaltet sein.
3.) Die Unredlichkeit eines Ersitzungsbesitzers könne nicht daraus abgeleitet werden, dass das beanspruchte Recht im Grundbuch nicht eingetragen ist, weil diesfalls eine Ersitzung gar nicht notwendig wäre. Da für den Besitzer die Vermutung der Redlichkeit spreche, wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Unredlichkeit des Beklagten zu behaupten und nachzuweisen. Aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich weder die Unredlichkeit des Beklagten noch die seiner Rechtsvorgänger ableiten. Das Berufungsgericht hätte demnach die Redlichkeit des Beklagten (und seiner Rechtsvorgänger) bejahen und (wie in der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil beantragt) Feststellungen dazu treffen müssen, welche Ersitzungszeit seiner Rechtsvorgänger sich der Beklagte einrechnen kann.
Dazu wurde erwogen:
1.) Dass die Klägerin bzw deren Rechtsvorgänger an der strittigen Zugangsfläche gar kein (Zubehör-)Wohnungseigentum erworben haben kann, trifft nicht zu und ließe sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beklagten vereinbaren, der Zugang zu seinem Garten erfolge (auch) "über den Gartenteil des anderen Eigentümers" (ON 3, AS 8). § 1 Abs 2 WEG 1948 sah zwar - so wie § 1 Abs 2 WEG 1975 (vgl jetzt § 2 Abs 3 WEG 2002) - die Begründung von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also nicht allein auf die Errichtung von Zäunen oder Mauern beschränkt (vgl Faistenberger/Barta/Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 49 zu § 1). Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist (vgl Würth in Rummel3, Rz 14 zu § 2 WEG 2002 [so auch schon in Vorauflagen des Kommentars]). Dass dabei in einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen gelten als in einer großen Wohnungseigentumsanlage, liegt auf der Hand. Nach diesen Kriterien hat auch die in der Außerstreitstellung der Zugehörigkeit der fraglichen Zugangsfläche zum Wohnungseigentumsobjekt der Klägerin enthaltene Feststellung einer deutlichen Abgrenzung Bestand.1.) Dass die Klägerin bzw deren Rechtsvorgänger an der strittigen Zugangsfläche gar kein (Zubehör-)Wohnungseigentum erworben haben kann, trifft nicht zu und ließe sich auch nicht mit dem Vorbringen des Beklagten vereinbaren, der Zugang zu seinem Garten erfolge (auch) "über den Gartenteil des anderen Eigentümers" (ON 3, AS 8). Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1948 sah zwar - so wie Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 vergleiche jetzt Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002) - die Begründung von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also nicht allein auf die Errichtung von Zäunen oder Mauern beschränkt vergleiche Faistenberger/Barta/Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 49 zu Paragraph eins,). Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist vergleiche Würth in Rummel3, Rz 14 zu Paragraph 2, WEG 2002 [so auch schon in Vorauflagen des Kommentars]). Dass dabei in einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen gelten als in einer großen Wohnungseigentumsanlage, liegt auf der Hand. Nach diesen Kriterien hat auch die in der Außerstreitstellung der Zugehörigkeit der fraglichen Zugangsfläche zum Wohnungseigentumsobjekt der Klägerin enthaltene Feststellung einer deutlichen Abgrenzung Bestand.
2.) Nach herrschender Judikatur kann ein Wohnungseigentümer seinen mit Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt verbundenen Mindestanteil auch mit Realservituten zugunsten des Wohnungseigentümers eines andern Mindestanteils derselben Liegenschaft belasten (RIS-Justiz RS0082754). Eine solche Dienstbarkeit kann zwar inhaltlich nicht über das dem Besteller an seinem Wohnungseigentumsobjekt zustehende ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht hinausgehen (5 Ob 70/91 = NZ 1992, 156/235 [Hofmeister]), darf also beispielsweise nicht in die gemeinschaftlichen Nutzungsrechte an allgemeinen Teilen der Liegenschaft eingreifen, doch träfe dies bei der Einräumung eines Mitbenützungsrechtes an einer im Zubehörwohnungseigentum stehenden Grundfläche ohnehin nicht zu. Dass die vom Beklagten geltend gemachte Ersitzung des strittigen Zugangsrechts mangels Verbücherungsfähigkeit nicht in Frage käme, ist daher kein tragfähiges Argument.
3.) Um den Einwand der Klägerin zu widerlegen, sie habe ihr Wohnungseigentumsobjekt - konkret die strittige Zugangsfläche - im Vertrauen auf den Grundbuchsstand lastenfrei erworben, hat der Beklagte auf die Offenkundigkeit seines Zugangsrechts (die Sinnfälligkeit der Tür zu seinem Garten) verwiesen, das schon die ursprünglichen Wohnungseigentümer vereinbart hätten und von ihm ersessen worden sei.
Dazu ist vorweg klarzustellen, dass dann, wenn dem Beklagten tatsächlich der Nachweis eines Zugangsrechts gelänge, ein lastenfreier Erwerb der Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in Frage käme. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich eine nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen den Käufer der dienenden Liegenschaft wirksam, wenn sie im Erwerbszeitpunkt offenkundig war (6 Ob 117/97t = MietSlg 49.028; 8 Ob 16/00m = ecolex 2001/11 ua jeweils mwN). Dazu genügt es, dass er bei einiger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können, dass sich auf dem erworbenen Objekt Einrichtungen befinden, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (RIS-Justiz RS0011633 und RS0034803; vgl auch RIS-Justiz RS0011676, RS0034730 ua). Einen derartigen Hinweis liefert auch ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte (vgl 8 Ob 134/63 = SZ 36/92). Dass der Garten des Beklagten von der strittigen Zugangsfläche aus durch eine im Zaun vorhandene Tür zu betreten war, hätte also die Klägerin dazu veranlassen müssen, Erkundigungen über ein etwaiges Zugangsrecht einzuholen; sie durfte sich nicht auf den Grundbuchsstand verlassen. Dass ihrem Geschäftsführer die Gartentür bei der Besichtigung des Objekts nicht aufgefallen ist, ändert daran nichts, weil in diesem Zusammenhang schon fahrlässige Unkenntnis schadet (2 Ob 229/73 = SZ 47/29 ua; zuletzt 6 Ob 88/03i mwN).Dazu ist vorweg klarzustellen, dass dann, wenn dem Beklagten tatsächlich der Nachweis eines Zugangsrechts gelänge, ein lastenfreier Erwerb der Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in Frage käme. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich eine nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen den Käufer der dienenden Liegenschaft wirksam, wenn sie im Erwerbszeitpunkt offenkundig war (6 Ob 117/97t = MietSlg 49.028; 8 Ob 16/00m = ecolex 2001/11 ua jeweils mwN). Dazu genügt es, dass er bei einiger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können, dass sich auf dem erworbenen Objekt Einrichtungen befinden, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (RIS-Justiz RS0011633 und RS0034803; vergleiche auch RIS-Justiz RS0011676, RS0034730 ua). Einen derartigen Hinweis liefert auch ein Zugangstor, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte vergleiche 8 Ob 134/63 = SZ 36/92). Dass der Garten des Beklagten von der strittigen Zugangsfläche aus durch eine im Zaun vorhandene Tür zu betreten war, hätte also die Klägerin dazu veranlassen müssen, Erkundigungen über ein etwaiges Zugangsrecht einzuholen; sie durfte sich nicht auf den Grundbuchsstand verlassen. Dass ihrem Geschäftsführer die Gartentür bei der Besichtigung des Objekts nicht aufgefallen ist, ändert daran nichts, weil in diesem Zusammenhang schon fahrlässige Unkenntnis schadet (2 Ob 229/73 = SZ 47/29 ua; zuletzt 6 Ob 88/03i mwN).
Auf eine vom ursprünglichen Wohnungseigentümer der Einheit top 2 (dem Miterrichter des Hauses und der Garteneinfriedung) dem anderen Wohnungseigentümer eingeräumte Dienstbarkeit des Gartenzugangs über die strittige Grundfläche kommt der Beklagte in seiner Revision selbst nicht mehr zurück. Offenbar hat er sich der Einsicht gebeugt, dass die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit nur dann den Eintragungsgrundsatz durchbricht (6 Ob 79/98f = SZ 71/214; 8 Ob 16/00m = ecolex 2001/11; 7 Ob 127/00b mwN), wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt (vgl 8 Ob 622/91 = MietSlg 44.024; 7 Ob 127/00b; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0011631) oder das Recht ersessen hat (RIS-Justiz RS0011707). Die negative Tatsachenfeststellung, es sei nicht erweislich, dass die ursprünglichen Wohnungseigentümer ein Recht des Gartenzugangs des Eigentümers der Einheit top 1 über die strittige Grundfläche vereinbart haben, wurde nämlich vom Berufungsgericht bestätigt und schließt im Kontext ein nachweislich tituliertes Zugangsrecht des Beklagten (das er noch in seiner Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil verfochten hatte) aus.Auf eine vom ursprünglichen Wohnungseigentümer der Einheit top 2 (dem Miterrichter des Hauses und der Garteneinfriedung) dem anderen Wohnungseigentümer eingeräumte Dienstbarkeit des Gartenzugangs über die strittige Grundfläche kommt der Beklagte in seiner Revision selbst nicht mehr zurück. Offenbar hat er sich der Einsicht gebeugt, dass die Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit nur dann den Eintragungsgrundsatz durchbricht (6 Ob 79/98f = SZ 71/214; 8 Ob 16/00m = ecolex 2001/11; 7 Ob 127/00b mwN), wenn der Berechtigte über einen Erwerbstitel verfügt vergleiche 8, Ob 622/91 = MietSlg 44.024; 7 Ob 127/00b; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0011631) oder das Recht ersessen hat (RIS-Justiz RS0011707). Die negative Tatsachenfeststellung, es sei nicht erweislich, dass die ursprünglichen Wohnungseigentümer ein Recht des Gartenzugangs des Eigentümers der Einheit top 1 über die strittige Grundfläche vereinbart haben, wurde nämlich vom Berufungsgericht bestätigt und schließt im Kontext ein nachweislich tituliertes Zugangsrecht des Beklagten (das er noch in seiner Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil verfochten hatte) aus.
Es bleibt aber die vom Beklagten geltend gemachte Ersitzung zu prüfen.
Insoweit liegt keine den OGH bindende (die Ersitzung ausschließende) Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen vor, weil der vom Erstgericht den Sachverhaltsfeststellungen zugeordnete Satz, es sei nicht erweislich, "dass der Beklagte den Zugang zum Garten ersessen hat", gar kein Tatsachensubstrat enthält und lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht verstanden werden kann. Das Berufungsgericht wiederum hat diese Rechtsansicht mit Argumenten zu untermauern versucht, die einer Überprüfung nicht standhalten. Eines - der Hinweis auf die vermeintliche rechtliche Unmöglichkeit, ein Wohnungseigentumsobjekt mit einer Realservitut zu belasten - wurde bereits als unzutreffend erkannt. Das andere - der Schluss von der fehlenden Eintragung eines Zugangsrechts im Grundbuch auf die Schlechtgläubigkeit bzw Unredlichkeit des Beklagten beim Erwerb der Wohnungseigentumseinheit top 1 - ist ebenfalls nicht stichhältig. Da die Ersitzung ein äußerbücherliches Recht entstehen lässt, ist die (mögliche) Kenntnis des Besitzers vom fehlenden Bucheintrag des in Anspruch genommenen Rechts kein Indiz für dessen Schlechtgläubigkeit. Auch die Indizwirkung der Unterlassung eines Bucheintrags durch den Rechtsnachfolger des Besitzers bzw eines Bemühens darum ist zu schwach, wäre doch sonst die gesetzlich vorgesehene Fortsetzung des Ersitzungsbesitzes (§ 1493 ABGB) bei Grunddienstbarkeiten fast regelmäßig in Frage gestellt. Die dem Beklagten vom Berufungsgericht angelastete Kenntnis des Wohnungseigentumsvertrags bzw der daraus ersichtlichen Zugehörigkeit der strittigen Zugangsfläche zum Wohnungseigentumsobjekt top 2 vermag schließlich die Annahme einer unredlichen Besitzausübung schon deshalb nicht zu begründen, weil die Wohnungseigentümer nicht gehindert waren, den Gartenzugang vertraglich zu regeln. Die Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit unterlag keinem Formgebot; sie konnte auch schlüssig erfolgen (1 Ob 295/98h; vgl auch 3 Ob 276/61 = JBl 1963,377).Insoweit liegt keine den OGH bindende (die Ersitzung ausschließende) Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen vor, weil der vom Erstgericht den Sachverhaltsfeststellungen zugeordnete Satz, es sei nicht erweislich, "dass der Beklagte den Zugang zum Garten ersessen hat", gar kein Tatsachensubstrat enthält und lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht verstanden werden kann. Das Berufungsgericht wiederum hat diese Rechtsansicht mit Argumenten zu untermauern versucht, die einer Überprüfung nicht standhalten. Eines - der Hinweis auf die vermeintliche rechtliche Unmöglichkeit, ein Wohnungseigentumsobjekt mit einer Realservitut zu belasten - wurde bereits als unzutreffend erkannt. Das andere - der Schluss von der fehlenden Eintragung eines Zugangsrechts im Grundbuch auf die Schlechtgläubigkeit bzw Unredlichkeit des Beklagten beim Erwerb der Wohnungseigentumseinheit top 1 - ist ebenfalls nicht stichhältig. Da die Ersitzung ein äußerbücherliches Recht entstehen lässt, ist die (mögliche) Kenntnis des Besitzers vom fehlenden Bucheintrag des in Anspruch genommenen Rechts kein Indiz für dessen Schlechtgläubigkeit. Auch die Indizwirkung der Unterlassung eines Bucheintrags durch den Rechtsnachfolger des Besitzers bzw eines Bemühens darum ist zu schwach, wäre doch sonst die gesetzlich vorgesehene Fortsetzung des Ersitzungsbesitzes (Paragraph 1493, ABGB) bei Grunddienstbarkeiten fast regelmäßig in Frage gestellt. Die dem Beklagten vom Berufungsgericht angelastete Kenntnis des Wohnungseigentumsvertrags bzw der daraus ersichtlichen Zugehörigkeit der strittigen Zugangsfläche zum Wohnungseigentumsobjekt top 2 vermag schließlich die Annahme einer unredlichen Besitzausübung schon deshalb nicht zu begründen, weil die Wohnungseigentümer nicht gehindert waren, den Gartenzugang vertraglich zu regeln. Die Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit unterlag keinem Formgebot; sie konnte auch schlüssig erfolgen (1 Ob 295/98h; vergleiche auch 3 Ob 276/61 = JBl 1963,377).
Um zu der vom Beklagten behaupteten Ersitzung eines Zugangsrechts über die im Zubehörwohnungseigentum der Klägerin stehenden Grundfläche zu gelangen, fehlt also nach der derzeitigen Aktenlage lediglich der Nachweis eines ausreichend langen, nämlich 30-jährigen Besitzes (§§ 1468, 1470, 1493 ABGB). Da die Ausübung eines dem beanspruchten Recht entsprechenden Besitzes bereits feststeht, ist nur mehr der Nachweis des ausreichend langen Besitzers vom Beklagten zu fordern; der Beweis der Unredlichkeit des Beklagten und der Fehlerhaftigkeit des Besitzes obliegt der Klägerin (1 Ob 42/82 = JBl 1983, 480; 7 Ob 226/01p = NZ 2003/9 ua jeweils mwN; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0034237, RS0034243, RS0034251 und RS0010185).Um zu der vom Beklagten behaupteten Ersitzung eines Zugangsrechts über die im Zubehörwohnungseigentum der Klägerin stehenden Grundfläche zu gelangen, fehlt also nach der derzeitigen Aktenlage lediglich der Nachweis eines ausreichend langen, nämlich 30-jährigen Besitzes (Paragraphen 1468, 1470, 1493, ABGB). Da die Ausübung eines dem beanspruchten Recht entsprechenden Besitzes bereits feststeht, ist nur mehr der Nachweis des ausreichend langen Besitzers vom Beklagten zu fordern; der Beweis der Unredlichkeit des Beklagten und der Fehlerhaftigkeit des Besitzes obliegt der Klägerin (1 Ob 42/82 = JBl 1983, 480; 7 Ob 226/01p = NZ 2003/9 ua jeweils mwN; siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0034237, RS0034243, RS0034251 und RS0010185).
Zur Dauer seines Ersitzungsbesitzes (angeblich seit 1972) und des nach § 1493 ABGB einzurechnenden Ersitzungsbesitzes des früheren Wohnungseigentümers des Objektes top 1 (der schon 1958 begonnen haben soll), hat der Beklagte in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil die Feststellung begehrt, dass seine Rechtsvorgängerin stets davon überzeugt war, zur Erreichung ihres Gartenanteils über den in Frage stehenden Zugangsweg gehen zu dürfen. Dem Kontext der Rechtsmittelausführung ist zu entnehmen, dass den Verfahrensergebnissen eine seit 1958 andauernde Ausübung des vermeintlichen Rechts entnommen werden könne, dass es also konkret um die Feststellung der Dauer der Besitzausübung durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten und die Einrechnung nach § 1493 ABGB geht. Mit diesem jetzt in der Revision wiederholten Argument, die Rechtslage hätte ergänzende Feststellungen darüber verlangt, welche Ersitzungszeit dem Beklagten insgesamt zugute kommt, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Tatsächlich ist nach § 1493 iVm § 1463 ABGB derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines redlichen Rechtsvorgängers mit einzurechnen. Dabei wird zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge nicht unterschieden (RIS-Justiz RS0034604). Der vom Beklagten geforderten Einrechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgängerin stehen also keine rechtlichen Hindernisse entgegen; es liegt insoweit ein entscheidungswesentlicher sekundärer Feststellungsmangel vor.Zur Dauer seines Ersitzungsbesitzes (angeblich seit 1972) und des nach Paragraph 1493, ABGB einzurechnenden Ersitzungsbesitzes des früheren Wohnungseigentümers des Objektes top 1 (der schon 1958 begonnen haben soll), hat der Beklagte in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil die Feststellung begehrt, dass seine Rechtsvorgängerin stets davon überzeugt war, zur Erreichung ihres Gartenanteils über den in Frage stehenden Zugangsweg gehen zu dürfen. Dem Kontext der Rechtsmittelausführung ist zu entnehmen, dass den Verfahrensergebnissen eine seit 1958 andauernde Ausübung des vermeintlichen Rechts entnommen werden könne, dass es also konkret um die Feststellung der Dauer der Besitzausübung durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten und die Einrechnung nach Paragraph 1493, ABGB geht. Mit diesem jetzt in der Revision wiederholten Argument, die Rechtslage hätte ergänzende Feststellungen darüber verlangt, welche Ersitzungszeit dem Beklagten insgesamt zugute kommt, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Tatsächlich ist nach Paragraph 1493, in Verbindung mit Paragraph 1463, ABGB derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt, als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines redlichen Rechtsvorgängers mit einzurechnen. Dabei wird zwischen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge nicht unterschieden (RIS-Justiz RS0034604). Der vom Beklagten geforderten Einrechnung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgängerin stehen also keine rechtlichen Hindernisse entgegen; es liegt insoweit ein entscheidungswesentlicher sekundärer Feststellungsmangel vor.
Der Mangel haftet auch schon der erstinstanzlichen Entscheidung an. Da seine Behebung neue Beweisaufnahmen erforderlich machen könnte und auch neues Tatsachenvorbringen zu sonstigen Ersitzungsvoraussetzungen nicht gänzlich auszuschließen ist, erscheint es zweckmäßig, die Verfahrensergänzung dem Erstgericht aufzutragen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.