Rechtssatz RS0118606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118606
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Rechtssatz
Da die Ersitzung ein äußerbücherliches Recht entstehen lässt, ist die (mögliche) Kenntnis des Besitzers vom fehlenden Bucheintrag des in Anspruch genommenen Rechts kein Indiz für dessen Schlechtgläubigkeit. Auch die Indizwirkung der Unterlassung eines Bucheintrags durch den Rechtsnachfolger des Besitzers bzw eines Bemühens darum ist zu schwach, wäre doch sonst die gesetzlich vorgesehene Fortsetzung des Ersitzungsbesitzes (§ 1493 ABGB) bei Grunddienstbarkeiten fast regelmäßig in Frage gestellt.Da die Ersitzung ein äußerbücherliches Recht entstehen lässt, ist die (mögliche) Kenntnis des Besitzers vom fehlenden Bucheintrag des in Anspruch genommenen Rechts kein Indiz für dessen Schlechtgläubigkeit. Auch die Indizwirkung der Unterlassung eines Bucheintrags durch den Rechtsnachfolger des Besitzers bzw eines Bemühens darum ist zu schwach, wäre doch sonst die gesetzlich vorgesehene Fortsetzung des Ersitzungsbesitzes (Paragraph 1493, ABGB) bei Grunddienstbarkeiten fast regelmäßig in Frage gestellt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 270/03x
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 270/03x
- 1 Ob 74/14k
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 74/14k
Auch
- 2 Ob 37/20k
Entscheidungstext OGH 06.08.2020 2 Ob 37/20k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118606
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Dokumentnummer
JJR_20031209_OGH0002_0050OB00270_03X0000_002