Rechtssatz RS0118605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118605
Entscheidungsdatum
18.07.2018
Rechtssatz
§ 1 Abs 2 WEG 1948 sah zwar - so wie § 1 Abs 2 WEG 1975 (vgl jetzt § 2 Abs 3 WEG 2002) - die Begründung von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also nicht allein auf die Errichtung von Zäunen oder Mauern beschränkt. Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist. Dabei gelten in einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen als in einer großen Wohnungseigentumsanlage.Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1948 sah zwar - so wie Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 vergleiche jetzt Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002) - die Begründung von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also nicht allein auf die Errichtung von Zäunen oder Mauern beschränkt. Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist. Dabei gelten in einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen als in einer großen Wohnungseigentumsanlage.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 270/03x
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 270/03x
- 5 Ob 182/07m
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 182/07m
Beisatz: Hier Hecke. (T1)
- 5 Ob 167/08g
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 167/08g
Auch; Beisatz: Entscheidend für die Zubehörstauglichkeit von Räumlichkeiten/Flächen ist die Verkehrsauffassung, was genauso für die Eignung von selbstständigen Räumlichkeiten als wohnungseigentumstaugliche Objekte gilt. Beide Fragen können jedenfalls nur nach der Lage des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. (T2)
- 4 Ob 150/11d
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 150/11d
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 4 Ob 108/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
Vgl auch
- 5 Ob 198/16b
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 198/16b
Auch
- 5 Ob 141/16w
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 141/16w
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 84/18s
Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 84/18s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118605
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20031209_OGH0002_0050OB00270_03X0000_001