Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
§ 1 Abs 2 WEG 1975 sah (ebenso wie nunmehr § 2 Abs 3 WEG 2002) die Begründung von Zubehörswohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, wobei die Judikatur bei einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen an die Deutlichkeit der Abgrenzung (hier Hecke) stellte als bei einer großen Wohnungseigentumsanlage (5 Ob 270/03x = RIS-Justiz RS0118605 = NZ 2004/72). Voraussetzung für die Schaffung von Zubehörswohnungseigentum ist neben der „Zubehörtauglichkeit" des Objektes eine entsprechende Widmung sowie die Erfassung des Zubehörs im Rahmen der Nutzwertfestsetzung samt Intabulation im Grundbuch (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 2 WEG Rz 25). Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehende Nutzungsbefugnis am Zubehörswohnungseigentum ist dabei nicht die Nutzwertfestsetzung bzw Nutzwertberechnung, sondern ausschließlich die rechtswirksame Widmung (5 Ob 157/03d = RIS-Justiz RS0118149 = wobl 2003/193 [Call]). Spätere Widmungsänderungen können auch konkludent durch Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer erfolgen, etwa durch die jahrelange widerspruchslose Hinnahme eines konsenslosen faktischen Zustandes (RIS-Justiz RS0114928 [T3]).Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 sah (ebenso wie nunmehr Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002) die Begründung von Zubehörswohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, wobei die Judikatur bei einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen an die Deutlichkeit der Abgrenzung (hier Hecke) stellte als bei einer großen Wohnungseigentumsanlage (5 Ob 270/03x = RIS-Justiz RS0118605 = NZ 2004/72). Voraussetzung für die Schaffung von Zubehörswohnungseigentum ist neben der „Zubehörtauglichkeit" des Objektes eine entsprechende Widmung sowie die Erfassung des Zubehörs im Rahmen der Nutzwertfestsetzung samt Intabulation im Grundbuch (T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 2, WEG Rz 25). Rechtstitel für die einem Wohnungseigentümer zustehende Nutzungsbefugnis am Zubehörswohnungseigentum ist dabei nicht die Nutzwertfestsetzung bzw Nutzwertberechnung, sondern ausschließlich die rechtswirksame Widmung (5 Ob 157/03d = RIS-Justiz RS0118149 = wobl 2003/193 [Call]). Spätere Widmungsänderungen können auch konkludent durch Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer erfolgen, etwa durch die jahrelange widerspruchslose Hinnahme eines konsenslosen faktischen Zustandes (RIS-Justiz RS0114928 [T3]).
Entsprechend diesen Kriterien haben die Rechtsvorgänger der Parteien durch die Errichtung der Hecke zwischen den beiden als 1 und 2 bezeichneten Gartenflächen eine eindeutige Zuordnung vorgenommen, welche Gartenfläche welchem Wohnungseigentumsobjekt zugehört und daher der alleinigen Nutzung des jeweiligen Wohnungseigentümers vorbehalten bleibt.
Die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens ist gegeben, wenn das Gesetz die betreffende Angelegenheit ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig in das außerstreitige Verfahren verweist
(RIS-Justiz RS0012214 [T1]; 5 Ob 211/03w mwN = wobl 2004/56, 191
[Call]; 5 Ob 469/97z = immolex 1998/137, 216). Ob eine Angelegenheit
im streitigen oder außerstreitigen Rechtsweg zu behandeln ist, richtet sich nach dem Wortlaut des Begehrens und dem anspruchsbegründenden Tatsachenvorbringen (5 Ob 96/06p mwN; RIS-Justiz RS0013639).
Im konkreten Fall behaupten die Antragsteller im Wesentlichen eine irrtümliche, nicht der Absicht der damaligen Parteien des Wohnungseigentumsvertrages entsprechende Widmung der jeweiligen Gartenfläche als Zubehörswohnungseigentum. Es begründet keine unvertretbare Rechtsauffassung, diese Klärung strittiger Fragen der Vertragsauslegung dem streitigen Verfahren vorzubehalten (vgl 5 Ob 56, 57/89 = MietSlg 41.454/25; RIS-Justiz RS0013661; vgl M. Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 52 WEG Rz 7 mwN). Eine Überweisung des Anspruches in das streitige Verfahren (nach Verbesserungsauftrag im Sinn des § 10 Abs 4 AußStrG) kommt nicht in Betracht, weil die Antragsteller ihren Standpunkt der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges nach wie vor aufrecht halten (vgl 5 Ob 1072/92 = EvBl 1993/96; 5 Ob 170/01p = wobl 2003/20). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Billigkeitserwägungen rechtfertigen den Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung an die Antragsgegnerin, die in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat.Im konkreten Fall behaupten die Antragsteller im Wesentlichen eine irrtümliche, nicht der Absicht der damaligen Parteien des Wohnungseigentumsvertrages entsprechende Widmung der jeweiligen Gartenfläche als Zubehörswohnungseigentum. Es begründet keine unvertretbare Rechtsauffassung, diese Klärung strittiger Fragen der Vertragsauslegung dem streitigen Verfahren vorzubehalten vergleiche 5 Ob 56, 57/89 = MietSlg 41.454/25; RIS-Justiz RS0013661; vergleiche M. Mohr in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 52, WEG Rz 7 mwN). Eine Überweisung des Anspruches in das streitige Verfahren (nach Verbesserungsauftrag im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG) kommt nicht in Betracht, weil die Antragsteller ihren Standpunkt der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges nach wie vor aufrecht halten vergleiche 5 Ob 1072/92 = EvBl 1993/96; 5 Ob 170/01p = wobl 2003/20). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Billigkeitserwägungen rechtfertigen den Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung an die Antragsgegnerin, die in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen hat.