Begründung:
Die Antragsteller sind - neben anderen Personen - Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Häusern ***** 5 und 6. Sie stellten am 21. 3. 2003 beim Erstgericht den Antrag "gemäß § 21 Abs 4 WEG die Ersichtlichmachung A2-LNR 1 a im Grundbuch zu löschen". Bei dieser Grundbuchseintragung handelt es sich um die Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des Verwalters Kurt F*****. Zur Begründung ihres Begehrens führten sie an, dass Kurt F***** am 27. 1. 2003 verstorben und deshalb der Verwaltungsvertrag zwangsläufig erloschen sei. Sie hätten ein rechtliches Interesse "an der Löschung des Verstorbenen Kurt F***** als Verwalter", weil dieser das Gemeinschaftskonto als "Anderkonto" geführt habe, die Bank den Wohnungseigentümern die Einsicht in das Konto verweigere und der Wohnungseigentümergemeinschaft die Gefahr nicht unbeträchtlicher Nachteile durch die Einbeziehung des Kontos in das Abhandlungsverfahren drohe. Die Bestimmung des § 21 Abs 4 WEG 2002 müsse auf jede Form der Auflösung des Verwaltervertrages anwendbar sein.Die Antragsteller sind - neben anderen Personen - Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Häusern ***** 5 und 6. Sie stellten am 21. 3. 2003 beim Erstgericht den Antrag "gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WEG die Ersichtlichmachung A2-LNR 1 a im Grundbuch zu löschen". Bei dieser Grundbuchseintragung handelt es sich um die Ersichtlichmachung des Namens und der Adresse des Verwalters Kurt F*****. Zur Begründung ihres Begehrens führten sie an, dass Kurt F***** am 27. 1. 2003 verstorben und deshalb der Verwaltungsvertrag zwangsläufig erloschen sei. Sie hätten ein rechtliches Interesse "an der Löschung des Verstorbenen Kurt F***** als Verwalter", weil dieser das Gemeinschaftskonto als "Anderkonto" geführt habe, die Bank den Wohnungseigentümern die Einsicht in das Konto verweigere und der Wohnungseigentümergemeinschaft die Gefahr nicht unbeträchtlicher Nachteile durch die Einbeziehung des Kontos in das Abhandlungsverfahren drohe. Die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, WEG 2002 müsse auf jede Form der Auflösung des Verwaltervertrages anwendbar sein.
In ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe verwiesen die Antragsteller außerdem noch darauf, dass ihr Antrag schon einmal vom Grundbuchsgericht - zu TZ 541/2003 - abgewiesen wurde. Er sei jedoch nicht als Grundbuchsantrag gedacht gewesen und werde nunmehr (im außerstreitigen Verfahren) erneut gestellt.In ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe verwiesen die Antragsteller außerdem noch darauf, dass ihr Antrag schon einmal vom Grundbuchsgericht - zu TZ 541 aus 2003, - abgewiesen wurde. Er sei jedoch nicht als Grundbuchsantrag gedacht gewesen und werde nunmehr (im außerstreitigen Verfahren) erneut gestellt.
Das Erstgericht wies diesen Sachantrag nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch ab. Die tragende Begründung dieser Entscheidung besteht darin, dass ein Antrag wie der gegenständliche nach § 21 Abs 4 WEG 2002 an das Grundbuchsgericht zu richten sei. In § 52 Abs 1 WEG 2002 sei für einen solchen Antrag kein außerstreitiges Verfahren vorgesehen. Was den Verwalter betreffe, könne im außerstreitigen Verfahren nur über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, die Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder die gerichtliche Auflösung des Verwaltervertrages entschieden werden, was nicht begehrt worden sei.Das Erstgericht wies diesen Sachantrag nach einem vergeblichen Verbesserungsversuch ab. Die tragende Begründung dieser Entscheidung besteht darin, dass ein Antrag wie der gegenständliche nach Paragraph 21, Absatz 4, WEG 2002 an das Grundbuchsgericht zu richten sei. In Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 sei für einen solchen Antrag kein außerstreitiges Verfahren vorgesehen. Was den Verwalter betreffe, könne im außerstreitigen Verfahren nur über die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, die Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder die gerichtliche Auflösung des Verwaltervertrages entschieden werden, was nicht begehrt worden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass es sich bei der in § 21 Abs 4 WEG 2002 vorgesehenen Löschung um den contrarius actus zur Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 handle (Würth/Zingher, Wohnrecht 2002 II, Anm 4 zu § 21 WEG 2002). Die Möglichkeiten der Löschung der betreffenden Grundbuchseintragung seien im Gesetz abschließend geregelt. Eine analoge Anwendung des § 21 Abs 4 WEG 2002 auf den gegenständlichen Sachantrag scheide mangels einer erkennbaren echten Gesetzeslücke aus.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass es sich bei der in Paragraph 21, Absatz 4, WEG 2002 vorgesehenen Löschung um den contrarius actus zur Ersichtlichmachung der Verwalterbestellung nach Paragraph 19, Satz 2 WEG 2002 handle (Würth/Zingher, Wohnrecht 2002 römisch zwei, Anmerkung 4, zu Paragraph 21, WEG 2002). Die Möglichkeiten der Löschung der betreffenden Grundbuchseintragung seien im Gesetz abschließend geregelt. Eine analoge Anwendung des Paragraph 21, Absatz 4, WEG 2002 auf den gegenständlichen Sachantrag scheide mangels einer erkennbaren echten Gesetzeslücke aus.
Der Beschluss des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes Euro 10.000 nicht übersteigt, jedoch der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur zur behandelten Rechtsfrage begründet.
Mit dem jetzt vorliegenden Revisionsrekurs streben die Antragsteller (in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen) die Bewilligung ihres Löschungsantrags an. Sie begründen ihr Rechtsmittelbegehren im Wesentlichen damit, dass es doch eine Möglichkeit geben müsse, einen durch Ableben des Verwalters beendeten Verwaltungsvertrag aus dem Grundbuch zu eliminieren. Ähnliches gelte für die Liquidation einer zum Verwalter bestellten Gesellschaft. Der Gesetzgeber des WEG 2002 habe offensichtlich diese Möglichkeit einer Beendigung des Verwaltervertrages nicht bedacht, sodass eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke vorliege.