Aus der Begründung:
Nach § 1022 ABGB. wird "in der Regel" die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil des Erben nicht unterbrechen oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers, so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden. Schon auf Grund der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, daß zwar in der Regel, aber nicht unter allen Umständen, eine Vollmacht durch den Tod des Machthabers aufgelöst wird. Das Fortbestehen der Vollmacht und des Auftrages nach dem Tod des Machtgebers kann sich aus der Natur des Geschäftes, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. Aus der Natur des Geschäftes folgt der Fortbestand des Auftrages oder der Vollmacht bei einem berufsmäßigen Hausverwalter, da es sich bei ihm um die Ausführung seines Auftrages mit den Mitteln und im Rahmen des Unternehmens (der verwalteten Liegenschaft) handelt (Stanzl in Klang Komm.[2] zu § 1022 ABGB. S. 872 zweiter Absatz und letzter Absatz).Nach Paragraph 1022, ABGB. wird "in der Regel" die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben. Läßt sich aber das angefangene Geschäft ohne offenbaren Nachteil des Erben nicht unterbrechen oder erstreckt sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers, so hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden. Schon auf Grund der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich, daß zwar in der Regel, aber nicht unter allen Umständen, eine Vollmacht durch den Tod des Machthabers aufgelöst wird. Das Fortbestehen der Vollmacht und des Auftrages nach dem Tod des Machtgebers kann sich aus der Natur des Geschäftes, aus der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs ergeben. Aus der Natur des Geschäftes folgt der Fortbestand des Auftrages oder der Vollmacht bei einem berufsmäßigen Hausverwalter, da es sich bei ihm um die Ausführung seines Auftrages mit den Mitteln und im Rahmen des Unternehmens (der verwalteten Liegenschaft) handelt (Stanzl in Klang Komm.[2] zu Paragraph 1022, ABGB. S. 872 zweiter Absatz und letzter Absatz).
Aber selbst für den Fall als man nicht die Auffassung teilen würde, daß die Vollmacht des Klägers nach dem Ableben des Vaters des Beklagten nicht schon nach der Natur des Geschäftes fortbestand, führt das zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis. Die Vorschrift des § 1025 ABGB. ordnet an, daß, falls die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben wird, die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden "müssen", bis vom Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist oder füglich getroffen werden konnte. Zu den Geschäften, welche keinen Aufschub leiden, ist auch die Verwaltung von Liegenschaften zu zählen.Aber selbst für den Fall als man nicht die Auffassung teilen würde, daß die Vollmacht des Klägers nach dem Ableben des Vaters des Beklagten nicht schon nach der Natur des Geschäftes fortbestand, führt das zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis. Die Vorschrift des Paragraph 1025, ABGB. ordnet an, daß, falls die Vollmacht durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben wird, die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden "müssen", bis vom Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist oder füglich getroffen werden konnte. Zu den Geschäften, welche keinen Aufschub leiden, ist auch die Verwaltung von Liegenschaften zu zählen.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach dem Ableben seines Machtgebers die Hausverwaltungsgeschäfte fortgesetzt. Er bezeichnet in seinen Geschäftsunterlagen Friedrich U.'s Erben als seine Machtgeber. Josefa U. wurde mit Beschluß vom 24. August 1961 zum Verlassenschaftskurator bestellt. Sie widerrief am 31. Juli 1963 die Hausverwaltungsvollmacht, wogegen die Einantwortung des Nachlasses erst am 27. September 1963 erfolgte. Da somit seitens der Verlassenschaftskuratorin keine gegenteilige Verfügung getroffen wurde, hat der Kläger auf Grund der ihm vom Vater des Beklagten erteilten Vollmacht befugt seine Tätigkeit, sei es gemäß § 1022 ABGB., sei es gemäß § 1025 ABGB., fortgesetzt. Ohne Belang ist es dabei, ob Josefa U. die Absicht hatte, durch schlüssige Handlungen den Auftrag oder die Vollmacht fortzusetzen. Entscheidend ist es aber, daß sie den Auftrag und die Vollmacht nicht widerrufen und der Tätigkeit des Klägers nicht widersprochen hat.Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach dem Ableben seines Machtgebers die Hausverwaltungsgeschäfte fortgesetzt. Er bezeichnet in seinen Geschäftsunterlagen Friedrich U.'s Erben als seine Machtgeber. Josefa U. wurde mit Beschluß vom 24. August 1961 zum Verlassenschaftskurator bestellt. Sie widerrief am 31. Juli 1963 die Hausverwaltungsvollmacht, wogegen die Einantwortung des Nachlasses erst am 27. September 1963 erfolgte. Da somit seitens der Verlassenschaftskuratorin keine gegenteilige Verfügung getroffen wurde, hat der Kläger auf Grund der ihm vom Vater des Beklagten erteilten Vollmacht befugt seine Tätigkeit, sei es gemäß Paragraph 1022, ABGB., sei es gemäß Paragraph 1025, ABGB., fortgesetzt. Ohne Belang ist es dabei, ob Josefa U. die Absicht hatte, durch schlüssige Handlungen den Auftrag oder die Vollmacht fortzusetzen. Entscheidend ist es aber, daß sie den Auftrag und die Vollmacht nicht widerrufen und der Tätigkeit des Klägers nicht widersprochen hat.
Daß der Auftrag und die Vollmacht gegen Entgelt erteilt wurden, ergibt sich aus dem ursprünglichen Rechtsgeschäft, das fortgesetzt wurde. Nach dem Beruf des Klägers wäre überdies eine Entgeltlichkeit im Sinne des § 1004 ABGB. anzunehmen (Stanzl in Klang Komm.[2] zu § 1004 ABGB. S. 802 P. 2, Zingher, Miteigentum und Verwaltung, ImmZ. 1954 S. 101 letzter Absatz).Daß der Auftrag und die Vollmacht gegen Entgelt erteilt wurden, ergibt sich aus dem ursprünglichen Rechtsgeschäft, das fortgesetzt wurde. Nach dem Beruf des Klägers wäre überdies eine Entgeltlichkeit im Sinne des Paragraph 1004, ABGB. anzunehmen (Stanzl in Klang Komm.[2] zu Paragraph 1004, ABGB. S. 802 P. 2, Zingher, Miteigentum und Verwaltung, ImmZ. 1954 S. 101 letzter Absatz).
Dem Kläger ist es zwar freigestanden, im Abhandlungsverfahren seine offenen Forderungen als Passiva geltend zu machen. Im Hauptinventar findet sich auch unter den Passiven eine Kurrentschuld an das Hausverwaltungsbüro des Klägers im Betrag von 6004.58 S. Ungeachtet dessen, ist der Kläger mangels Zahlung der Verbindlichkeit in der Lage, seinen Anspruch gegenüber dem eingeantworteten Alleinerben geltend zu machen.
Der Beklagte hat sich zwar unter Berufung auf die Rechtswohltat des Inventars zum Erben erklärt, doch obliegt ihm der Beweis der Unzulänglichkeit des Nachlasses (GMA. ABGB. 28. Aufl. S. 492, die unter Nr. 2 zu § 692 ABGB. angeführte Rechtsprechung und S. 542, die unter Nr. 6 zu § 802 ABGB. zitierte Judikatur), bei dessen Abhandlung das gegenständliche Wohnhaus gemäß § 102 (2) letzter Satz AußStrG. mit dem Einheitswert berücksichtigt wurde.Der Beklagte hat sich zwar unter Berufung auf die Rechtswohltat des Inventars zum Erben erklärt, doch obliegt ihm der Beweis der Unzulänglichkeit des Nachlasses (GMA. ABGB. 28. Aufl. S. 492, die unter Nr. 2 zu Paragraph 692, ABGB. angeführte Rechtsprechung und S. 542, die unter Nr. 6 zu Paragraph 802, ABGB. zitierte Judikatur), bei dessen Abhandlung das gegenständliche Wohnhaus gemäß Paragraph 102, (2) letzter Satz AußStrG. mit dem Einheitswert berücksichtigt wurde.
Da das Erstgericht, ausgehend von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung, sich weder mit der Höhe des Anspruches auseinandergesetzt hat noch Feststellungen zur aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung und damit auch zur Frage, wer zur Geltendmachung der Gegenforderung berechtigt ist, traf, ist die Sache noch nicht spruchreif.
Dem Rekurs war somit aus den aufgezeigten Gründen der Erfolg zu versagen.