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Entscheidung 10 Ob 1515/96×

Entscheidung 10 Ob 1515/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob1515/96

Entscheidungsdatum

20.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. Gertrude K***** und 2. Mag.Susanne H*****, beide vertreten durch Dr.Michael Gabler und Mag.Dr.Erich Giebel, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerinnen 1. Mag.Eva B*****, und 2. Irene W*****, beide vertreten durch Dr.Christoph Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Benützungsregelung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.November 1995, GZ 43 R 819/95-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerinnen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zu allen anstehenden Verfahrensfragen den letzten Stand der Rechtsprechung berücksichtigt; dieser läßt sich - auch zur Klarstellung für das weitere Verfahren - übersichtsmäßig wie folgt zusammenfassen:

1. Ob über einen konkreten Rechtsschutzantrag im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, ist nicht nach der von der Partei bezeichneten Verfahrensart, sondern nach dem Wortlaut des Entscheidungsbegehrens, aber auch den zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen zu beurteilen; die Einwendungen des Antragsgegners haben hiebei grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 40, a JN;

Hofmeister in Schwimann, ABGB Bd 3 Rz 34 zu Paragraph 835,, beide jeweils mwN;

Schimetschek, Die Benützungsregelung ImmZ 1973, 115 [116]; jüngst ausführlich 8 Ob 513/95). Nach diesem somit allein maßgeblichen Parteienvorbringen der Antragstellerinnen in Verbindung mit der hiezu gelegten Urkunde Beilage E) sind die vom Antrag erfaßten Dienerzimmer samt Kammer bzw Abstellräumen sowie der Hof im Bereich der rechten Gebäudehälfte von der vormaligen Nutzungsvereinbarung vom 3.12.1976 nicht erfaßt. Diesem auch vom Rekursgericht zugrunde gelegten Ergebnis vermögen die Rechtsmittelwerberinnen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen; ihre Behauptungen einer (allfälligen) schlüssigen Nutzungsvereinbarung für diese Teile der Liegenschaft sind jedenfalls nach dem Vorgesagten für die verfahrensrechtliche Frage der Rechtswegabgrenzung unmaßgeblich.

2. Eine Miteigentümervereinbarung kann grundsätzlich auch bloß hinsichtlich eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache getroffen werden (EvBl 1958/272). Eine solche Benützungsvereinbarung - grundsätzlich gerichtet auf Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festsetzung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung (1 Ob 556, 557/93, 8 Ob 513/95; Hofmeister, aaO Rz 11; Gamerith in Rummel, ABGB I2, Rz 5 zu Paragraph 835,) - stellt sich als obligatorisches (Schimetschek, aaO 115; Hofmeister, aaO Rz 20; Gamerith, aaO Rz 4 zu Paragraph 834,; SZ 54/163; MietSlg 45.043) Dauerrechtsverhältnis dar, das aus wichtigen Gründen auch formlos zur Auflösung gebracht werden kann, womit dann wiederum eine Neuregelung durch den Außerstreitrichter möglich wäre (8 Ob 575/87); im Zweifel ist hiebei schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung der allenfalls bestehenden Benützungsvereinbarung zu erblicken (SZ 53/24; 8 Ob 513/95), sodaß selbst bei Vorliegen einer wie von den Antragsgegnerinnen behaupteten schlüssigen Benützungsvereinbarung der Weg der Anrufung des Außerstreitrichters zulässig wäre, trifft dies doch nach dem Gesagten nicht nur dann zu, wenn eine Benützungsvereinbarung überhaupt fehlt, weil sie verabsäumt wurde, oder nicht zustande gekommen ist (Kocevar, Zur Benützungsvereinbarung, ImmZ 1975/19 [20]). Lediglich dann, wenn nicht eine rechtsgestaltende Benützungsregelung, sondern die Sicherung eines (gesetzlichen) Anspruches auf Mitbenützung der gemeinsamen Sache angestrebt wird, wäre dafür nur der streitige Rechtsweg zulässig (WoBl 1993/20 [zust Call]).

3. Nur wenn eine über die vom Antrag erfaßten Räumlichkeiten etc geschlossene Benützungsvereinbarung bereits vorläge und daraus entspringende Ansprüche (Zuhaltung oder Beseitigung eigenmächtiger widerrechtlicher Maßnahmen eines anderen) geltend gemacht werden, oder deren Abänderung begehrt wird oder Meinungsverschiedenheiten über ihreren Inhalt bestehen (Hofmeister, aaO Rz 20), hat auch dies nicht im außerstreitigen, sondern im streitigen Verfahren zu geschehen (stRsp: 6 Ob 161/65, 6 Ob 121/66, 4 Ob 564/73, 1 Ob 712/76, 8 Ob 513/95). Eine bloß faktische Gebrauchsregelung (hier etwa den Hofbereich betreffend) ohne dauernde Benützungsvereinbarung steht der Entscheidung des Außerstreitrichters damit ebenfalls nicht entgegen; hat nur eine Benützungsvereinbarung bestanden, die nicht dauernd verbindlich sein sollte, dann ist auch über deren Neuregelung im Außerstreitverfahren zu entscheiden (4 Ob 547/89, 8 Ob 513/95). Ergibt sich im Verfahren, daß entgegen dem Vorbringen des Antragstellers tatsächlich eine bindende Benützungsregelung bereits getroffen wurde, die auch weiterhin wirksam ist, so ist der Antrag nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (wie von den Antragsgegnerinnen primär begehrt: ON 5) zurück-, sondern abzuweisen (1 Ob 556, 557/93, 8 Ob 513/95; Gamerith, aaO Rz 11 zu Paragraph 835,).

4. Auch die Zustimmungserteilung zur Baugenehmigung für die Adaptierung und Sanierung der bezeichneten Räume (Dienerzimmer etc) hat richtigerweise der Außerstreitrichter in Behandlung zu ziehen vergleiche 5 Ob 569/82, wo es um die Mitunterfertigung von für die Baubehörde maßgeblichen Auswechslungsplänen sogar nach bereits erfolgtem Abschluß der zugrundeliegenden baulichen Veränderungen im Miteigentumsobjekt ging; nach den übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien sollen solche bauausführenden Arbeiten bereits begonnen, später jedoch wiederum durch Einstellung der Baupolizei beendet worden sein).

5. Ebenfalls im Außerstreitverfahren durchzusetzen ist das Begehren auf Zahlung eines Benützungsentgelts unter Miteigentümern, sofern dieses - wie hier - für die Zukunft begehrt wird (Schimetschek, aaO 117; Hofmeister aaO Rz 28 zu Paragraph 835,; Kocevar aaO 21; Gamerith, aaO Rz 8 zu Paragraph 835,; MietSlg 33.079, 6 Ob 646/78, RZ 1993/55), wobei grundsätzlich jeder Miteigentümer von den anderen (mit-)benützenden Miteigentümern für die Zukunft die Zahlung eines solchen anteiligen Benützungsentgelts fordern kann (8 Ob 1553/93; zur im Ergebnis verneinten Anspruchsberechtigung für bereits in der Vergangenheit liegende Zeiträume siehe ausführlich NZ 1987, 183). Auch hier ist für die Frage des zu beschreitenden Rechtsweges die von den Antragsgegnerinnen vertretene Auffassung, ein solches Benützungsentgelt stünde schon deshalb nicht zu, weil auch hierüber eine schlüssige Benützungsvereinbarung bestehe, unmaßgeblich (siehe oben Punkt 1.)

6. Selbst wenn man im Sinne Dolinars (Außerstreitverfahrensrecht, AT 2) - auf welchen sich der Revisionsrekurs stützt - zum dem Außerstreitgesetz selbst regelungsfremden Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit für eine "volle Analogie aus dem streitigen Zivilprozeß" eintritt, zumal "hier wie dort verhindert werden muß, daß dieselbe Angelegeheit bei mehreren Gerichten anhängig gemacht und dann allenfalls verschieden entschieden wird" (in diesem Sinne auch Ott, Geschichte und Grundlehren des österr. Rechtsfürsorgeverfahrens [Freiwillige Gerichtsbarkeit], 1906, 221 f; Feil, Verfahren außer Streitsachen, 27 [Anm 20 zu Paragraph eins ],; Barchetti, Die Nichtigkeit im Außerstreitverfahren, ÖJZ 1962, 482 f [von ihm als "Verfahrensanhängigkeit" bezeichnet]; EFSlg 21.196 [LGZ Wien; dort als "Rechtsanhängigkeit" bezeichnet] sowie EvBl 1959/381), so ist hieraus deswegen für die Rechtsmittelwerberinnen nichts zu gewinnen, da der Oberste Gerichtshof in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, ZPO eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneinte, auch aufgrund eines Rekurses nicht mehr wahrnehmen darf; dies gilt jedenfalls für die Bekämpfung solcher rekursgerichtlicher Beschlüsse, mit denen - wie hier - über Sachanträge bzw Rechtschutzbegehren von Parteien abgesprochen wurde, und muß sich diese Anfechtungsbeschränkung dann auch auf derartige im Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse erstrecken, deren Gegenstand ein Sachantrag oder ein sonstiges Rechtschutzbegehren einer Partei ist (mit ausführlicher Begründung SZ 65/84 = JBl 1992, 780). Da das Rekursgericht ausdrücklich (S 10 der Gründe = AS 130) - anders als das Erstgericht, welches hiezu bloß implicit Stellung bezog (ON 27) - den Einwand der Streitanhängigkeit verworfen hat, kann diese Entscheidung insoweit mit einem Rechtsmittel daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden vergleiche auch RZ 1989/50).

7. Mangels einer anderslautenden gesetzlichen Regelung - auch im Revisionsrekurs wird hiezu nichts Stichhaltiges vorgebracht - findet auch im außerstreitigen Benützungsregelungsverfahren kein Kostenersatz statt (abermals 8 Ob 513/95).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher in allen seinen Anfechtungspunkten unbegründet und damit unzulässig.

Anmerkung

E43246 10A15156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB01515.96.0220.000

Dokumentnummer

JJT_19960220_OGH0002_0100OB01515_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007232 Rechtssatz 09.06.1992Zivilrecht
Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, dere …
RS0009664 Rechtssatz 18.06.1991Zivilrecht
Eine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine b …
RS0013198 Rechtssatz 05.07.1979Zivilrecht
Die wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB eines der gemeinsamen Benützung dienenden Liegenschaftsteiles durch Beanspruchung eines Alleingebrauchsrechtes bedarf der Zustimmung aller Mit-(Wohnungs)eigentümer, deren mangelndes Einverständnis nur durch e …
RS0013550 Rechtssatz 26.05.1992Zivilrecht
Zu klagen ist, wenn durch die angestrebte gerichtliche Entscheidung keine Dauerregelung geschaffen werden soll, die einer Benützungsregelung gleichkäme.
RS0013552 Rechtssatz 14.05.1958Zivilrecht
Nicht jede Miteigentümer-Vereinbarung schließt eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter aus. Hat die getroffene Vereinbarung ihren Sinn verloren, weil sich die objektiven Gebrauchsmöglichkeiten wesentlich verschoben haben, so kann der Miteigentü …
RS0013555 Rechtssatz 09.03.1976Zivilrecht
Behauptet der die Festsetzung eines Benützungsentgelts beantragende Miteigentümer zwar, daß eine vertragliche Regelung bestanden habe, sie aber nicht mehr bestehe, ist über das Begehren auf Festsetzung eines Benützungsentgelts im außerstreitigen Verfahren z …
RS0013563 Rechtssatz 03.03.1955Zivilrecht
Das Außerstreitverfahren ist unzulässig, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen den Miteigentümern durch Vereinbarung geregelt sind und die aus ihr entspringenden Leistungen in Anspruch genommen werden. In diesem Falle muss es sich jedoch um eine Vereinb …
RS0013570 Rechtssatz 07.11.1973Zivilrecht
Der Antrag auf Benützungsregelung ist abzuweisen, wenn sich im Verfahren vor dem Außerstreitrichter die Unrichtigkeit der Behauptung des Antragstellers herausstellt, dass eine bindende Benützungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht vorliege (SZ 19/199).
RS0013576 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Im Zweifel ist schon im Antrag an den Außerstreitrichter auf Benützungsregelung eine außerordentliche Kündigung einer allenfalls bestandenen Benützungsvereinbarung zu erblicken.
RS0013577 Rechtssatz 24.04.1963Zivilrecht
Die Vereinbarung einer Benützungsregelung liegt nur vor, wenn nach Absicht der Parteien die Benützungsverhältnisse dauernd oder für eine bestimmte Zeit geregelt werden sollen. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Miteigentümer keine so weitgehende Bindung bea …
RS0013591 Rechtssatz 16.01.1979Zivilrecht
Im Antrag auf Ergänzung einer Benützungsvereinbarung wegen Unzumutbarkeit, kann eine zulässige außerordentliche Kündigung d.h. eine solche mit sofortiger Wirkung ohne Gewährung einer Kündigungsfrist liegen.
RS0013628 Rechtssatz 12.02.1980Zivilrecht
Jede Benützungsvereinbarung von Miteigentümer ist ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann.
RS0013629 Rechtssatz 16.01.1979Zivilrecht
Auch eine Benützungsvereinbarung kann durch formlose Kündigung aus wichtigem Grunde, gleich ob auf bestimmte, unbestimmte oder gar immerwährende Dauer geschlossen, als Dauerrechtsverhältnis wegen des vorausgesetzten besonderen Vertrauens zwischen den Partei …
RS0013635 Rechtssatz 06.11.1981Zivilrecht
Eine Benützungsregelung zwischen Miteigentümern ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und d …
RS0013639 Rechtssatz 08.06.1955Zivilrecht
Für die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozess zu entscheiden ist, kommt es auf den Inhalt des Begehrens, nicht aber darauf an, ob das Begehren selbst begründet ist. Die Einwendung des Mangels eines Miteigentumsrechtes kann …
RS0043405 Rechtssatz 31.08.1950Zivilrecht
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
RS0087211 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes dafür, dass ein Miteigentümer einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt als der Quote seines Miteigentums entspricht, kann nur für die Zukunft erfolgen (so schon SZ 12/39 = JBl 1930,282; MietSlg 6935, 16043 …
RS0103155 Rechtssatz 20.02.1996Zivilrecht
Eine Miteigentümervereinbarung kann grundsätzlich auch bloß hinsichtlich eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache getroffen werden ( so schon 2 Ob 106/58 = EvBl 1958/272).
RS0110631 Rechtssatz 22.06.1995Zivilrecht
Im außerstreitigen Benützungsregelungsverfahren findet kein Kostenersatz statt (EFSlg 39.564).