Der Rekurs ist berechtigt.
Für die Beurteilung, ob ein Benützungsstreit zwischen Miteigentümern im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, ist das Vorbringen und Begehren des Einschreiters maßgeblich. Verlangt er eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, so ist der Außerstreitrichter zuständig. Wenn eine Vereinbarung, im Miteigentum stehende Räume oder Flächen gemeinsam zu benützen, besteht und der Einschreiter eine Neuregelung dieser Benützung anstrebt, ist dieser Anspruch ebenfalls im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (MietSlg 27.601 u.a.). Beruft er sich hingegen auf eine Vereinbarung und verlangt er deren Zuhaltung oder begehrt er die Beseitigung einer eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahme eines Miteigentümers, so hat dies mittels Klage im streitigen Verfahren zu geschehen (MietSlg 27.601, 26.440; SZ 23/327 u.v.a.). Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger ausdrücklich, über den streitgegenständlichen Garten bestehe keine Benützungsregelung. Unter dieser Voraussetzung kann bei einer gemeinschaftlichen Sache, die eine sogenannte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit gewährt, wie etwa Spaziergänge im gemeinsamen Garten, jeder Teilhaber ohne Zustimmung des anderen diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit darf er jeden Gebrauch machen, durch den er den Gebrauch des anderen nicht stört (Klang in seinem Kommentar2 III 1093). Erfolgt eine Störung eines solchen Gebrauches, ist der gestörte Miteigentümer berechtigt, nicht nur die Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen des anderen Miteigentümers im streitigen Weg zu verlangen, sondern, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, auch ein Unterlassungsbegehren zu stellen (SZ 42/119). Es wäre auch nicht einzusehen, warum zwar gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentum bei Wiederholungsgefahr (EvBl 1972/20 u.a.) mit der sogenannten Eigentumsfreiheitsklage das Begehren auf Unterlassung gleichartiger Eingriffe gestellt werden darf (SZ 43/47 u.a.), dem Miteigentümer bei Störung seiner Rechte durch andere Miteigentümer aber ein solcher Anspruch nicht zustehen sollte. In einem solchen Fall geht es nicht darum, eine Benützungsregelung zu treffen, sondern den Zustand zu erhalten, den jeder Miteigentümer beanspruchen kann, wenn keine Benützungsregelung besteht. Dem Rekurs ist beizupflichten, daß im streitigen Verfahren nicht nur die Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen, sondern auch die Unterlassung ähnlicher Gebrauchsstörungen in Zukunft und die Duldung eines Zustandes, wie er ohne Benützungsregelung bestehen soll, zu beanspruchen ist. Mit seiner Klage strebt der Kläger erkennbar nicht eine Benützungsregelung, also eine Änderung der bestehenden Rechtslage, eine Rechtsgestaltung, sondern die Sicherung seines Anspruches auf Mitbenützung des Gartens, wie er ohne Benützungsregelung besteht und vom Beklagten gestört worden sein soll, auch gegen ähnliche Angriffe in der Zukunft an. Für einen solchen Anspruch kann nur der streitige Weg zulässig sein. Die weitere Frage, ob der Kläger diesen Anspruch auch in der von ihm gewählten Form stellen kann, ist im Streit über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht zu beantworten. Wesentlich ist nur, daß eine Dauerregelung, die einer Benützungsregelung gleichkäme, durch das vom Kläger angestrebte Urteil nicht geschaffen werden soll. Eine künftige rechtsgestaltende Benützungsregelung im außerstreitigen Verfahren, die mit einem vom Kläger allenfalls erwirkten Unterlassungsurteil nicht mehr im Einklang stünde, würde die Rechtskraftwirkung des Urteils, das nur auf der Basis des Nichtbestehens einer Benützungsregelung erwirkt worden war, beseitigen. Von einer Benützungsregelung auf Dauer als Folge des vom Kläger angestrebten Urteils kann damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keine Rede sein.
Der Rechtsweg ist damit auch für den zweiten Teil des Klagebegehrens zulässig, so daß der Berufung des Beklagten (§ 261 Abs. 3, § 471 Z. 6 ZPO) in der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht Folge zu geben gewesen wäre. In diesem Sinne ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes abzuändern.Der Rechtsweg ist damit auch für den zweiten Teil des Klagebegehrens zulässig, so daß der Berufung des Beklagten (Paragraph 261, Absatz 3,, Paragraph 471, Ziffer 6, ZPO) in der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht Folge zu geben gewesen wäre. In diesem Sinne ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die zu viel berechneten Gerichtskostenmarken sind nicht zuzusprechen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die zu viel berechneten Gerichtskostenmarken sind nicht zuzusprechen.