Begründung:
Die Liegenschaft EZ 45 II KG Landeck, bestehend aus der Bauparzelle 457 mit dem Wohnhaus Maisengasse 2, einem Hofraum sowie drei weiteren Grundparzellen (Gemüsegärten) ist materiell geteilt. Der materielle Anteil 1 gehört der Erst- und der Zweitantragsgegnerin je zur Hälfte; der materielle Anteil 2 gehört dem jeweiligen Eigentümer der EZ 48 II KG Landeck, das ist derzeit die Drittantragsgegnerin; der materielle Anteil 3 gehört dem Antragsteller. Am Hofraum an der Westseite des Hauses besteht Miteigentum, und zwar der Erst- und der Zweitantragsgegnerin zu zwei Vierteln sowie der Drittantragsgegnerin und des Antragstellers je zu einem Viertel. Die Liegenschaft ist mit der Dienstbarkeit des Gehweges am westlichen Hofraum zugunsten der Stadtgemeinde Landeck belastet. Der Hofraum ist ca. 18 m lang und zwischen 6,85 m (am nördlichen Ende) und 4,70 m (am südlichen Ende) breit. Der Gehsteig verläuft an der östlichen Grenze des Hofraumes und ist zwischen 1,56 m und 1,50 m breit. Im Westen geht der Hofraum niveaugleich in die angrenzende Reschen Bundesstraße B 315 über.Die Liegenschaft EZ 45 römisch zwei KG Landeck, bestehend aus der Bauparzelle 457 mit dem Wohnhaus Maisengasse 2, einem Hofraum sowie drei weiteren Grundparzellen (Gemüsegärten) ist materiell geteilt. Der materielle Anteil 1 gehört der Erst- und der Zweitantragsgegnerin je zur Hälfte; der materielle Anteil 2 gehört dem jeweiligen Eigentümer der EZ 48 römisch zwei KG Landeck, das ist derzeit die Drittantragsgegnerin; der materielle Anteil 3 gehört dem Antragsteller. Am Hofraum an der Westseite des Hauses besteht Miteigentum, und zwar der Erst- und der Zweitantragsgegnerin zu zwei Vierteln sowie der Drittantragsgegnerin und des Antragstellers je zu einem Viertel. Die Liegenschaft ist mit der Dienstbarkeit des Gehweges am westlichen Hofraum zugunsten der Stadtgemeinde Landeck belastet. Der Hofraum ist ca. 18 m lang und zwischen 6,85 m (am nördlichen Ende) und 4,70 m (am südlichen Ende) breit. Der Gehsteig verläuft an der östlichen Grenze des Hofraumes und ist zwischen 1,56 m und 1,50 m breit. Im Westen geht der Hofraum niveaugleich in die angrenzende Reschen Bundesstraße B 315 über.
Die Fassade des Hauses Landeck, Maisengasse 2, ist demkmalgeschützt.
Mit Vertrag vom 1.Februar 1979 regelten die Miteigentümer die Benützung des Hofraums für die Dauer von 10 Jahren dahin, daß der Hofraum in vier annähernd gleich große Teilflächen geteilt wurde, wobei die an der Südseite gelegene Teilfläche 4 dem Antragsteller zur ausschließlichen und uneingeschränkten Benützung überlassen wurde; die übrigen drei Teilflächen wurden in derselben Weise den übrigen Miteigentümern überlassen. Diese Regelung ist laut Punkt 3 des Vertrages 10 Jahre nach dessen Abschluß und Unterfertigung automatisch erloschen.
Seit dem Jahr 1979 betreibt der Antragsteller auf der Teilfläche 4 des Hofes einen Würstelstand in einem Verkaufswagen. Punkt 5 des Vertrages vom 1.Februar 1979 hatte darauf insoweit Bezug genommen, als darin die Höchstmaße des fahrbaren Verkaufsstandes (Länge 5 m, Breite 2 m, Höhe 2,4 m) festgelegt wurden. Mit Bescheid des Stadtamtes Landeck vom 24.September 1980 wurde dem Antragsteller gemäß § 31 TBO die Bewilligung zum Aufstellen eines Verkaufswagens vor dem Haus Maisengasse 2 erteilt, nachdem das Bundesdenkmalamt seinen zunächst dagegen erhobenen, mit der Beeinträchtigung der Hausfassade begründeten Einwand zurückgezogen und erklärt hatte, daß es sich um einen fahrbaren Verkaufsstand handeln müsse, der wenigstens ab und zu wegzufahren sei, damit der provisorische Charakter beibehalten werde.Seit dem Jahr 1979 betreibt der Antragsteller auf der Teilfläche 4 des Hofes einen Würstelstand in einem Verkaufswagen. Punkt 5 des Vertrages vom 1.Februar 1979 hatte darauf insoweit Bezug genommen, als darin die Höchstmaße des fahrbaren Verkaufsstandes (Länge 5 m, Breite 2 m, Höhe 2,4 m) festgelegt wurden. Mit Bescheid des Stadtamtes Landeck vom 24.September 1980 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 31, TBO die Bewilligung zum Aufstellen eines Verkaufswagens vor dem Haus Maisengasse 2 erteilt, nachdem das Bundesdenkmalamt seinen zunächst dagegen erhobenen, mit der Beeinträchtigung der Hausfassade begründeten Einwand zurückgezogen und erklärt hatte, daß es sich um einen fahrbaren Verkaufsstand handeln müsse, der wenigstens ab und zu wegzufahren sei, damit der provisorische Charakter beibehalten werde.
Mit seinem am 30.12.1988 - also noch vor Ablauf der vertraglichen Benützungsregelung erhobenen - Antrag begehrt der Antragsteller, die Benützung des Hofraums ab 1.Februar 1989 dahin zu regeln, daß der Erst- und der Zweitantragsgegnerin die Teilflächen 1 und 2, der Drittantragsgegnerin die Teilfläche 3 und ihm selbst die Teilfläche 4 des Hofraums zur ausschließlichen und uneingeschränkten alleinigen Nutzung zugewiesen würden. Die Antragsgegnerinnen hätten ihm mitgeteilt, daß sie der ausschließlichen Nutzung der Teilfläche 4 des Hofraums durch den Antragsteller nach dem Auslaufen der vertraglichen Benützungsregelung nicht mehr zustimmen würden; andererseits hätten sie aber das Recht in Anspruch genommen, die bisher von ihnen benützten Teilflächen weiterhin allein zu benützen. Die vertragliche Benützungsregelung habe sich praktisch bewährt und entspreche auch den Miteigentumsanteilen am Hofraum. Die Antragsgegnerinnen sprachen sich gegen die beantragte Benützungsregelung aus. Der Antragsteller benütze auch nach Ablauf der vertraglichen Regelung die Teilfläche 4 des Hofraums allein und ausschließlich dadurch, daß er den bisher dort erlaubterweise abgestellten fahrbaren Würstelstand nicht entfernt habe; diese eigenmächtige Maßnahme (Unterlassung der Herstellung des früheren Zustandes) könne durch eine nachträgliche Entscheidung des Außerstreitrichters nicht sanktioniert werden. Die vom Antragsteller gewünschte Regelung wäre im übrigen auch nur dann möglich, wenn Stimmengleichheit gegeben wäre oder - bei wichtigen Veränderungen - keine Stimmenmehrheit erzielt werden könne; der Antragsteller sei aber bloßer Minderheitseigentümer und daher nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Die begehrte Benützungsregelung widerspreche auch den Interessen sämtlicher Miteigentümer, den Hofraum, der derzeit als Parkplatz verwendet werde, gemeinsam zu benützen; wegen des - im Vertrag nicht berücksichtigten - Gehsteiges verbleibe nämlich von diesem Hofraum nur ein so schmaler Streifen, daß die dort abgestellten Fahrzeuge in unzulässiger Weise entweder vorne in den Gehsteig oder hinten in die Reschen Bundesstraße hineinragten. Überdies habe sich der Betrieb eines Würstelstandes nicht auf die Teilfläche 4 des Hofraumes beschränkt, weil die Kunden des Antragstellers naturgemäß auch auf den übrigen Teilflächen herumstünden, dabei auch die Nischen der Auslagen des Geschäftslokales der Erst- und der Zweitantragsgegnerin benützten und die Abfälle einfach wegwürfen. Das äußere Erscheinungsbild des Würstelstandes beeinträchtige auch die denkmalgeschützte Fassade des Hauses der Parteien.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen noch die weitere Feststellung, daß der derzeit abgestellte Verkaufswagen das äußere Erscheinungsbild des Hauses und darüber hinaus teilweise auch das Ortsbild erheblich beeinträchtige. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß bereits die (u.a.) den Hofraum betreffende Eintragung im Grundbuch mit dem Wort "gemeinsam" eine Benützungsregelung in dem Sinn enthalte, daß diese Fläche in ihrer Gesamtheit von allen Miteigentümern benützt werden könne, wobei keiner von ihnen einen anderen von irgendeiner Fläche völlig ausschließen dürfe. Bei dieser Sachlage sei aber kein Raum für eine gerichtliche Benützungsregelung.
Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Grundbuchseintragung, wonach die Hoffläche im gemeinsamen, ideellen Miteigentum der Eigentümer der materiellen Anteile 1, 2 und 3 der übrigen Liegenschaft stehe, beschreibe nur die sich aus dem Gesetz ergebenden Eigentumsverhältnisse, regle aber in keiner Weise die Benützung dieser Fläche. Komme eine Benützungsvereinbarung unter den Eigentümern einer gemeinsamen Sache nicht zustande, dann könne auch der Minderheitseigentümer beim Außerstreitrichter eine Regelung der Benützung beantragen. Im vorliegenden Fall sei jedoch noch zu prüfen, ob die von den Parteien für 10 Jahre geschlossene und daher seit dem 1.Februar 1989 außer Kraft getretene Benützungsvereinbarung nicht etwa ausdrücklich oder schlüssig verlängert wurde. Sei dies der Fall, dann stünde eine solche Vereinbarung einer gerichtlichen Entscheidung über die Benützung der gemeinsamen Sache entgegen; andernfalls müßte eine Regelung hinsichtlich der Benützung getroffen werden, die annähernd den Miteigentumsanteilen der Parteien entspreche und auf die Interessen der einzelnen Teilhaber Rücksicht nehme.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Erst- und der Zweitantragsgegnerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen oder dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.