Begründung:
Die Antragsteller sind Hauptmieter der im zweiten Obergeschoß des Hauses *****gelegenen Wohnung, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Das Haus wird seit etwa 1995 von Grund auf renoviert. Die Renovierung ist im Wesentlichen mit Ausnahme der Wohnung der Antragsteller abgeschlossen. Die Wohnung der Antragsteller ist umfangreich sanierungs- und reparaturbedürftig.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (soweit nach der Einschränkung ON 44 vom 13. 7. 2000 noch aufrecht) begehren die Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Betrages von S 736.000 und S 300.000 zu verpflichten, welcher Betrag von den Antragstellern aufzuwenden sei, um die unverzügliche Wiederherstellung der vollen Brauchbarkeit und des schadensfreien Zustandes ihres Mietobjekts zu bewirken, eine kostbare Bibliothek auszusiedeln, die Kosten einer Ersatzwohnung zu tragen, sowie Reinigungskosten nach Fertigstellung etc. Im begehrten Gesamtbetrag ist auch ein Betrag von S 195.400 als Entschädigungsanspruch für erlittene Beeinträchtigungen gemäß § 8 Abs 3 MRG enthalten, welches Begehren allerdings nicht von der bekämpften Teilentscheidung umfasst ist. Dazu wurde - allerdings erst im Zug des Verfahrens vor Gericht - ein Eventualbegehren gestellt, wonach die Arbeiten im Bestandobjekt von der Antragsgegnerin nur gegen vorherige fachliche und zeitliche Festlegung durch einen Gerichtssachverständigen, allenfalls nach Putzentfernung oder Maueröffnung in der Wohnung nach Aussiedlung und danach nur gegen vorherige und laufende Befundung und Begutachtung der Tätigkeiten der Antragsgegnerin in allen Phasen der Sanierung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Kosten der Antragsgegnerin im Umfang bestimmt bezeichneter Arbeiten durchzuführen seien, dies hauptsächlich während der Sommermonate.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (soweit nach der Einschränkung ON 44 vom 13. 7. 2000 noch aufrecht) begehren die Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Betrages von S 736.000 und S 300.000 zu verpflichten, welcher Betrag von den Antragstellern aufzuwenden sei, um die unverzügliche Wiederherstellung der vollen Brauchbarkeit und des schadensfreien Zustandes ihres Mietobjekts zu bewirken, eine kostbare Bibliothek auszusiedeln, die Kosten einer Ersatzwohnung zu tragen, sowie Reinigungskosten nach Fertigstellung etc. Im begehrten Gesamtbetrag ist auch ein Betrag von S 195.400 als Entschädigungsanspruch für erlittene Beeinträchtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG enthalten, welches Begehren allerdings nicht von der bekämpften Teilentscheidung umfasst ist. Dazu wurde - allerdings erst im Zug des Verfahrens vor Gericht - ein Eventualbegehren gestellt, wonach die Arbeiten im Bestandobjekt von der Antragsgegnerin nur gegen vorherige fachliche und zeitliche Festlegung durch einen Gerichtssachverständigen, allenfalls nach Putzentfernung oder Maueröffnung in der Wohnung nach Aussiedlung und danach nur gegen vorherige und laufende Befundung und Begutachtung der Tätigkeiten der Antragsgegnerin in allen Phasen der Sanierung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen auf Kosten der Antragsgegnerin im Umfang bestimmt bezeichneter Arbeiten durchzuführen seien, dies hauptsächlich während der Sommermonate.
Im Weiteren begehren die Antragsteller festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihnen für alle bisher im Haus durchgeführten Umbauarbeiten verursachten Schäden und nachteiligen Folgen im Bestandobjekt zu haften hätten, insbesondere Kosten eines Beweissicherungsverfahrens und für Sanierungskosten die über den bereits begehrten Betrag hinausgingen. Die Antragsteller brachten dazu als anspruchsbegründend vor:
Grundsätzlich hätten die Antragsteller die mit der Renovierung des Hauses verbundenen Eingriffe in ihr Mietrecht zu dulden. Allerdings verletze die Antragsgegnerin ihre Pflichten gröbstens. Seit Ende 1994 würden Umbauarbeiten im großen Stil durchgeführt, wobei alle gebotenen und angemessenen Schutzmaßnahmen gegenüber den Antragstellern verletzt würden. So sei bei Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses ohne jede Vorkehrung gegen Nässe, Kälte, Schmutz etc vorgegangen worden. Die Arbeiten hätten ungewöhnlich lang gedauert und die Antragsteller erheblich behindert. Das habe dazu geführt, dass in der Wohnung der Antragsteller die üblichen und angemessenen Temperaturen im Winter nicht hätten aufrecht erhalten werden können, ebensowenig im Stiegenhaus. Die Mieter seien persönlich bei Benützung des Stiegenhauses gefährdet worden und hätten in ihrer Wohnung durch Stauberzeugung erheblich gelitten. Die Arbeiten hätten zu Riss- und Sprungbildungen in den Wänden der Mietwohnung geführt, es seien sogar Verputzteile abgefallen. Nur vorübergehend (Ende Oktober 1995) seien die Antragsteller gegen Vereinbarung einer Abschlagszahlung aus ihrer Wohnung ausgezogen. Die Wohnung der Antragsteller sei nicht mehr brauchbar. Die Antragsteller seien daher in die Lage zu versetzen, durch Bevorschussung der Kosten die Brauchbarmachung ihrer eigenen Wohnung selbst wiederherzustellen, Schäden zu beheben, während der Bauarbeiten eine Ersatzwohnung zu beziehen, eine wertvolle Bibliothek auszusiedeln, Reinigungsarbeiten durchführen zu lassen etc.
Hinsichtlich aller dadurch noch nicht abgegoltenen Schäden werde ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung der Beklagten erhoben. Das Eventualbegehren wurde darauf gegründet, dass die Antragsgegnerin bisher durch die Art ihrer Bauführung erwiesen habe, dass sie ihre Verpflichtung zur möglichsten Schonung der Mieter nicht einhalte, sodass sie zu einer bestimmten Art der Durchführung zu zwingen sei. Die Antragsgegnerin wendete dagegen ein, dass sie mit dem gegenständlichen Bauvorhaben die Generalsanierung eines etwa 500 Jahre alten Bauwerks durchführe. Die Arbeiten seien immer sorgfaltsgemäß unter Zugrundelegung des letzten technischen Standards erfolgt. Es treffe nicht zu, dass Beeinträchtigungen der Antragsteller durch grob fahrlässige Vorgangsweise verursacht worden seien. Von den Adaptierungsarbeiten sei die gesamte Bausubstanz betroffen worden, wodurch Beeinträchtigungen, die ein Mieter im Rahmen des § 8 MRG zu dulden habe, nicht zu vermeiden seien. Das Begehren der Antragsteller sei daher nicht berechtigt bzw nicht unter § 8 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG zu subsumieren.Hinsichtlich aller dadurch noch nicht abgegoltenen Schäden werde ein Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung der Beklagten erhoben. Das Eventualbegehren wurde darauf gegründet, dass die Antragsgegnerin bisher durch die Art ihrer Bauführung erwiesen habe, dass sie ihre Verpflichtung zur möglichsten Schonung der Mieter nicht einhalte, sodass sie zu einer bestimmten Art der Durchführung zu zwingen sei. Die Antragsgegnerin wendete dagegen ein, dass sie mit dem gegenständlichen Bauvorhaben die Generalsanierung eines etwa 500 Jahre alten Bauwerks durchführe. Die Arbeiten seien immer sorgfaltsgemäß unter Zugrundelegung des letzten technischen Standards erfolgt. Es treffe nicht zu, dass Beeinträchtigungen der Antragsteller durch grob fahrlässige Vorgangsweise verursacht worden seien. Von den Adaptierungsarbeiten sei die gesamte Bausubstanz betroffen worden, wodurch Beeinträchtigungen, die ein Mieter im Rahmen des Paragraph 8, MRG zu dulden habe, nicht zu vermeiden seien. Das Begehren der Antragsteller sei daher nicht berechtigt bzw nicht unter Paragraph 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG zu subsumieren.
Im Übrigen wendete sie sich gegen das Begehren, ihr eine vorschussweise Bezahlung eines Betrages aufzutragen und verwies auf ihre Bereitschaft, die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Erkennbar wurde auch die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs eingewendet.
Die Antragsgegnerin ihrerseits begehrte in einem eigenen Antrag (mit dem gegenständlichen verbunden), die Antragsteller zur Duldung bestimmter Erhaltungsarbeiten in ihrer Wohnung zu verpflichten, wobei die Arbeiten im Einzelnen aufgezählt wurden.
Die Antragsteller sprachen sich dagegen aus, weil sie selbst die notwendigen Arbeiten mit Handwerkern und Fachleuten ihres eigenen Vertrauens durchführen lassen wollen.
Das Erstgericht wies in einem Teilsachbeschluss das Begehren der Antragsteller, der Antragsgegnerin den Ersatz der Kosten bzw die Bevorschussung der Kosten zur Wiederherstellung der Brauchbarkeit der Wohnung aufzutragen, ab. Weiters wies es das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Haftung der Antragsgegnerin für weitere Sanierungskosten und das Eventualbegehren hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten in einer bestimmt definierten Weise ab. In einem Zwischensachbeschluss sprach das Erstgericht aus, dass das Begehren der Antragsgegnerin, die Antragsteller hätten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Mietgegenstand zu dulden, dem Grunde nach zu Recht bestehe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht dazu aus, dass von der Bestimmung des § 8 Abs 3 MRG ein Begehren auf Bevorschussung der Kosten für die Durchführung von Erhaltungsarbeiten durch den Mieter selbst nicht gedeckt sei. Die Erhaltungspflicht treffe den Vermieter, der Mieter habe nur dann Anspruch auf Ersatz der Kosten der Schadensbehebung, wenn er solche Arbeiten durchgeführt habe, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fielen. Nach § 8 Abs 3 MRG könne ein Mieter nur als Ausgleich für die von ihm hinzunehmenden Beeinträchtigungen eine Abgeltung für die Verletzung der Integrität seines Mietrechtsbesitzes verlangen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht dazu aus, dass von der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG ein Begehren auf Bevorschussung der Kosten für die Durchführung von Erhaltungsarbeiten durch den Mieter selbst nicht gedeckt sei. Die Erhaltungspflicht treffe den Vermieter, der Mieter habe nur dann Anspruch auf Ersatz der Kosten der Schadensbehebung, wenn er solche Arbeiten durchgeführt habe, die in die Erhaltungspflicht des Vermieters fielen. Nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG könne ein Mieter nur als Ausgleich für die von ihm hinzunehmenden Beeinträchtigungen eine Abgeltung für die Verletzung der Integrität seines Mietrechtsbesitzes verlangen.
Die Antragsteller hätten ihr Begehren auf § 8 Abs 3 MRG gestützt, weshalb es, so weit nicht durch diese Gesetzesstelle gedeckt, abzuweisen sei.Die Antragsteller hätten ihr Begehren auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG gestützt, weshalb es, so weit nicht durch diese Gesetzesstelle gedeckt, abzuweisen sei.
Die Abweisung des Eventualbegehrens beruhe darauf, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass die Antragsgegnerin die Arbeiten gemäß den Bestimmungen und Vorschriften durch Handwerker durchführen lassen werde, was von der Antragstellerin ohnedies zu dulden sei. Die Fassung eines Zwischensachbeschlusses gründete das Erstgericht darauf, dass die Antragsteller jedenfalls die in ihrem Objekt notwendigen Erhaltungsarbeiten zu dulden hätten, wobei die konkrete Festlegung dieser Arbeiten erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich sei.
Aus Anlass eines gegen diesen Teil- und Zwischensachbeschluss gerichteten Rekurses der Antragsteller hob das Rekursgericht Punkt 1 und 2 des angefochtenen Teilsachbeschlusses als nichtig auf, ebenso das vorangegangene Verfahren einschließlich der Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den als Klage zu beurteilenden verfahrenseinleitenden Antrag (allenfalls nach Verbesserung) auf. Diese Aufhebung umfasst zum einen das Kostenvorschussbegehren für die Wiederherstellung der Brauchbarkeit, zum anderen das Feststellungsbegehren, die Antragsgegnerin hätten den Antragstellern für alle bisher verursachten Schäden und nachteiligen Folgen ihrer Bautätigkeit zu haften.
Das Rekursgericht sprach aus, dass diesbezüglich der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Abweisung des Eventualbegehrens bestätigte das Rekursgericht mit der Maßgabe, dass dieses zurückzuweisen sei.
Den Zwischensachbeschluss, dass das Begehren der Antragsgegnerin, die Antragsteller hätten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Mietgegenstand zu dulden, dem Grunde nach zu Recht bestehe, hob das Rekursgericht auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (dies ohne Rechtskraftvorbehalt).
Im Einzelnen begründete das Rekursgericht seine Entscheidung wie
folgt:
Zum Bevorschussungsbegehren:
Dieses sei zurückzuweisen, weil es von § 37 Abs 1 Z 5 MRG nicht umfasst sei. Die Mieter strebten einen Kostenvorschuss für die Wiederherstellung ihres Mietobjekts einschließlich Ersatzwohnung, Reinigungskosten, Demontage und Wiedermontage von Möbeln, an, weil sie beabsichtigten, die Arbeiten selbst durchzuführen, woraus sich ergebe, dass sie die Sanierungsarbeiten durch die Vermieterin verweigerten. Die beabsichtigte Durchführung von Arbeiten durch den Mieter selbst falle aber nicht unter die Bestimmung des § 8 Abs 3 MRG (5 Ob 96/98x).Dieses sei zurückzuweisen, weil es von Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG nicht umfasst sei. Die Mieter strebten einen Kostenvorschuss für die Wiederherstellung ihres Mietobjekts einschließlich Ersatzwohnung, Reinigungskosten, Demontage und Wiedermontage von Möbeln, an, weil sie beabsichtigten, die Arbeiten selbst durchzuführen, woraus sich ergebe, dass sie die Sanierungsarbeiten durch die Vermieterin verweigerten. Die beabsichtigte Durchführung von Arbeiten durch den Mieter selbst falle aber nicht unter die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, MRG (5 Ob 96/98x).
Zum Feststellungsbegehren:
Ein Begehren, den Anspruch zur Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten als eigenen Anspruch auf den Mieter zu übertragen und den Vermieter zur Tragung sämtlicher diesbezüglich entstehender Kosten und zur Haftung für weitere künftige Sanierungskosten zu verhalten, sei nicht mehr von dem in außerstreitigen Verfahren denkbaren Rechtsschutz umfasst. Es stelle keine Ersatzanspruch nach § 8 Abs 3 MRG dar.Ein Begehren, den Anspruch zur Durchführung notwendiger Instandsetzungsarbeiten als eigenen Anspruch auf den Mieter zu übertragen und den Vermieter zur Tragung sämtlicher diesbezüglich entstehender Kosten und zur Haftung für weitere künftige Sanierungskosten zu verhalten, sei nicht mehr von dem in außerstreitigen Verfahren denkbaren Rechtsschutz umfasst. Es stelle keine Ersatzanspruch nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG dar.
Zum Eventualbegehren:
Dieses stelle eine unzulässige Erweiterung zu den vor der Schlichtungsstelle gestellten Anträgen dar, weshalb wegen Fehlens der zwingenden Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren der Sachantrag zurückzuweisen sei.
Zum Zwischensachbeschluss über das Duldungsbegehren der Antragsgegnerin:
Infolge Fehlens jeglicher Feststellungen zur Frage der Berechtigung und des Umfangs des Duldungsbegehrens sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft, sodass eine Aufhebung unumgänglich sei. Gegen diese Rekursentscheidung haben die Antragsteller Rekurs, Revisionsrekurs und einen "außerordentlichen Revisionsrekurs" an den Obersten Gerichtshof aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens erhoben mit dem Begehren auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihrer Anträge und Zurück- bzw Abweisung des Begehrens der Antragsgegnerin. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt bzw beantragt, dem Erstgericht die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens über ihre Anträge aufzutragen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Rechtsmitteln der Antragsteller nicht Folge zu geben.