Rechtssatz RS0114143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114143
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz.Nur konkrete bindende Absprachen über die in den Paragraphen 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 206/00p
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 206/00p
- 5 Ob 170/01p
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p
Auch; nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand. (T1) Beisatz: Ohne eine konkrete Vereinbarung zu behaupten, stützt sich ein Mieter, der sich auf die Unverletztlichkeit seines Mietrechts beruft, dennoch in Wahrheit auf das Gesetz. (T2)
- 9 Ob 23/09m
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 23/09m
nur: Nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten können die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen, nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags. (T3)
- 5 Ob 126/20w
Entscheidungstext OGH 02.09.2020 5 Ob 126/20w
nur T3
- 6 Ob 175/20h
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 175/20h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114143
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00206_00P0000_001