Der Kostenrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) stets anfechtbar ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 519). Das Rekursverfahren ist zweiseitig (§ 521a Abs 1 Z 3 ZPO).Der Rekurs der Klägerin ist zulässig, weil die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und die Zurückweisung der Klage durch das Berufungsgericht (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) stets anfechtbar ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 519,). Das Rekursverfahren ist zweiseitig (Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO).
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht Veränderungen ihres Mietobjekts im Zuge von Umbauarbeiten der Vermieterin, also einen Sachverhalt geltend, wie er im § 8 Abs 2 Z 1 und 2 MRG geregelt ist. Alle Streitigkeiten darüber sind gemäß § 37 Abs 1 Z 5 MRG in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Dazu gehören nicht nur die Streitigkeiten über die Duldungspflicht des Mieters, sondern auch seine Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüche (RZ 1988/63; WoBl 1992/140 ua; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 11 zu § 8 MRG und Rz 16 zu § 37 MRG). Ausgenommen ist nur die Durchsetzung konkreter vertraglicher Ansprüche (EvBl 1988/134). Ob ein Kläger einen im Rechtsweg durchzusetzenden vertraglichen Anspruch oder einen nach § 37 MRG in das außerstreitige Verfahren verwiesenen Anspruch nach § 8 MRG geltend macht, hängt vom Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt ab (SZ 55/184 uva; Würth/Zingher aaO Rz 4 zu § 37 MRG mwN). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend darauf verwiesen, dass es für die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs noch nicht ausreicht, dass sich der Kläger auf seinen Mietvertrag stützt, andernfalls doch bei jedem dem Tatbild des § 8 MRG (und vergleichbar auch des § 9 MRG) entsprechenden Sachverhalt immer der Rechtsweg zulässig wäre, liegt doch den aus Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten zugrunde liegenden Ansprüchen immer ein Mietvertrag als gesetzlicher Vertragstyp mit den im Gesetz normierten Rechten und Pflichten zu Grunde. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung hat daher zur Abgrenzung des Rechtsweges vom außerstreitigen Verfahren den Grundsatz entwickelt, dass nur konkrete bindende Absprachen über die in den §§ 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen können (EvBl 1988/134), nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand (§ 1096 ABGB). Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen (RZ 1991/42). Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz (5 Ob 61/98a = WoBl 1998/239 [Dirnbacher]). Da sich die Klägerin hier nicht einmal im Rekursverfahren auf eine konkrete, über den gesetzlichen Inhalt eines jeden Mietvertrags hinausgehende Absprache (hier also über die Baumaßnahmen der Beklagten und die daraus abgeleiteten Duldungsrechte) beruft, hat das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit den in vergleichbaren Fällen ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen (RZ 1988/63; WoBl 1992/140) die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint.Die Klägerin macht Veränderungen ihres Mietobjekts im Zuge von Umbauarbeiten der Vermieterin, also einen Sachverhalt geltend, wie er im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 MRG geregelt ist. Alle Streitigkeiten darüber sind gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in das außerstreitige Verfahren verwiesen. Dazu gehören nicht nur die Streitigkeiten über die Duldungspflicht des Mieters, sondern auch seine Unterlassungs- und Wiederherstellungsansprüche (RZ 1988/63; WoBl 1992/140 ua; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 11 zu Paragraph 8, MRG und Rz 16 zu Paragraph 37, MRG). Ausgenommen ist nur die Durchsetzung konkreter vertraglicher Ansprüche (EvBl 1988/134). Ob ein Kläger einen im Rechtsweg durchzusetzenden vertraglichen Anspruch oder einen nach Paragraph 37, MRG in das außerstreitige Verfahren verwiesenen Anspruch nach Paragraph 8, MRG geltend macht, hängt vom Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt ab (SZ 55/184 uva; Würth/Zingher aaO Rz 4 zu Paragraph 37, MRG mwN). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend darauf verwiesen, dass es für die Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs noch nicht ausreicht, dass sich der Kläger auf seinen Mietvertrag stützt, andernfalls doch bei jedem dem Tatbild des Paragraph 8, MRG (und vergleichbar auch des Paragraph 9, MRG) entsprechenden Sachverhalt immer der Rechtsweg zulässig wäre, liegt doch den aus Verbesserungs- und Erhaltungsarbeiten zugrunde liegenden Ansprüchen immer ein Mietvertrag als gesetzlicher Vertragstyp mit den im Gesetz normierten Rechten und Pflichten zu Grunde. Die oberstgerichtliche Rechtsprechung hat daher zur Abgrenzung des Rechtsweges vom außerstreitigen Verfahren den Grundsatz entwickelt, dass nur konkrete bindende Absprachen über die in den Paragraphen 8 und 9 MRG angeführten Rechte und Pflichten die Zulässigkeit des Rechtswegs auslösen können (EvBl 1988/134), nicht aber die im Gesetz vorgesehenen genormten Inhalte eines jeden Mietvertrags, wie etwa das Recht des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand (Paragraph 1096, ABGB). Wenn der Mietvertrag über das Gesetz hinausgehende Regelungen nicht enthält, ist der Anspruch im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen (RZ 1991/42). Ohne die angeführte konkrete Vereinbarung stützt ein Mieter, der sich auf seinen Mietvertrag beruft, seinen Anspruch dennoch in Wahrheit auf das Gesetz (5 Ob 61/98a = WoBl 1998/239 [Dirnbacher]). Da sich die Klägerin hier nicht einmal im Rekursverfahren auf eine konkrete, über den gesetzlichen Inhalt eines jeden Mietvertrags hinausgehende Absprache (hier also über die Baumaßnahmen der Beklagten und die daraus abgeleiteten Duldungsrechte) beruft, hat das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit den in vergleichbaren Fällen ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen (RZ 1988/63; WoBl 1992/140) die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint.
Der in der Rekursbeantwortung der Beklagten gestellte Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist unzulässig. Kostenrekurse an den Obersten Gerichtshof sind stets absolut unzulässig (Kodek aaO Rz 5 zu § 528).Der in der Rekursbeantwortung der Beklagten gestellte Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist unzulässig. Kostenrekurse an den Obersten Gerichtshof sind stets absolut unzulässig (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 528,).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.