Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Gemäß § 39 Abs 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG bei Gericht nur dann eingeleitet werden, wenn die Sache (bei Vorhandensein einer Schlichtungsstelle) vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist damit eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. In ständiger Rechtsprechung wird daraus gefolgert, dass der bei der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden kann (MietSlg 42.396; WoBl 1992/108; WoBl 1993/123 = MietSlg 45.511; MietSlg 46.494; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 3 zu § 39 MRG mwN). Ein Verstoß gegen die Beachtung dieser Grundsätze bewirkt Nichtigkeit der Entscheidung und hätte deren ersatzlose Beseitigung zur Folge (vgl 5 Ob 25/91). Eine dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags hat demnach zur Zurückweisung des Sachantrags zu führen (WoBl 1992/108).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG kann ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG bei Gericht nur dann eingeleitet werden, wenn die Sache (bei Vorhandensein einer Schlichtungsstelle) vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist. Die Anrufung der Schlichtungsstelle ist damit eine zwingende Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. In ständiger Rechtsprechung wird daraus gefolgert, dass der bei der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden kann (MietSlg 42.396; WoBl 1992/108; WoBl 1993/123 = MietSlg 45.511; MietSlg 46.494; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 3 zu Paragraph 39, MRG mwN). Ein Verstoß gegen die Beachtung dieser Grundsätze bewirkt Nichtigkeit der Entscheidung und hätte deren ersatzlose Beseitigung zur Folge vergleiche 5 Ob 25/91). Eine dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags hat demnach zur Zurückweisung des Sachantrags zu führen (WoBl 1992/108).
"Sache" im Sinn des § 39 MRG ist der das Verfahren einleitende Sachantrag mit dem maßgeblichen Tatsachenvorbringen."Sache" im Sinn des Paragraph 39, MRG ist der das Verfahren einleitende Sachantrag mit dem maßgeblichen Tatsachenvorbringen.
Für die Identität der "Sache" komme es also entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, in welchem Fall vor Gericht auch noch ein ergänzendes Vorbringen zugelassen wurde (5 Ob 59/95 [Rückforderung einer Provision: ergänzendes Vorbringen zur unangemessenen Höhe] oder 5 Ob 345/98s [keine Identität bei verfahrenseinleitendem Antrag über Neufestsetzung des Betriebskostenanteils und infolge Unmöglichkeit der Feststellung des Nutzflächenschlüssels im gerichtlichen Verfahren Begehren auf Feststellung der mangelnden Fälligkeit sämtlicher Betriebskostenvorschreibungen]).
Keine besonderen Schwierigkeiten bedeutet die Feststellung der Identität, wenn das Begehren mit bestimmten Zinsterminen oder Abrechnungsperioden oder aber bei Rückforderungen der Höhe nach definiert ist (vgl Würth aaO Rz 3 zu § 39 MRG mwN).Keine besonderen Schwierigkeiten bedeutet die Feststellung der Identität, wenn das Begehren mit bestimmten Zinsterminen oder Abrechnungsperioden oder aber bei Rückforderungen der Höhe nach definiert ist vergleiche Würth aaO Rz 3 zu Paragraph 39, MRG mwN).
Hinsichtlich anderer Begehren, etwa wie hier des Begehrens auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter auf seine Kosten beabsichtigten wesentlichen Verbesserung ist jedoch zu berücksichtigen, dass ganz grundsätzlich an die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Das wurde für Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG aber auch bereits für Verfahren nach Z 11 und Z 2 ausgesprochen (RIS-Justiz RS0070562). Für ein auf § 6 Abs 1 MRG gestütztes Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten wurde es für ausreichend erachtet, dass ein Mieter die vorzunehmenden Arbeiten nur ihrer Art nach bezeichnete und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandhaltungsauftrags den Ergebnissen eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehielt. Dies wurde damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerke und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könne, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig seien (5 Ob 146/00g). Es besteht kein sachlicher Grund, im Fall eines Antrags nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG, womit der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstandes anstrebt, strengere Maßstäbe anzulegen. Auch in einem solchen Fall kann dem Mieter nicht zugemutet werden, vor Einleitung eines außerstreitigen Verfahrens durch Anrufung der Schlichtungsstelle ein Sachverständigengutachten einzuholen und alle denkbaren baurechtlichen Probleme bis ins Letzte klären zu lassen. Nur in einem solchen Fall könnte der Gefahr begegnet werden, dass sich bei Aufrechterhaltung des Verfahrensziels - hier Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Duschraums mit WC - die Notwendigkeit geringfügiger Änderungen ergibt und, wenn der Mieter dem durch Anpassung seines Begehrens Rechnung trägt, dies zur Zurückweisung seines gesamten Antrags zu führen hätte. Ein solches Ergebnis ist mit den Zielen der Rechtspflege im außerstreitigen Verfahren unbeschadet der Notwendigkeit der strengen Beachtung des § 39 MRG nicht in Einklang zu bringen.Hinsichtlich anderer Begehren, etwa wie hier des Begehrens auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter auf seine Kosten beabsichtigten wesentlichen Verbesserung ist jedoch zu berücksichtigen, dass ganz grundsätzlich an die Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Verfahren keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Das wurde für Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und 12 MRG aber auch bereits für Verfahren nach Ziffer 11 und Ziffer 2, ausgesprochen (RIS-Justiz RS0070562). Für ein auf Paragraph 6, Absatz eins, MRG gestütztes Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten wurde es für ausreichend erachtet, dass ein Mieter die vorzunehmenden Arbeiten nur ihrer Art nach bezeichnete und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandhaltungsauftrags den Ergebnissen eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehielt. Dies wurde damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerke und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könne, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig seien (5 Ob 146/00g). Es besteht kein sachlicher Grund, im Fall eines Antrags nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 9, MRG, womit der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstandes anstrebt, strengere Maßstäbe anzulegen. Auch in einem solchen Fall kann dem Mieter nicht zugemutet werden, vor Einleitung eines außerstreitigen Verfahrens durch Anrufung der Schlichtungsstelle ein Sachverständigengutachten einzuholen und alle denkbaren baurechtlichen Probleme bis ins Letzte klären zu lassen. Nur in einem solchen Fall könnte der Gefahr begegnet werden, dass sich bei Aufrechterhaltung des Verfahrensziels - hier Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zum Einbau eines Duschraums mit WC - die Notwendigkeit geringfügiger Änderungen ergibt und, wenn der Mieter dem durch Anpassung seines Begehrens Rechnung trägt, dies zur Zurückweisung seines gesamten Antrags zu führen hätte. Ein solches Ergebnis ist mit den Zielen der Rechtspflege im außerstreitigen Verfahren unbeschadet der Notwendigkeit der strengen Beachtung des Paragraph 39, MRG nicht in Einklang zu bringen.
Weil, wie die Antragsteller in ihrem Rechtsmittel zutreffend ausführen, von ihrem ursprünglichen Antrag eine bestimmte WC-Ausführung überhaupt nicht umfasst war, gehen die Ausführungen der Vorinstanzen diesbezüglich ins Leere. Von Bedeutung ist daher nur noch die Frage, ob die geringfügige Änderung der Raumeinteilung die Identität des ursprünglichen Begehrens mit dem neuerlichen Begehren zerstört (dass die Antragsteller ihr Begehren diesbezüglich geändert hätten, geht im Übrigen nur aus den Ausführungen im Sachverständigengutachten hervor, eine formelle Änderung des Antrags erfolgte niemals).
Es ist zwar richtig, dass der ursprüngliche an die Schlichtungsstelle gerichtete Antrag durch die Vorlage der Handzeichnung (Beilage 3) des zu errichtenden Baderaums präzisiert war und durch die nun offenbar verfahrensgegenständliche Planzeichnung Beilage 2 ersetzt wurde, wobei eine minimale Verkürzung und minimale Verbreiterung des Raums mit einer Flächendifferenz von weniger als 1 m**2 die Folge ist. Diese Abweichung vom ursprünglichen Antragsinhalt ist so marginal, dass sie bereits vernachlässigbar ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob technische Gesichtspunkte, die erst im Zug des Verfahrens hervorgekommen sind, dafür ausschlaggebend waren.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist dadurch die Identität des ursprünglichen und des neuen Begehrens nicht verlorengegangen.
Ausgehend von dieser Beurteilung erweist sich die Zurückweisung des Antrags als verfehlt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren eine Sachentscheidung über das Begehren der Antragsteller zu fällen haben.
Der Revisionsrekurs war somit berechtigt.