Rechtssatz RS0070068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070068
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Zulässigkeit der hier geschehenen "Änderung" des Tatsachenvorbringens vor Gericht gegenüber dem Vorbringen vor der Schlichtungsstelle. Im Antrag vor der Schlichtungsstelle begehrte die Antragstellerin die Rückzahlung geleisteter Vermittlungsprovision von der Antragsgegnerin (Makler - OHG) allein mit der Begründung, sie habe diese Provision an die Antragsgegnerin, die auch Hausverwalterin sei, geleistet. Im Verfahren vor Gericht machte die Antragstellerin auch geltend, die Provision sei unangemessen hoch, weil der im Mietvertrag genannte, der Berechnung der Provision zu Grunde liegende Mietzins unangemessen hoch sei.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 59/95
Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 59/95
- 5 Ob 345/98s
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 345/98s
Vgl
- 5 Ob 220/00i
Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 220/00i
Vgl auch; nur: Zulässigkeit der hier geschehenen "Änderung" des Tatsachenvorbringens vor Gericht gegenüber dem Vorbringen vor der Schlichtungsstelle. (T1) Beisatz: Für die Identität der "Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, in welchem Fall vor Gericht auch noch ein ergänzendes Vorbringen zugelassen wird. (T2) Beisatz: Die geringfügige Änderung der Raumeinteilung (hier: minimale Verkürzung und minimale Verbreiterung des Raums mit einer Flächendifferenz von weniger als 1 m2 als Folge) zerstört die Identität des ursprünglichen Begehrens mit dem neuerlichen Begehren nicht. (T3)
- 7 Ob 148/05y
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 148/05y
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 62/06p
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 62/06p
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 124/07g
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
Vgl auch; Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T4); Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T5)
- 5 Ob 187/10a
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 187/10a
Vgl auch; Beis wie T2
- 5 Ob 210/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 210/11k
Vgl auch; Auch Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070068
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00059_9500000_003