Entscheidungsgründe:
Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes war in der gegenständlichen Rechtssache bereits einmal befasst (7 Ob 254/03h-29, zwischenzeitlich im Volltext veröffentlicht in SZ 2003/149; RIS-Justiz RS0118326). Wenngleich vom erkennenden Senat dort (ausschließlich) die Frage der Zulässigkeit des (streitigen oder außerstreitigen) Rechtsweges zu behandeln war, kann doch - zur Vermeidung von Wiederholungen - hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes samt den bis zu diesem Zeitpunkt beiderseits eingenommenen Prozessstandpunkten und umfangreich erstattetem Prozessvorbringen einleitend zunächst hierauf verwiesen werden. Im - nach abschließender Klärung dieser prozessualen Frage im Sinne einer Bejahung des von der Klägerin beschrittenen streitigen Rechtsweges - fortgesetzten Verfahren bestritt die beklagte Partei (erneut) das erhobene Feststellungsbegehren als (da nicht den ursprünglichen Anträgen im vorangegangenen Bescheidverfahren vor der Elektrizitäts-Control Kommission [nunmehr: Energie-Control Kommission] folgend, sondern davon abweichend bzw darüber hinausgehend) unzulässig. Darüber hinaus erfolgten jedoch in der letzten Streitverhandlung vom 18. 6. 2004 (ON 36 im Band I) eine Reihe von Außerstreitstellungen, sodass sich der (von den Vorinstanzen für ihre klagestattgebenden Urteile als maßgeblich zugrunde gelegte) Sachverhalt nunmehr wie folgt (zusammengefasst) darstellt:Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes war in der gegenständlichen Rechtssache bereits einmal befasst (7 Ob 254/03h-29, zwischenzeitlich im Volltext veröffentlicht in SZ 2003/149; RIS-Justiz RS0118326). Wenngleich vom erkennenden Senat dort (ausschließlich) die Frage der Zulässigkeit des (streitigen oder außerstreitigen) Rechtsweges zu behandeln war, kann doch - zur Vermeidung von Wiederholungen - hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes samt den bis zu diesem Zeitpunkt beiderseits eingenommenen Prozessstandpunkten und umfangreich erstattetem Prozessvorbringen einleitend zunächst hierauf verwiesen werden. Im - nach abschließender Klärung dieser prozessualen Frage im Sinne einer Bejahung des von der Klägerin beschrittenen streitigen Rechtsweges - fortgesetzten Verfahren bestritt die beklagte Partei (erneut) das erhobene Feststellungsbegehren als (da nicht den ursprünglichen Anträgen im vorangegangenen Bescheidverfahren vor der Elektrizitäts-Control Kommission [nunmehr: Energie-Control Kommission] folgend, sondern davon abweichend bzw darüber hinausgehend) unzulässig. Darüber hinaus erfolgten jedoch in der letzten Streitverhandlung vom 18. 6. 2004 (ON 36 im Band römisch eins) eine Reihe von Außerstreitstellungen, sodass sich der (von den Vorinstanzen für ihre klagestattgebenden Urteile als maßgeblich zugrunde gelegte) Sachverhalt nunmehr wie folgt (zusammengefasst) darstellt:
Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin eines Elektrizitätswerkes (im Folgenden E-Werk K***** oder nur E-Werk), dessen Leitungsnetz mit dem Elektrizitätswerk der beklagten Partei insofern verbunden ist, als die Klägerin aus dem öffentlichen Netz der Beklagten an insgesamt fünf Übergabestellen (von denen eine, nämlich im Umspannwerk K*****, derzeit inaktiv ist, jedoch in Zukunft, etwa im Störfall, wieder in Betrieb genommen werden könnte) Strom bezieht, jedoch ihrerseits keine elektrische Energie in das Netz der Beklagten einspeist. Die Entnahme von Energie durch die Klägerin erfolgt dabei auf Netzebene 4 bzw die „Reserve" auf Netzebene 5.
Zwischen der beklagten Partei und dem E-Werk Kindberg besteht diesbezüglich ein Netznutzungsvertrag, wonach die Netznutzungsgebühren entsprechend den jeweils geltenden Systemnutzungstarif-Verordnungen (das ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, Zl 551.360/26-VIII/1/00, - Verordnung Systemnutzungstarife - verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 248 vom 29./30. 12. 2000 [Beilage D], im Folgenden kurz SNT-VO 2000) zu verrechnen und zu bezahlen sowie auf die wechselseitige Rechtsbeziehung auch die „sonstigen Marktregeln der Energie Control GmbH" (im Folgenden: Marktregeln) anzuwenden sind. Für den genannten Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 ergab sich aufgrund der von der beklagten Partei angewandten Berechnungsmethode (sog „Alternative Methode für Netznutzung") ein Mehrpreis von EUR 11.184,18, welchen die Klägerin - ausgehend von ihrer eigenen seither abweichenden Berechnung (Methode der sog „zeitgleichen Messung") - bislang nicht bezahlte. Bis zum 30. 9. 2001 war hingegen der Leistungspreis für Energie- und Netznutzung auch von der beklagten Partei auf der Basis zeitgleicher Messung ermittelt worden. Nach dieser zeitgleichen Messung stellt die Basis für den Leistungspreis der Durchschnittswert der Summe der in den Übergabestellen zeitgleich genommenen Leistungsspitzen dar, während als Basis für die Alternativmethode die Summe der Durchschnittswerte der Leistungsspitzen in den einzelnen Übergabestellen herangezogen wird. Bei der zeitgleichen Leistungswertermittlung werden die im Viertelstundenintervall an den einzelnen Übergabestellen gemessenen Leistungen zusammengerechnet und der höchste Wert der so gebildeten Summen der Leistungsverrechnung zugrunde gelegt, während bei der alternativen Methode der jeweils höchste Wert pro Übergabestelle herausgesucht und die (arithmetische) Summe dieser jeweils höchsten Werte pro Übergabestelle als Leistungswert für den zu verrechnenden Leistungspreis herangezogen wird.
Die beklagte Partei erwirkte daraufhin laut Antrag vom 1. 7. 2002 bei der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitbeilegungsverfahren nach § 16 Abs 1 Z 5 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes (E-RBG), BGBl I 2000/121 idF BGBl I 2002/148, iVm § 21 Abs 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I 1998/143 idF BGBl I 2002/149, die bescheidmäßige Entscheidung, wonach das E-Werk der Klägerin verpflichtet ist, die verordneten Systemnutzungsentgelte auf Basis der aus dem Netz der Antragstellerin erfolgten Einspeisung bei jedem Zählpunkt und somit bei jeder Übergabestelle zu bezahlen und keine zeitgleiche Summenbildung von Leistungsbezugwerten vorzunehmen sowie den (Klags-)Betrag von EUR 11.184,18 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit der am 18. 10. 2002 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dassDie beklagte Partei erwirkte daraufhin laut Antrag vom 1. 7. 2002 bei der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitbeilegungsverfahren nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, des Energie-Regulierungsbehördengesetzes (E-RBG), BGBl römisch eins 2000/121 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/148, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl römisch eins 1998/143 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/149, die bescheidmäßige Entscheidung, wonach das E-Werk der Klägerin verpflichtet ist, die verordneten Systemnutzungsentgelte auf Basis der aus dem Netz der Antragstellerin erfolgten Einspeisung bei jedem Zählpunkt und somit bei jeder Übergabestelle zu bezahlen und keine zeitgleiche Summenbildung von Leistungsbezugwerten vorzunehmen sowie den (Klags-)Betrag von EUR 11.184,18 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit der am 18. 10. 2002 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren, es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass
1. die klagende Partei den von der beklagten Partei aus dem Titel Systemnutzungstarife für den Zeitraum 1. 10. 2001 bis 31. 5. 2002 geforderten und von der klagenden Partei noch nicht bezahlten Betrag in Höhe von EUR 11.184,18 nicht schuldet, sowie
2. die beklagte Partei nicht berechtigt ist, die Netzentgelte auf Basis der aus dem öffentlichen Netz erfolgten Einspeisung bei jedem Zählpunkt und somit bei jeder Übergabestelle zu ermitteln, sondern die beklagte Partei verpflichtet ist, künftig und mit Rückwirkung ab 1. 10. 2001 die an die klagende Partei zu verrechnenden Leistungspreise aufgrund einer zeitgleichen Leistungsmessung an allen zwischen der klagenden und beklagten Partei bestehenden Übergabestellen (Zählpunkten) zu ermitteln und eine Saldierung der zeitgleichen Viertelstundenleistungen vorzunehmen.
Die beklagte Partei - deren primäre Prozesseinwendungen der „Unzuständigkeit" des angerufenen Erstgerichtes bzw Unrichtigkeit der gewählten Verfahrensart durch die eingangs genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abschließend abschlägig entschieden wurden - bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach. Hinsichtlich der weiteren umfangreichen (beiderseitigen) Vorbringen wird gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO auf die Wiedergabe in den Urteilen der Vorinstanzen verwiesen.Die beklagte Partei - deren primäre Prozesseinwendungen der „Unzuständigkeit" des angerufenen Erstgerichtes bzw Unrichtigkeit der gewählten Verfahrensart durch die eingangs genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abschließend abschlägig entschieden wurden - bestritt das Klagebegehren nur dem Grunde nach. Hinsichtlich der weiteren umfangreichen (beiderseitigen) Vorbringen wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, erster Satz ZPO auf die Wiedergabe in den Urteilen der Vorinstanzen verwiesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Im Rahmen seiner außergewöhnlich ausführlichen und sorgfältigen rechtlichen Beurteilung (Seite 12 bis 60 des Ersturteils = AS 410 ff in Band I) - im Rahmen derer sich auch der keineswegs unzutreffende Satz findet, dass es sich hiebei mit einem „unübersichtlichen Komplex an Gesetzen bzw Verordnungen konfrontiert" gesehen habe (vgl hiezu auch die Gesetzeschronologie in der Vorentscheidung 7 Ob 254/03h = SZ 2003/149, in der auch bereits mehrfache „Redaktionsversehen" des Bundesgesetzgebers aufgezeigt wurden) - kam es zum Ergebnis, dass lediglich für die (hier nicht relevante) Netzebene 1 eine „konstitutive" Rechtsgrundlage (in der SNT-VO 2000 samt Vorgängerverordnungen) bestehe, nicht jedoch für die anderen (hier maßgeblichen) Netzebenen vergleichbare relevante Rechtsgrundlagen bestünden. Lediglich bei der Netzebene 1 habe demnach keine zeitgleiche Leistungsbemessung (der Werte der Leistungsspitzen) zu erfolgen, wohl aber für die Berechnung der Leistungsweise der Netzebene 4.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Im Rahmen seiner außergewöhnlich ausführlichen und sorgfältigen rechtlichen Beurteilung (Seite 12 bis 60 des Ersturteils = AS 410 ff in Band römisch eins) - im Rahmen derer sich auch der keineswegs unzutreffende Satz findet, dass es sich hiebei mit einem „unübersichtlichen Komplex an Gesetzen bzw Verordnungen konfrontiert" gesehen habe vergleiche hiezu auch die Gesetzeschronologie in der Vorentscheidung 7 Ob 254/03h = SZ 2003/149, in der auch bereits mehrfache „Redaktionsversehen" des Bundesgesetzgebers aufgezeigt wurden) - kam es zum Ergebnis, dass lediglich für die (hier nicht relevante) Netzebene 1 eine „konstitutive" Rechtsgrundlage (in der SNT-VO 2000 samt Vorgängerverordnungen) bestehe, nicht jedoch für die anderen (hier maßgeblichen) Netzebenen vergleichbare relevante Rechtsgrundlagen bestünden. Lediglich bei der Netzebene 1 habe demnach keine zeitgleiche Leistungsbemessung (der Werte der Leistungsspitzen) zu erfolgen, wohl aber für die Berechnung der Leistungsweise der Netzebene 4.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei. Es verneinte die (allerdings nicht spruchmäßig gesondert verworfene) Nichtigkeit des Verfahrens (im Zusammenhang mit der behaupteten „Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage" sowie im Zusammenhang mit der „sukzessiven Kompetenz" im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren). In der rechtlichen Beurteilung schloss es sich den Ausführungen des Erstgerichtes an. In Auslegung der relevanten Bestimmungen der SNT-VO 2000 ergebe sich als eindeutiges Ergebnis, dass eine Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen im Sinne der alternativen Berechnungsmethode tatsächlich nur für den Netznutzungstarif für unmittelbar an die Netzebene 1 angeschlossene Netznutzer (Höchstspannungssatz) normiert sei, nicht jedoch auch für die anderen Netzebenen. Diese gewollte Differenzierung für unmittelbar an die Netzebene 1 angeschlossene Netznutzer einerseits und die an die Netzebenen 3 bis 7 angeschlossene Netznutzer andererseits sei daher nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der klägerischen Berechnungsmethode auszulegen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der hier strittigen Bestimmung der SNT-VO 2000 und der im relevanten Bereich gleichlautenden (siehe § 14 Abs 1 Z 1 SNT-VO 2002) nachfolgenden Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission (SNT-VO), kundgemacht ebenfalls im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr 102 am 29. 5. 2002, Zl KSNT 100/02 (Beilage 4; in Kraft getreten am 1. 6. 2002, wodurch gleichzeitig die Vorgängerverordnung SNT-VO 2000 außer Kraft gesetzt wurde), vorliege; hiebei handle es sich um eine erhebliche Rechtsfrage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil - soweit überblickbar - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung der hier strittigen Bestimmung der SNT-VO 2000 und der im relevanten Bereich gleichlautenden (siehe Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, SNT-VO 2002) nachfolgenden Verordnung der Elektrizitäts-Control Kommission (SNT-VO), kundgemacht ebenfalls im Amtsblatt der Wiener Zeitung Nr 102 am 29. 5. 2002, Zl KSNT 100/02 (Beilage 4; in Kraft getreten am 1. 6. 2002, wodurch gleichzeitig die Vorgängerverordnung SNT-VO 2000 außer Kraft gesetzt wurde), vorliege; hiebei handle es sich um eine erhebliche Rechtsfrage, der über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit den Anträgen, in Stattgebung des Rechtsmittels das bekämpfte Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben, das vorangegangene Verfahren der Vorinstanzen für nichtig zu erklären und das Klagebegehren zur Gänze zurück-, in eventu abzuweisen; in eventu das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze zurück-, in eventu abgewiesen werde; weiters werden auch Aufhebungsanträge an das Gericht zweiter bzw erster Instanz gestellt. Schließlich ist im Rechtsmittel auch die Anregung enthalten, der Oberste Gerichtshof möge „als zur Entscheidung in letzter Instanz zuständiges Gericht wegen Bedenken gegen die Anwendung des § 16 Abs 1 Z 5 und des § 16 Abs 3 E-RBG und des § 21 Abs 2 ElWOG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art 18 iVm Art 83 B-VG und Art 6 EMRK gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof stellen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrechen". Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, die Revision, insofern sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen, im Übrigen zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben und die Urteile beider Vorinstanzen vollinhaltlich zu bestätigen.Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit den Anträgen, in Stattgebung des Rechtsmittels das bekämpfte Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben, das vorangegangene Verfahren der Vorinstanzen für nichtig zu erklären und das Klagebegehren zur Gänze zurück-, in eventu abzuweisen; in eventu das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze zurück-, in eventu abgewiesen werde; weiters werden auch Aufhebungsanträge an das Gericht zweiter bzw erster Instanz gestellt. Schließlich ist im Rechtsmittel auch die Anregung enthalten, der Oberste Gerichtshof möge „als zur Entscheidung in letzter Instanz zuständiges Gericht wegen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und des Paragraph 16, Absatz 3, E-RBG und des Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, insbesondere wegen Verstoßes gegen Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, B-VG und Artikel 6, EMRK gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof stellen und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrechen". Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, die Revision, insofern sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen, im Übrigen zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben und die Urteile beider Vorinstanzen vollinhaltlich zu bestätigen.