Rechtssatz RS0120200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120200
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Rechtssatz
Bei einer Feststellungsklage zur Überprüfung der anzuwendenden Berechnungsmethode für das zwischen den Streitteilen bestehende Dauerschuldverhältnis (Netznutzungsvertrag für Elektrizität) gemäß § 21 Abs 2 und 3 ElWOG ist das diesbezügliche Feststellungsintersse zu bejahen.Bei einer Feststellungsklage zur Überprüfung der anzuwendenden Berechnungsmethode für das zwischen den Streitteilen bestehende Dauerschuldverhältnis (Netznutzungsvertrag für Elektrizität) gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und 3 ElWOG ist das diesbezügliche Feststellungsintersse zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120200
Dokumentnummer
JJR_20050831_OGH0002_0070OB00148_05Y0000_002