Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsmittelwerberin zwar zu Beginn ihres Rechtsmittelschriftsatzes (im Rahmen der vorangestellten Anfechtungserklärung) ausführt, den Beschluss des zweitinstanzlichen Gerichtes "zur Gänze" anzufechten, jedoch im Weiteren - und insbesondere auch im Rahmen ihrer gestaffelten Anfechtungsanträge - lediglich jenen Punkt desselben auch inhaltlich bekämpft, mit dem in Stattgebung des ersten Rekurses der klagenden Partei die Prozesseinrede der beklagten Partei verworfen und dem Erstgericht die Behandlung und Erledigung der Rechtssache im streitigen Verfahren aufgetragen worden war; jener Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung hingegen, mit welchem der zweite Rekurs samt ergänzendem Rekursvorbringen zurückgewiesen worden war, ist inhaltlich unbekämpft und daher nicht mehr Gegenstand des Prüfungsverfahrens durch den Obersten Gerichtshof. Gleichermaßen ist auch die ebendort vorgenommene Zurückweisung der "Replik [der beklagten Partei] zum ergänzenden Rekursvorbringen [der klagenden Partei]" unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Zutreffend hat das Rekursgericht bereits ausgesprochen, dass die Abgrenzung des streitigen (so der Standpunkt der Klägerin) vom außerstreitigen Verfahren (so der Standpunkt der beklagten Partei) als solche verschiedener Zweige der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Frage der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges - und nicht, wie vom Erstgericht ausgesprochen - der "Zuständigkeit" ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 vor § 1 JN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 113; Ballon in Fasching I2 Rz 1, 4 und 27 zu § 42 JN); insoweit ist die in § 42 Abs 1 JN, dessen Anordnung nach Abs 4 leg cit auch für die außerstreitige Gerichtsbarkeit Anwendung zu finden hat, gewählte Ausdrucksweise der "Unzuständigkeit" (an welche sich auch das Erstgericht angelehnt zu haben scheint) zumindest "nicht glücklich" (Ballon aaO Rz 1).Zutreffend hat das Rekursgericht bereits ausgesprochen, dass die Abgrenzung des streitigen (so der Standpunkt der Klägerin) vom außerstreitigen Verfahren (so der Standpunkt der beklagten Partei) als solche verschiedener Zweige der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine Frage der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges - und nicht, wie vom Erstgericht ausgesprochen - der "Zuständigkeit" ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 vor Paragraph eins, JN; Fasching, Lehrbuch2 Rz 113; Ballon in Fasching I2 Rz 1, 4 und 27 zu Paragraph 42, JN); insoweit ist die in Paragraph 42, Absatz eins, JN, dessen Anordnung nach Absatz 4, leg cit auch für die außerstreitige Gerichtsbarkeit Anwendung zu finden hat, gewählte Ausdrucksweise der "Unzuständigkeit" (an welche sich auch das Erstgericht angelehnt zu haben scheint) zumindest "nicht glücklich" (Ballon aaO Rz 1).
Die für die Beantwortung dieser Abgrenzungsfrage hier maßgeblichen Bestimmungen haben in ihrer chronologischen Abfolge der Gesetzwerdung folgenden - bereits weitgehend vom Rekursgericht wiedergegebenen - Wortlaut (Fettdruckhervorhebungen durch den Senat):
Zunächst wurde durch das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) BGBl I 1998/143 - insoweit in Kraft getreten mit 19. 2. 1999 (§ 66 Abs 2) - in dessen § 21 das Streitbelegungsverfahren wie folgt geregelt:Zunächst wurde durch das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) BGBl römisch eins 1998/143 - insoweit in Kraft getreten mit 19. 2. 1999 (Paragraph 66, Absatz 2,) - in dessen Paragraph 21, das Streitbelegungsverfahren wie folgt geregelt:
"Streitbeilegungsverfahren
§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Paragraph 21, (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet ausschließlich der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die örtlich zuständigen Handelsgerichte (§ 51 JN).(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die örtlich zuständigen Handelsgerichte (Paragraph 51, JN).
(3) Eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, kann erst nach Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterbrechen."
Durch das Energieliberalisierungsgesetz BGBl I 2000/121 (Art 7) wurde das ElWOG dahin geändert, dass § 21 leg cit seit dem 1. 10. 2001 (§ 66a Abs 2 dritter Satz ElWOG) folgenden Wortlaut hat:Durch das Energieliberalisierungsgesetz BGBl römisch eins 2000/121 (Artikel 7,) wurde das ElWOG dahin geändert, dass Paragraph 21, leg cit seit dem 1. 10. 2001 (Paragraph 66 a, Absatz 2, dritter Satz ElWOG) folgenden Wortlaut hat:
"§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl Nr 600) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission.(1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet - sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (Paragraph 43, Kartellgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr 600) vorliegt - die Elektrizitäts-Control Kommission.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Artikel 8 § 7 Abs 2 oder nach Verstreichen der im Artikel 8 § 7 Abs 3 vorgesehenen Frist eingebracht werden.(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die Gerichte. Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control Kommission im Streitschlichtungsverfahren gemäß Artikel 8 Paragraph 7, Absatz 2, oder nach Verstreichen der im Artikel 8 Paragraph 7, Absatz 3, vorgesehenen Frist eingebracht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen."(3) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen."
Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung kann sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen (hier maßgeblichen) Wortlaut an der Zuordnung zum streitigen Verfahren (aF: Klage [Abs 3]; örtlich zuständige Handelsgerichte [Abs 2]; nF: Klage [Abs 2 und 3]) kein ernsthafter Zweifel entstehen. Weder aus dem (insoweit präzisen und klaren) Wortlaut des Gesetzes selbst noch auch aus den Materialien hiezu lässt sich ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers ermitteln. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass dem Gesetzgeber in § 21 Abs 2 letzter Satz ElWOG nF insoweit ein (offenkundiges) Redaktionsversehen - so auch Pauger/Pichler, Das österr Elektrizitätsrecht2 (2002), 110 Rz 3 zu § 21 ElWOG - unterlief, als die hierin zitierte Verweisungsnorm des Art 8 § 7 [= Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission] ausschließlich Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH regelt und überdies in der Stammfassung auch über keinen Abs 3 verfügte (ein solcher wurde erst durch die Novelle BGBl I 2002/148, Art II Z 8, freilich ohne inhaltliche Auswirkungen auf die vorliegende Rechtssache, angefügt). Die in § 21 ElWOG (nF) zur Streitbeilegung aufgerufene Elektrizitäts-Control Kommission wurde vielmehr durch § 15 des erwähnten Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich eingerichtet und wurden ihr die dort näher umschriebenen Aufgaben in der Verfassungsbestimmung des § 16 zugewiesen, darunter (Abs 1 Z 5) "die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG)."Schon aus dieser gesetzlichen Bestimmung kann sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen (hier maßgeblichen) Wortlaut an der Zuordnung zum streitigen Verfahren (aF: Klage [Abs 3]; örtlich zuständige Handelsgerichte [Abs 2]; nF: Klage [Abs 2 und 3]) kein ernsthafter Zweifel entstehen. Weder aus dem (insoweit präzisen und klaren) Wortlaut des Gesetzes selbst noch auch aus den Materialien hiezu lässt sich ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers ermitteln. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass dem Gesetzgeber in Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz ElWOG nF insoweit ein (offenkundiges) Redaktionsversehen - so auch Pauger/Pichler, Das österr Elektrizitätsrecht2 (2002), 110 Rz 3 zu Paragraph 21, ElWOG - unterlief, als die hierin zitierte Verweisungsnorm des Artikel 8, Paragraph 7, [= Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission] ausschließlich Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH regelt und überdies in der Stammfassung auch über keinen Absatz 3, verfügte (ein solcher wurde erst durch die Novelle BGBl römisch eins 2002/148, Artikel römisch zwei, Ziffer 8,, freilich ohne inhaltliche Auswirkungen auf die vorliegende Rechtssache, angefügt). Die in Paragraph 21, ElWOG (nF) zur Streitbeilegung aufgerufene Elektrizitäts-Control Kommission wurde vielmehr durch Paragraph 15, des erwähnten Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich eingerichtet und wurden ihr die dort näher umschriebenen Aufgaben in der Verfassungsbestimmung des Paragraph 16, zugewiesen, darunter (Absatz eins, Ziffer 5,) "die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (Paragraph 21, ElWOG)."
Demgemäß ordnete § 16 Abs 3 dieses Bundesgesetzes in der zitierten Stammfassung (BGBl I 2000/121) weiter an:Demgemäß ordnete Paragraph 16, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der zitierten Stammfassung (BGBl I 2000/121) weiter an:
"Aufgaben der Elektrizitäts-Control Kommission
...
(3) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Abs 1 und 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs 1 Z 3, 5 und 6 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."(3) Die Elektrizitäts-Control Kommission hat in den Fällen des Absatz eins und 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, und 6 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."
Die Bestimmung des § 21 ElWOG kann - sinnvollerweise - nur in Zusammenhalt mit § 16 Abs 1 Z 5 und Abs 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich gelesen werden. Dass dem Gesetzgeber - wie gezeigt - durch den Fehler der Verweisungszitate in der technischen Ausarbeitung des fast 70 Druckseiten im Bundesgesetzblatt umfassenden Gesetzeswerkes ein Redaktionsversehen unterlief (F. Bydlinski in Rummel3 Rz 25d zu § 6 ABGB), vermag dem zugrunde liegenden Willen des Gesetzgebers - der schon durch die ausdrückliche (und insoweit richtige) Verweisung auf § 21 ElWOG in § 16 Abs 1 Z 5 dokumentiert ist -, nämlich auch § 16 Abs 3 leg cit in untrennbaren Zusammenhang mit § 21 leg cit zu setzen, sohin keinen Abbruch zu tun; im Wege abändernder Auslegung (vgl RIS-Justiz RS0009100 und RS0008763) war sohin § 21 Abs 2 letzter Satz ElWOG bereits in der Stammfassung so zu lesen (und der durch die Zitatungenauigkeit hervorgerufene Widerspruch - bis zu einer allfälligen Beseitigung durch den Novellengesetzgeber selbst - dahingehend aufzulösen), dass es statt "Artikel 8 § 7 Abs 2" und "Artikel 8 § 7 Abs 3" richtig "Artikel 8 § 16 Abs 1 Z 5" und "Artikel 8 § 16 Abs 3" lauten muss. Dies hat im Übrigen unverändert auch für die Fassung des § 16 leg cit durch die Gaswirtschafts-Novelle (GWG-Novelle) 2002 BGBl I 2002/148 zu gelten, im Rahmen derer der bereits mehrfach zitierte § 16 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich (nunmehriger amtlicher Kurztitel: Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG) durch Art 2 Z 14 (Verfassungsbestimmung) - unter Beibehaltung seines bereits wiedergegebenen Abs 1 Z 5 ("Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen: ... 5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern [§ 21 ElWOG]) ...") - wie folgt (gemäß § 29a Abs 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. 8. 2002, in Kraft getreten) gefasst wurde:Die Bestimmung des Paragraph 21, ElWOG kann - sinnvollerweise - nur in Zusammenhalt mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, und Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich gelesen werden. Dass dem Gesetzgeber - wie gezeigt - durch den Fehler der Verweisungszitate in der technischen Ausarbeitung des fast 70 Druckseiten im Bundesgesetzblatt umfassenden Gesetzeswerkes ein Redaktionsversehen unterlief (F. Bydlinski in Rummel3 Rz 25d zu Paragraph 6, ABGB), vermag dem zugrunde liegenden Willen des Gesetzgebers - der schon durch die ausdrückliche (und insoweit richtige) Verweisung auf Paragraph 21, ElWOG in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, dokumentiert ist -, nämlich auch Paragraph 16, Absatz 3, leg cit in untrennbaren Zusammenhang mit Paragraph 21, leg cit zu setzen, sohin keinen Abbruch zu tun; im Wege abändernder Auslegung vergleiche RIS-Justiz RS0009100 und RS0008763) war sohin Paragraph 21, Absatz 2, letzter Satz ElWOG bereits in der Stammfassung so zu lesen (und der durch die Zitatungenauigkeit hervorgerufene Widerspruch - bis zu einer allfälligen Beseitigung durch den Novellengesetzgeber selbst - dahingehend aufzulösen), dass es statt "Artikel 8 Paragraph 7, Absatz 2 und "Artikel 8 Paragraph 7, Absatz 3, richtig "Artikel 8 Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, und "Artikel 8 Paragraph 16, Absatz 3, lauten muss. Dies hat im Übrigen unverändert auch für die Fassung des Paragraph 16, leg cit durch die Gaswirtschafts-Novelle (GWG-Novelle) 2002 BGBl römisch eins 2002/148 zu gelten, im Rahmen derer der bereits mehrfach zitierte Paragraph 16, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich (nunmehriger amtlicher Kurztitel: Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG) durch Artikel 2, Ziffer 14, (Verfassungsbestimmung) - unter Beibehaltung seines bereits wiedergegebenen Absatz eins, Ziffer 5, ("Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen: ... 5. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern [§ 21 ElWOG]) ...") - wie folgt (gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. 8. 2002, in Kraft getreten) gefasst wurde:
"Aufgaben der Energie-Control Kommission
§ 16. (1) ...Paragraph 16, (1) ...
(2) ...
(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Abs 1 Z 1 sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Abs 2 bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs 1 Z 3, 5, 6 und 9 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."(3) Die Energie-Control Kommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sowie 3 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 17, 19 und 21 und des Absatz 2, bescheidmäßig zu entscheiden. Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, 6 und 9 nicht zufriedengibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichts tritt die Entscheidung der Energie-Control Kommission außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichts zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen."
Mit Ausnahme zitatmäßiger Aktualisierungen erfuhr § 16 E-RBG sohin keine - insbesondere für die vorliegende Rechtssache Einfluss übende - Änderung. Daraus folgt jedoch, dass damit an der sich schon aus dem Wortlaut des (insoweit durch die aufgezählten Novellen - zuletzt auch Art 2 BGBl I 2002/149 - gänzlich unberührt gebliebenen) § 21 Abs 2 und 3 ElWOG ergebenden und speziell am Ausdruck "Klage" orientierten Auslegungsergebnis - weiterhin -festzuhalten ist. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er sich - hätte er die sukzessive Anrufungszuständigkeit des Gerichtes durch die sich mit der Entscheidung der Energie-Control Kommission nicht zufriedengebende Partei dem außerstreitigen Verfahren zuweisen wollen - insoweit ebenfalls des (nur dem streitigen Verfahren immanenten und daher auch nur diesem zuordenbaren) Begriffes der "Klage" bedient hätte. Dass im § 16 Abs 3 E-RBG (alte wie neue Fassung) nur mehr von einem "Antrag" die Rede ist, kann hiefür (für sich allein) kein tragendes Argument sein. Auch der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung selbst verwendet nämlich an mehreren Stellen den Ausdruck "Antrag", ohne hiedurch freilich eine Zuweisung in eine andere Verfahrensart (insbesondere das außerstreitige Verfahren) zu normieren (vgl etwa §§ 74 und 229 ZPO). Der Ausdruck "Zurückziehung des Antrags auf Entscheidung des Gerichts" kann daher - wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte - zwanglos auch auf ein in Form einer Klage erhobenes Begehren zutreffen, wie sich - geradezu zwingend - schon durch die Verweisungskette des § 16 Abs 3 auf dessen Abs 1 Z 5 E-RBG und hierin wiederum auf § 21 ElWOG ergibt. Jede andere Auslegung stünde mit diesen klaren Gesetzesvorgaben in Widerspruch.Mit Ausnahme zitatmäßiger Aktualisierungen erfuhr Paragraph 16, E-RBG sohin keine - insbesondere für die vorliegende Rechtssache Einfluss übende - Änderung. Daraus folgt jedoch, dass damit an der sich schon aus dem Wortlaut des (insoweit durch die aufgezählten Novellen - zuletzt auch Artikel 2, BGBl römisch eins 2002/149 - gänzlich unberührt gebliebenen) Paragraph 21, Absatz 2, und 3 ElWOG ergebenden und speziell am Ausdruck "Klage" orientierten Auslegungsergebnis - weiterhin -festzuhalten ist. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er sich - hätte er die sukzessive Anrufungszuständigkeit des Gerichtes durch die sich mit der Entscheidung der Energie-Control Kommission nicht zufriedengebende Partei dem außerstreitigen Verfahren zuweisen wollen - insoweit ebenfalls des (nur dem streitigen Verfahren immanenten und daher auch nur diesem zuordenbaren) Begriffes der "Klage" bedient hätte. Dass im Paragraph 16, Absatz 3, E-RBG (alte wie neue Fassung) nur mehr von einem "Antrag" die Rede ist, kann hiefür (für sich allein) kein tragendes Argument sein. Auch der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung selbst verwendet nämlich an mehreren Stellen den Ausdruck "Antrag", ohne hiedurch freilich eine Zuweisung in eine andere Verfahrensart (insbesondere das außerstreitige Verfahren) zu normieren vergleiche , etwa Paragraphen 74, und 229 ZPO). Der Ausdruck "Zurückziehung des Antrags auf Entscheidung des Gerichts" kann daher - wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte - zwanglos auch auf ein in Form einer Klage erhobenes Begehren zutreffen, wie sich - geradezu zwingend - schon durch die Verweisungskette des Paragraph 16, Absatz 3, auf dessen Absatz eins, Ziffer 5, E-RBG und hierin wiederum auf Paragraph 21, ElWOG ergibt. Jede andere Auslegung stünde mit diesen klaren Gesetzesvorgaben in Widerspruch.
Gegen dieses Ergebnis können auch nicht die im Rechtsmittelschriftsatz aus einem Vergleich mit den §§ 39 und 40 MRG - welche Bestimmungen als Verfahrensart das außerstreitige Verfahren vor den Bezirksgerichten vorsehen - abgeleiteten Wertungen zielführend sein, weil diese schon einen völlig anderen Regelungsinhalt aufweisen. Das in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. 10. 2002, B 633/02 ua, betreffend die Zurückweisung von Beschwerden gegen Bescheide der Elektrizitäts-Control Kommission auf Zurückweisung von Anträgen auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens mangels Legitimation führt die genannten Bestimmungen des MRG nämlich bloß in wörtlicher Wiedergabe eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 10. 1992, Zl 92/06/0199, zur Automatik des ex-lege-Außerkrafttretens der darin normierten verwaltungsbehördlichen Entscheidung (der Gemeinde) durch die nachträgliche Anrufung des Gerichtes an und bezeichnet ausschließlich in diesem Begründungszusammenhang die Regelungen des ElWOG und des BG Regulierungsbehörden als vergleichbar bzw die Regelungen des MRG übertragbar; keinesfalls finden sich in diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedoch irgendwelche weitergehenden (und mit der vorliegenden Interpretation des Obersten Gerichtshofes in Widerstreit stehende) Ausführungen zur anschließenden vom (nach den elektrizitätsrechtlichen Gesetzen) anzurufenden Gericht anzuwendenden Verfahrensart (also streitig oder außerstreitig).Gegen dieses Ergebnis können auch nicht die im Rechtsmittelschriftsatz aus einem Vergleich mit den Paragraphen 39 und 40 MRG - welche Bestimmungen als Verfahrensart das außerstreitige Verfahren vor den Bezirksgerichten vorsehen - abgeleiteten Wertungen zielführend sein, weil diese schon einen völlig anderen Regelungsinhalt aufweisen. Das in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. 10. 2002, B 633/02 ua, betreffend die Zurückweisung von Beschwerden gegen Bescheide der Elektrizitäts-Control Kommission auf Zurückweisung von Anträgen auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens mangels Legitimation führt die genannten Bestimmungen des MRG nämlich bloß in wörtlicher Wiedergabe eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. 10. 1992, Zl 92/06/0199, zur Automatik des ex-lege-Außerkrafttretens der darin normierten verwaltungsbehördlichen Entscheidung (der Gemeinde) durch die nachträgliche Anrufung des Gerichtes an und bezeichnet ausschließlich in diesem Begründungszusammenhang die Regelungen des ElWOG und des BG Regulierungsbehörden als vergleichbar bzw die Regelungen des MRG übertragbar; keinesfalls finden sich in diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes jedoch irgendwelche weitergehenden (und mit der vorliegenden Interpretation des Obersten Gerichtshofes in Widerstreit stehende) Ausführungen zur anschließenden vom (nach den elektrizitätsrechtlichen Gesetzen) anzurufenden Gericht anzuwendenden Verfahrensart (also streitig oder außerstreitig).
Auch die im Revisionsrekurs monierte "prozessökonomisch zu vermeidende Verfahrensverdoppelung" anstelle eines (gemeint: ökonomisch sinnvolleren, weil offenbar auch einfacheren und billigeren) außerstreitigen Verfahrens vor dem Bezirksgericht muss scheitern, weil der Gesetzgeber selbst durch die Zuweisung des streitigen Verfahrens mittels "Klage" ausdrücklich dem gegenteiligen Standpunkt den Vorzug gab.
Schließlich vermag auch nicht das verfahrensrechtliche Argument zum Durchbruch zu verhelfen, die beklagte Partei wäre "unter der Annahme, dass das Verfahren im streitigen Weg zu führen ist, gezwungen, ihren (materiell berechtigten) Zahlungsanspruch ebenfalls mittels einer weiteren 'Klage' (allenfalls einer Widerklage) - nicht zuletzt um etwaige Verjährungsfolgen zu verhindern - durchzusetzen ... Würde nämlich das Gericht die (negative) Feststellungsklage abweisen, würde dies das - unbefriedigende - Ergebnis mit sich bringen, dass die beklagte Partei über keinen vollstreckbaren Titel mehr verfügt. Mit großer Wahrscheinlichkeit wären ihre Ansprüche (in Anbetracht der langen Verfahrensdauer) auch verjährt. Eine 'Widerklage' wäre aber schon deswegen von Amts wegen zurückzuweisen, weil geradezu derselbe Streitgegenstand wie im Verfahren, das die Klägerin eingeleitet hat, vorliegen würde. Die im Verfahren vor der Energie-Control Kommission obsiegende beklagte Partei könnte daher ihren Leistungsanspruch niemals durchsetzen."
Auch wenn der Gesetzgeber keine Anordnung über ein Wiederaufleben des durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheides im Falle der Abweisung derselben getroffen hat, so muss auch diese Argumentation der beklagten Partei letztlich daran scheitern, dass der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Judikaten klargestellt hat, dass einem Gläubiger (hier: beklagte Partei), dem der Schuldner (hier: klagende Partei) mit einer - letztlich erfolglosen - negativen Feststellungsklage zuvorgekommen ist (bzw hier dessen zusprechenden Leistungsbescheid außer Kraft gesetzt hat), gegen eine allenfalls (nach Abweisung derselben eingebrachte) Leistungsklage erhobene Verjährungseinrede die Replik der Arglist zusteht (3 Ob 36/99m = RdW 2000, 347 und 1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145 = RZ 1999/58; M. Bydlinski in Rummel3 Rz 6 zu § 1497). Damit ist ausreichend Gewähr dafür gegeben, dass die beklagte Partei - im Falle der Abweisung der verfahrensgegenständlichen Klage - ihres (berechtigten) Leistungsanspruches nicht verlustig gehen sollte.Auch wenn der Gesetzgeber keine Anordnung über ein Wiederaufleben des durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheides im Falle der Abweisung derselben getroffen hat, so muss auch diese Argumentation der beklagten Partei letztlich daran scheitern, dass der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Judikaten klargestellt hat, dass einem Gläubiger (hier: beklagte Partei), dem der Schuldner (hier: klagende Partei) mit einer - letztlich erfolglosen - negativen Feststellungsklage zuvorgekommen ist (bzw hier dessen zusprechenden Leistungsbescheid außer Kraft gesetzt hat), gegen eine allenfalls (nach Abweisung derselben eingebrachte) Leistungsklage erhobene Verjährungseinrede die Replik der Arglist zusteht (3 Ob 36/99m = RdW 2000, 347 und 1 Ob 55/99s = EvBl 1999/145 = RZ 1999/58; M. Bydlinski in Rummel3 Rz 6 zu Paragraph 1497,). Damit ist ausreichend Gewähr dafür gegeben, dass die beklagte Partei - im Falle der Abweisung der verfahrensgegenständlichen Klage - ihres (berechtigten) Leistungsanspruches nicht verlustig gehen sollte.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 16 Abs 3 E-RBG iVm § 21 Abs 2 ElWOG bestehen seitens des erkennenden Senates ebenfalls nicht; die Frage, in welcher Art die nach einer Entscheidung der Energie-Control Kommission angerufenen ordentlichen Gerichte das Verfahren abzuführen haben, ist - wie ausgeführt - klar und eindeutig im Sinne des streitigen Rechtsweges geregelt, sodass der (inhaltlich auch nicht weiter substantiierten) Anregung der Revisionswerberin, hiezu den Verfassungsgerichtshof anzurufen, nicht nachzukommen war.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 16, Absatz 3, E-RBG in Verbindung mit , Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG bestehen seitens des erkennenden Senates ebenfalls nicht; die Frage, in welcher Art die nach einer Entscheidung der Energie-Control Kommission angerufenen ordentlichen Gerichte das Verfahren abzuführen haben, ist - wie ausgeführt - klar und eindeutig im Sinne des streitigen Rechtsweges geregelt, sodass der (inhaltlich auch nicht weiter substantiierten) Anregung der Revisionswerberin, hiezu den Verfassungsgerichtshof anzurufen, nicht nachzukommen war.
Daraus folgt - zusammenfassend -, dass dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.