Im Verfahren über die Klage einer Angehörigen der beim "Unfall vom 11. 7. 1995" zu Tode gekommenen Personen gegen die (hier) erstbeklagte Partei auf (Zahlung von Schadenersatzbeträgen sowie einer monatlichen Rente und) Feststellung der Haftung für sämtliche aus dem Unfall vom 11. 7. 1995 entstehenden Schäden hat der Oberste Gerichtshof - bei vergleichbarer Entscheidungslage wie im Gegenstand - in der Entscheidung 1 Ob 55/99s (RZ 1999/58) die Streitanhängigkeit zwischen negativer und positiver Feststellungsklage mit folgender Begründung bejaht:
"Die vom Gericht zweiter Instanz ins Treffen geführte Judikatur, nach der im Verhältnis zwischen actio negatoria und actio confessoria mangels Identität der Ansprüche keine Streitanhängigkeit bestehe (SZ 23/225), ist überholt. Der Oberste Gerichtshof hat in SZ 70/261 unter ausdrücklicher Ablehnung dieser Rechtsansicht ausgesprochen, daß actio confessoria und actio negatoria, mit welchen dieselben Parteien dasselbe Rechtsschutzziel mit umgekehrten Vorzeichen anstrebten, zueinander im Verhältnis der Streitanhängigkeit stünden. Ist in zwei anhängigen Rechtsstreiten über denselben Sachverhalt zu entscheiden, weil beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel, nur mit umgekehrten Vorzeichen, anstreben, und ist zudem Parteienidentität gegeben, so wäre es widersinnig, die Führung der beiden Verfahren nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, zumal doch die Streitanhängigkeit die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft ist und sich auch in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig deckt. So wie das Gesetz den Parteien ein Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Prozeß über einen entschiedenen Anspruch versagt, billigt es ihnen auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einem weiteren Prozeß über einen Anspruch zu, der bereits Gegenstand eines Rechtsstreits ist. Die Forderung nach Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie steht im Vordergrund, und diese Kriterien gestatten die allenfalls widersprechende Beantwortung einer in zwei Rechtsstreitigkeiten völlig gleichlautenden Rechtsfrage nicht (SZ 70/261 mwN; MietSlg 46.645). Bei der vorliegenden Identität der Parteien und unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß zwischen positiver und negativer Feststellungsklage Identität der Ansprüche besteht (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 10 zu § 233; derselbe Rz 15 zu § 228; Fasching Lehrbuch2 Rz 1187), begründete somit die von der beklagten Partei eingebrachte negative Feststellungsklage für die später erhobene positive Feststellungsklage der Klägerin Streitanhängigkeit."Die vom Gericht zweiter Instanz ins Treffen geführte Judikatur, nach der im Verhältnis zwischen actio negatoria und actio confessoria mangels Identität der Ansprüche keine Streitanhängigkeit bestehe (SZ 23/225), ist überholt. Der Oberste Gerichtshof hat in SZ 70/261 unter ausdrücklicher Ablehnung dieser Rechtsansicht ausgesprochen, daß actio confessoria und actio negatoria, mit welchen dieselben Parteien dasselbe Rechtsschutzziel mit umgekehrten Vorzeichen anstrebten, zueinander im Verhältnis der Streitanhängigkeit stünden. Ist in zwei anhängigen Rechtsstreiten über denselben Sachverhalt zu entscheiden, weil beide Sachanträge dasselbe Rechtsschutzziel, nur mit umgekehrten Vorzeichen, anstreben, und ist zudem Parteienidentität gegeben, so wäre es widersinnig, die Führung der beiden Verfahren nebeneinander zuzulassen, bei denen das Begehren der zweiten Klage bei völlig identischem Sachverhalt das begriffliche Gegenteil des ersten Begehrens ist, zumal doch die Streitanhängigkeit die Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) der materiellen Rechtskraft ist und sich auch in ihren Auswirkungen mit dieser vollständig deckt. So wie das Gesetz den Parteien ein Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Prozeß über einen entschiedenen Anspruch versagt, billigt es ihnen auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einem weiteren Prozeß über einen Anspruch zu, der bereits Gegenstand eines Rechtsstreits ist. Die Forderung nach Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie steht im Vordergrund, und diese Kriterien gestatten die allenfalls widersprechende Beantwortung einer in zwei Rechtsstreitigkeiten völlig gleichlautenden Rechtsfrage nicht (SZ 70/261 mwN; MietSlg 46.645). Bei der vorliegenden Identität der Parteien und unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß zwischen positiver und negativer Feststellungsklage Identität der Ansprüche besteht (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 10 zu Paragraph 233,; derselbe Rz 15 zu Paragraph 228,; Fasching Lehrbuch2 Rz 1187), begründete somit die von der beklagten Partei eingebrachte negative Feststellungsklage für die später erhobene positive Feststellungsklage der Klägerin Streitanhängigkeit.
Das von der Klägerin ins Treffen geführte Rechtsschutzbedürfnis an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage ist schon von vornherein nicht geeignet, das Fehlen einer allgemeinen Prozeßvoraussetzung (keine Streitanhängigkeit) zu vernachlässigen, weil das Rechtsschutzbedürfnis keine allgemeine, sondern nur eine besondere Prozeßvoraussetzung für bestimmte gesetzlich angeordnete Ausnahmsfälle darstellt (Rechberger aaO Rz 7 ff vor § 226; Fasching aaO Rz 740; vgl Böhm, Die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis, in JBl 1974, 1 ff; JBl 1994, 624).Das von der Klägerin ins Treffen geführte Rechtsschutzbedürfnis an der Erhebung einer positiven Feststellungsklage ist schon von vornherein nicht geeignet, das Fehlen einer allgemeinen Prozeßvoraussetzung (keine Streitanhängigkeit) zu vernachlässigen, weil das Rechtsschutzbedürfnis keine allgemeine, sondern nur eine besondere Prozeßvoraussetzung für bestimmte gesetzlich angeordnete Ausnahmsfälle darstellt (Rechberger aaO Rz 7 ff vor Paragraph 226,; Fasching aaO Rz 740; vergleiche Böhm, Die Lehre vom Rechtsschutzbedürfnis, in JBl 1974, 1 ff; JBl 1994, 624).
Aber auch das Vorbringen der Klägerin, sie sei wegen drohender Verjährung genötigt, die (positive) Feststellungsklage einzubringen, ist nicht stichhältig, weil ihr Rechtsschutzbedürfnis aus nachstehenden Gründen ohnehin gewahrt bleibt:
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre unterbricht eine positive Feststellungsklage die Verjährung, wogegen an das Anbringen und die Zurück(Ab-)weisung einer negativen Feststellungsklage eine solche Rechtsfolge nicht geknüpft ist (JBl 1979, 257; Klang2 VI 654 f; Ehrenzweig2, System I/1, 322; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu § 1497; vgl auch BGH in VersR 1972, 644). Demnach kann auch ein Anspruch, der sonst mit positiver Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte, deshalb der Verjährung verfallen, weil während der Dauer der Anhängigkeit des Rechtsstreits über das negative Feststellungsbegehren der positiven Feststellungsklage des Anspruchswerbers die Streitanhängigkeit entgegenstünde. Der in dieser Lage zweifellos rechtsschutzbedürftige Anspruchswerber ist aber - wie das der deutsche Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VersR 1972, 644 (arg. "beachtliche Gründe") anklingen ließ - dennoch auf die (rechtzeitige) Anbringung einer positiven Feststellungsklage nicht angewiesen, um der sonst drohenden Verjährung seiner Ansprüche zu begegnen, weil sein Rechtsschutz anderwärtig gewährleistet ist. Dem Anspruchswerber, dem die Anbringung einer positiven Feststellungsklage wegen Streitanhängigkeit (der negativen Feststellungsklage des Gegners) verwehrt ist, muß gegen eine allenfalls erhobene Verjährungseinrede dieses Gegners die Replik der Arglist zugebilligt werden. Letzterer wird und darf auch nur dann eine Feststellungsklage einbringen, wenn er konkret befürchten muß, daß derjenige, der sich eines Rechtes berühmt, tatsächlich mit Klage gegen ihn vorgehen werde. Dann aber verstieße es gegen die guten Sitten, würde der Gegner, der den Anspruchswerber durch die Anbringung einer negativen Feststellungsklage an der Vermeidung der Verjährung durch die Anhängigmachung eines entsprechenden positiven Begehrens hinderte, die Durchsetzung der sonst berechtigten Ansprüche mit dem Verjährungseinwand durchkreuzen könnte (zur vergleichbaren Lage JBl 1990, 469; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1501). Auch das auf Seite der Klägerin an sich zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis kann somit nicht als Grund dafür ins Treffen geführt werden, daß der allgemeinen Prozeßvoraussetzung der fehlenden Streitanhängigkeit ausnahmsweise keine Beachtung zu schenken wäre."Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre unterbricht eine positive Feststellungsklage die Verjährung, wogegen an das Anbringen und die Zurück(Ab-)weisung einer negativen Feststellungsklage eine solche Rechtsfolge nicht geknüpft ist (JBl 1979, 257; Klang2 römisch sechs 654 f; Ehrenzweig2, System I/1, 322; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu Paragraph 1497,; vergleiche auch BGH in VersR 1972, 644). Demnach kann auch ein Anspruch, der sonst mit positiver Feststellungsklage geltend gemacht werden könnte, deshalb der Verjährung verfallen, weil während der Dauer der Anhängigkeit des Rechtsstreits über das negative Feststellungsbegehren der positiven Feststellungsklage des Anspruchswerbers die Streitanhängigkeit entgegenstünde. Der in dieser Lage zweifellos rechtsschutzbedürftige Anspruchswerber ist aber - wie das der deutsche Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung VersR 1972, 644 (arg. "beachtliche Gründe") anklingen ließ - dennoch auf die (rechtzeitige) Anbringung einer positiven Feststellungsklage nicht angewiesen, um der sonst drohenden Verjährung seiner Ansprüche zu begegnen, weil sein Rechtsschutz anderwärtig gewährleistet ist. Dem Anspruchswerber, dem die Anbringung einer positiven Feststellungsklage wegen Streitanhängigkeit (der negativen Feststellungsklage des Gegners) verwehrt ist, muß gegen eine allenfalls erhobene Verjährungseinrede dieses Gegners die Replik der Arglist zugebilligt werden. Letzterer wird und darf auch nur dann eine Feststellungsklage einbringen, wenn er konkret befürchten muß, daß derjenige, der sich eines Rechtes berühmt, tatsächlich mit Klage gegen ihn vorgehen werde. Dann aber verstieße es gegen die guten Sitten, würde der Gegner, der den Anspruchswerber durch die Anbringung einer negativen Feststellungsklage an der Vermeidung der Verjährung durch die Anhängigmachung eines entsprechenden positiven Begehrens hinderte, die Durchsetzung der sonst berechtigten Ansprüche mit dem Verjährungseinwand durchkreuzen könnte (zur vergleichbaren Lage JBl 1990, 469; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1501,). Auch das auf Seite der Klägerin an sich zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis kann somit nicht als Grund dafür ins Treffen geführt werden, daß der allgemeinen Prozeßvoraussetzung der fehlenden Streitanhängigkeit ausnahmsweise keine Beachtung zu schenken wäre."
Der erkennende Senat tritt im vorliegenden Fall dieser Auffassung des ersten Senates bei. In Stattgebung des Revisionsrekurses ist demnach Punkt I der erstinstanzlichen Entscheidung wiederherzustellen. Der nunmehr zu behandelnde Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den erstgerichtlichen Kostenvorbehalt ist nicht berechtigt. Sie übersieht dabei, daß die klagenden Parteien schon gegen sie noch weitere Zahlungsbegehren, aber vor allem gegen die zweitbeklagte Partei weitere Zahlungs- und Feststellungsbegehren erhoben haben, von welchen mit dem Punkt I des erstinstanzlichen Beschlusses nur das gegen die erstbeklagte Partei erhobene Feststellungsbegehren erledigt wurde. Der in Analogie zu § 52 Abs 2 ZPO ausgesprochene Kostenvorbehalt des Erstgerichtes erweist sich daher als richtig. Wenngleich in der Tagsatzung vom 19. 10. 1998 (wie im genannten Parallelverfahren) auch abgesondert über die Einrede der Streitanhängigkeit verhandelt wurde, so hat doch auch eine Verhandlung in der Hauptsache über die weiteren Klagebegehren stattgefunden, wie sich aus dem Protokoll über diese mündliche Streitverhandlung ergibt (ON 8 S 1 f = AS 53 f). Die Kosten dieser Tagsatzung betrafen somit nicht nur den Zwischenstreit über die Einrede der Streitanhängigkeit.Der erkennende Senat tritt im vorliegenden Fall dieser Auffassung des ersten Senates bei. In Stattgebung des Revisionsrekurses ist demnach Punkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung wiederherzustellen. Der nunmehr zu behandelnde Rekurs der erstbeklagten Partei gegen den erstgerichtlichen Kostenvorbehalt ist nicht berechtigt. Sie übersieht dabei, daß die klagenden Parteien schon gegen sie noch weitere Zahlungsbegehren, aber vor allem gegen die zweitbeklagte Partei weitere Zahlungs- und Feststellungsbegehren erhoben haben, von welchen mit dem Punkt römisch eins des erstinstanzlichen Beschlusses nur das gegen die erstbeklagte Partei erhobene Feststellungsbegehren erledigt wurde. Der in Analogie zu Paragraph 52, Absatz 2, ZPO ausgesprochene Kostenvorbehalt des Erstgerichtes erweist sich daher als richtig. Wenngleich in der Tagsatzung vom 19. 10. 1998 (wie im genannten Parallelverfahren) auch abgesondert über die Einrede der Streitanhängigkeit verhandelt wurde, so hat doch auch eine Verhandlung in der Hauptsache über die weiteren Klagebegehren stattgefunden, wie sich aus dem Protokoll über diese mündliche Streitverhandlung ergibt (ON 8 S 1 f = AS 53 f). Die Kosten dieser Tagsatzung betrafen somit nicht nur den Zwischenstreit über die Einrede der Streitanhängigkeit.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 46 Abs 1, 50 und 52 ZPO. Die Rechtsmittelschriftsätze betrafen nur den Zwischenstreit über die Einrede der Streitanhängigkeit zwischen der erstbeklagten Partei und den drei klagenden Parteien, weshalb insoweit ein endgültiger Kostenausspruch mit einem Streitgenossenzuschlag von 15 % erfolgen konnte.Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 46, Absatz eins, 50 und 52 ZPO. Die Rechtsmittelschriftsätze betrafen nur den Zwischenstreit über die Einrede der Streitanhängigkeit zwischen der erstbeklagten Partei und den drei klagenden Parteien, weshalb insoweit ein endgültiger Kostenausspruch mit einem Streitgenossenzuschlag von 15 % erfolgen konnte.