Rechtssatz RS0069904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069904
Entscheidungsdatum
13.12.2018
Rechtssatz
Die in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungsverpflichtungen und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam; die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in §§ 3 und 6 MRG - abweichend von §§ 6, 8 MRG - geregelt. Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen.Die in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungsverpflichtungen und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam; die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in Paragraphen 3 und 6 MRG - abweichend von Paragraphen 6, 8, MRG - geregelt. Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 531/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 531/90
Veröff: WoBl 1991,190
- 5 Ob 170/01p
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p
Vgl auch; nur: Die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten ist im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen. (T1) Beisatz: Hier: § 8 MRG. (T2)
- 5 Ob 45/03h
Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h
Auch; nur T1
- 5 Ob 213/18m
Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 213/18m
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069904
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0040OB00531_9000000_001