Der Rekurs ist kraft Größenschlusses aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, weil das Rekursgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2015/1); er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist kraft Größenschlusses aus Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil das Rekursgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 2015/1); er ist auch berechtigt.
Zunächst muß geprüft werden, ob das Rekursgericht aus Anlaß des Rekurses gegen die Nichtzulassung der Klageänderung und den Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes zur amtswegigen Zurückweisung der Klage überhaupt befugt war. Die Berücksichtigung einer Nichtigkeit von Amts wegen hat zur Voraussetzung, daß das Rechtsmittelgericht aus Anlaß eines formell zulässigen Rechtsmittels überhaupt in die Lage kommt, in die Überprüfung der Sache selbst einzutreten (SZ 57/13); dies trifft aber zumindest im vorliegenden Rekursverfahren über einen die Zulassung einer Klageänderung verweigernden und die Unterbrechung des Verfahrens aussprechenden Beschluß zu, weil in beiden Fällen auch das bisherige Klagebegeghren und das unterbrochene Verfahren selbst einer sachlichen Prüfung unterliegen.
Die in einem vor dem 1.1.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam (vgl JBl 1988, 525); die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in §§ 3 und 6 MRG - abweichend von §§ 6, 8 MG - geregelt. Die Durchsetzung der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters erfolgt - so wie bisher gemäß § 24 Abs 1 Z 2 MG - gemäß § 37 Abs 1 Z 2 MRG weiterhin im Außerstreitverfahren. Durch diese Regelung wird aber nach Lehre (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 2 zu § 37 MRG) und Rechtsprechung (SZ 54/129; MietSlg 34.340; SZ 55/184; 8 Ob 603/88) der allgemeine Grundsatz, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, nicht berührt. Klagen aus Vereinbarungen gehören daher wie alle vertraglichen Ansprüche auf den Rechtsweg (Würth in Rummel2 ABGB Rz 6 zu § 1096; Würth-Zingher aaO Rz 4; SZ 57/13; MietSlg 36.483, 38.520, 38,530, 39.507 ua). Somit ist auch die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen (Würth-Zingher aaO Rz 14). Ob dem Mieter, der sich sowohl auf das Gesetz als auch auf eine Vereinbarung stützen kann, nach der jeweiligen Begründung seines Begehrens entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch die Wahl des Verfahrens freisteht (so Würth-Zingher aaO Rz 4), muß hier nicht entschieden werden; das Gericht zweiter Instanz hat nämlich jedenfalls übersehen, daß sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf Vertragsbestimmungen beruft, welche die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters schon deshalb übersteigen, weil der Beklagte damit - abweichend von der Regelung der §§ 6, 8 MG und §§ 3, 6 MRG darüber, woraus die Kosten der Erhaltungsarbeiten zu decken sind -, die Verpflichtung zur Durchführung aller notwendigen Instandsetzungsarbeiten und baulichen Reparaturen auf eigene Rechnung übernommen hat.Die in einem vor dem 1.1.1982 geschlossenen Mietvertrag enthaltenen Regelungen über Instandsetzungs- und Instandhaltungsverpflichtungen des Vermieters sind auch nach dem Inkrafttreten des MRG weiter wirksam vergleiche JBl 1988, 525); die Erhaltungspflicht des Vermieters und ihre Durchsetzung sind allerdings jetzt in Paragraphen 3 und 6 MRG - abweichend von Paragraphen 6, 8, MG - geregelt. Die Durchsetzung der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters erfolgt - so wie bisher gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, MG - gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG weiterhin im Außerstreitverfahren. Durch diese Regelung wird aber nach Lehre (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht Rz 2 zu Paragraph 37, MRG) und Rechtsprechung (SZ 54/129; MietSlg 34.340; SZ 55/184; 8 Ob 603/88) der allgemeine Grundsatz, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, nicht berührt. Klagen aus Vereinbarungen gehören daher wie alle vertraglichen Ansprüche auf den Rechtsweg (Würth in Rummel2 ABGB Rz 6 zu Paragraph 1096,; Würth-Zingher aaO Rz 4; SZ 57/13; MietSlg 36.483, 38.520, 38,530, 39.507 ua). Somit ist auch die Zuhaltung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungsarbeiten im ordentlichen Rechtsweg zu erzwingen (Würth-Zingher aaO Rz 14). Ob dem Mieter, der sich sowohl auf das Gesetz als auch auf eine Vereinbarung stützen kann, nach der jeweiligen Begründung seines Begehrens entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch die Wahl des Verfahrens freisteht (so Würth-Zingher aaO Rz 4), muß hier nicht entschieden werden; das Gericht zweiter Instanz hat nämlich jedenfalls übersehen, daß sich die Klägerin im vorliegenden Fall auf Vertragsbestimmungen beruft, welche die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters schon deshalb übersteigen, weil der Beklagte damit - abweichend von der Regelung der Paragraphen 6, 8, MG und Paragraphen 3, 6, MRG darüber, woraus die Kosten der Erhaltungsarbeiten zu decken sind -, die Verpflichtung zur Durchführung aller notwendigen Instandsetzungsarbeiten und baulichen Reparaturen auf eigene Rechnung übernommen hat.
Über das vorliegende Klagebegehren ist demnach im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.