Rechtssatz RS0070463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070463
Entscheidungsdatum
05.02.2008
Rechtssatz
Will der Mieter seine Ansprüche nur in einem unselbständigen Rückforderungsverfahren innerhalb des Verfahrens nach §§ 18 ff MRG geltend machen, kommt eine Überweisung seines Antrages in das streitige Verfahren nicht in Betracht.Will der Mieter seine Ansprüche nur in einem unselbständigen Rückforderungsverfahren innerhalb des Verfahrens nach Paragraphen 18, ff MRG geltend machen, kommt eine Überweisung seines Antrages in das streitige Verfahren nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 50/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 50/91
- 5 Ob 170/01p
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p
Vgl; Beisatz: Beharren die Antragsteller darauf, einen nicht auf den außerstreitigen Rechtsweg gehörigen Anspruch im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG geltend zu machen, kommt eine Überweisung des Begehrens der Antragsteller ins streitige Verfahren nicht in Betracht. (T1) Beisatz: Hier: § 8 Abs 3 MRG. (T2)
- 5 Ob 182/07m
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 182/07m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Antrag nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002. (T3)
- 5 Ob 3/08i
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 3/08i
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Eine Überweisung in das streitige Verfahren kommt nicht in Betracht, weil der Antragsteller die Zulässigkeit des mietrechtlichen Verfahrens nach § 37 Abs 1 MRG nie bezweifelt und daran festgehalten hat. (T5)
- 5 Ob 209/07g
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 209/07g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Umdeutung eines Fortsetzungsantrages, mit dem die materiellrechtliche Unwirksamkeit eines in einem Verfahren nach §§ 37a Abs 1 Z 8, 12a Abs 3 MRG abgeschlossenen Vergleichs geltend gemacht wird, in eine Klage. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070463
Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00050_9100000_001