Begründung:
Die außerstreitige Mietrechtssache nach den §§ 37 Abs 1 Z 8, 12a Abs 3 MRG endete bei der Tagsatzung am 19. 4. 2004 mit dem Abschluss eines Vergleichs, in dem die Parteien einvernehmlich festhielten, „dass der Mietzins für die Objekte ***** Straße 48, Top Nr 2, 3, 4 und 4 B, 5 und 5 A und 6 so wie derzeit Gegenstand aufrechter Mietverhältnisse in einem Gesamtausmaß von 239 m² mit 01. 02. 2001 EUR 7,30/m² beträgt, dies zuzüglich jeweiliger USt und Betriebskosten. Dieser Mietzins gilt als angemessen". Ein Widerruf des Vergleichs innerhalb vereinbarter Frist erfolgte nicht.Die außerstreitige Mietrechtssache nach den Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 8, 12 a, Absatz 3, MRG endete bei der Tagsatzung am 19. 4. 2004 mit dem Abschluss eines Vergleichs, in dem die Parteien einvernehmlich festhielten, „dass der Mietzins für die Objekte ***** Straße 48, Top Nr 2, 3, 4 und 4 B, 5 und 5 A und 6 so wie derzeit Gegenstand aufrechter Mietverhältnisse in einem Gesamtausmaß von 239 m² mit 01. 02. 2001 EUR 7,30/m² beträgt, dies zuzüglich jeweiliger USt und Betriebskosten. Dieser Mietzins gilt als angemessen". Ein Widerruf des Vergleichs innerhalb vereinbarter Frist erfolgte nicht.
Die Antragstellerin begehrte mit Eingabe vom 7. 3. 2006, den Vergleich vom 19. 4. 2004 für unwirksam zu erklären und das Verfahren fortzusetzen. Dazu führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die als Vergleichsgrundlage angenommene Fläche von 239 m² sei, wie sich zwischenzeitig auf Grund einer genauen Vermessung ergeben habe, unzutreffend. Tatsächlich weise das Geschäftslokal nur eine Fläche von 214,02 m² auf, während 28,26 m² auf Kellerräumlichkeiten entfielen. Der seinerzeit abgeschlossene Vergleich sei aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam und der Rechtsstreit folglich nicht beendet.
Die Antragsgegner beantragten, die Anträge der Antragstellerin ab-, in eventu zurückzuweisen.
Das Erstgericht sprach mit - unbekämpft gebliebenem - Beschluss vom 14. 7. 2006 (ON 12) aus, das Verfahren sei fortzusetzen und es sei zu klären, ob vor Abschluss des Vergleichs die diesem zu Grunde liegende Quadratmeterfläche erörtert worden und somit wesentlicher Bestandteil des Vergleichs geworden sei.
Nach einem Schriftsatzwechsel der Parteien und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Erstgericht den Antrag der Antragstellerin auf Fortsetzung des Verfahrens ab. Das Verfahren sei durch den abgeschlossenen Vergleich rechtswirksam beendet worden. Eine Basis für einen Fortsetzungsantrag liege nicht vor. Eine Anfechtung des Vergleichs könne nur im streitigen Verfahren erfolgen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es den Fortsetzungsantrag zurückwies. Da das Verfahren mit dem Vergleich rechtswirksam beendet worden sei, sei jede andere Verfahrenshandlung mit Ausnahme der Zurückweisung des Fortsetzungsantrags nichtig und es komme deshalb auch keine Bindung an den vom Erstgericht ursprünglich gefassten Fortsetzungsbeschluss in Betracht.
Der Beschluss des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei.
Die Antragstellerin macht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, es sei - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nach Lehre und Rechtsprechung möglich, die Unwirksamkeit eines Vergleichs mit einem Fortsetzungsantrag geltend zu machen. Überdies lägen widersprüchliche Entscheidungen des Erstgerichts vor, welches zunächst auf Fortsetzung des Verfahrens erkannt, dann aber den Fortsetzungsantrag abgewiesen habe. Der anfängliche Fortsetzungsbeschluss sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb des Erstgericht meritorisch über den Antrag auf Unwirksamerklärung des Vergleichs entscheiden hätte müssen.