I. Antrag auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens.römisch eins. Antrag auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens.
Der Kläger beantragte "die Einleitung eines neuen Vorabentscheidungsverfahrens", weil das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung auf "eine unzulässige und nicht zwingend nachvollziehbare Interpretation" des Urteils des EuGH vom 1. 6. 1999 (C-302/97 Konle) gestützt habe.
Verfahrensparteien sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht berechtigt, die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 234 EG (früher Art 177 EGV) zu beantragen. Ein solcher Antrag ist deshalb zurückzuweisen (SZ 70/262; SZ 69/6; SZ 68/89 uva).Verfahrensparteien sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht berechtigt, die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Artikel 234, EG (früher Artikel 177, EGV) zu beantragen. Ein solcher Antrag ist deshalb zurückzuweisen (SZ 70/262; SZ 69/6; SZ 68/89 uva).
II. Zur Sachentscheidung.römisch zwei. Zur Sachentscheidung.
1. Der erkennende Senat hat zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 50/99f (= EvBl 1999/179 = RdW 1999, 655) unter Berufung auf Vorjudikatur und Stimmen im Schrifttum ausgesprochen, der Oberste Gerichtshof habe die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 240 Abs 3 ZPO auch von Amts wegen wahrzunehmen, wenn die Vorinstanzen auf die Zulässigkeitsfrage weder im Spruch noch in den Gründen ihrer Entscheidungen eingegangen seien, hätten sie doch dann eine den Obersten Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung nicht getroffen. Diese Ansicht, an der festzuhalten ist, wurde auch in der Entscheidung 2 Ob 353/99x fortgeschrieben.1. Der erkennende Senat hat zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 50/99f (= EvBl 1999/179 = RdW 1999, 655) unter Berufung auf Vorjudikatur und Stimmen im Schrifttum ausgesprochen, der Oberste Gerichtshof habe die Unzulässigkeit des Rechtswegs als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO auch von Amts wegen wahrzunehmen, wenn die Vorinstanzen auf die Zulässigkeitsfrage weder im Spruch noch in den Gründen ihrer Entscheidungen eingegangen seien, hätten sie doch dann eine den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende Entscheidung nicht getroffen. Diese Ansicht, an der festzuhalten ist, wurde auch in der Entscheidung 2 Ob 353/99x fortgeschrieben.
1. 1. Im Anlassfall bejahten die Vorinstanzen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ausdrücklich und übereinstimmend in den Entscheidungsgründen ihrer Urteile. Nach den voranstehenden Erwägungen liegt somit eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach § 42 Abs 3 JN über die erörterte absolute Prozessvoraussetzung vor. Nicht zu folgen ist der Ansicht Faschings (in Fasching2 I Einl Rz 163 unter Berufung auf Fasching1 I 273 f) und Ballons (in Fasching2 I § 42 JN Rz 19, 24), die Bindungswirkung gemäß § 42 Abs 3 JN setze die ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Prozessvoraussetzung im Spruch eines Beschlusses voraus, weil Gründe allein weder der Rechtskraft fähig seien noch eine solche Bindungswirkung entfalten könnten. Dieser Auffassung trat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung 4 Ob 293/98m (= MietSlg 50.696) unter Berufung auf die gegenteilige (jüngere) Rechtsprechung ausdrücklich entgegen. Diese Rechtsprechung steht überdies im Einklang mit den Entscheidungen der verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 612/95 (= SZ 68/195) und 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60), aus denen sich gleichfalls ableiten lässt, dass ein den Obersten Gerichtshof bindender Ausspruch auch in der (ausdrücklichen) Verneinung eines Nichtigkeitsgrunds in den Entscheidungsgründen zu erblicken ist.1. 1. Im Anlassfall bejahten die Vorinstanzen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ausdrücklich und übereinstimmend in den Entscheidungsgründen ihrer Urteile. Nach den voranstehenden Erwägungen liegt somit eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung nach Paragraph 42, Absatz 3, JN über die erörterte absolute Prozessvoraussetzung vor. Nicht zu folgen ist der Ansicht Faschings (in Fasching2 römisch eins Einl Rz 163 unter Berufung auf Fasching1 I 273 f) und Ballons (in Fasching2 I Paragraph 42, JN Rz 19, 24), die Bindungswirkung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN setze die ausdrückliche Bejahung der maßgebenden Prozessvoraussetzung im Spruch eines Beschlusses voraus, weil Gründe allein weder der Rechtskraft fähig seien noch eine solche Bindungswirkung entfalten könnten. Dieser Auffassung trat der Oberste Gerichtshof zuletzt in der Entscheidung 4 Ob 293/98m (= MietSlg 50.696) unter Berufung auf die gegenteilige (jüngere) Rechtsprechung ausdrücklich entgegen. Diese Rechtsprechung steht überdies im Einklang mit den Entscheidungen der verstärkten Senate des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 612/95 (= SZ 68/195) und 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60), aus denen sich gleichfalls ableiten lässt, dass ein den Obersten Gerichtshof bindender Ausspruch auch in der (ausdrücklichen) Verneinung eines Nichtigkeitsgrunds in den Entscheidungsgründen zu erblicken ist.
Somit kann aber die Frage, ob Staatshaftungsansprüche, die auf die Verletzung von Gemeinschaftsrecht gestützt wurden, im ordentlichen streitigen Rechtsweg oder allenfalls doch vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art 137 B-VG geltend zu machen sind, nicht mehr erörtert werden.Somit kann aber die Frage, ob Staatshaftungsansprüche, die auf die Verletzung von Gemeinschaftsrecht gestützt wurden, im ordentlichen streitigen Rechtsweg oder allenfalls doch vor dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 137, B-VG geltend zu machen sind, nicht mehr erörtert werden.
2. Es entspricht herrschender Lehre, dass das Amtshaftungsgesetz auf gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche auch im Falle legislativen Unrechts als Klagegrund mangels einer gesetzlichen Regelung über die näheren Voraussetzungen seiner Geltendmachung - im Programm der amtierenden Bundesregierung wird die "Schaffung eines Verfahrens für Staatshaftungsansprüche in Umsetzung der Judikatur des EuGH" angekündigt (Dossi, Geltendmachung der EU-Staatshaftung in Österreich: die Praxis in einem System unvollständiger Rechtsgrundlagen, ecolex 2000, 337, 342 FN 12) - analog anzuwenden ist, soweit seine prozessualen und materiellen Bestimmungen nicht Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts widersprechen (Dossi, ecolex 2000, 340; Funk, Staatshaftung auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht, ecolex 1997, 553, 555 f; Längle, Der Staatshaftungsanspruch [1999] 125 ff, 140 ff; Rebhahn, Staatshaftung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, JBl 1996, 749, 759 [aM zur Haftung für legislatives Unrecht ders, Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht und Umsetzung in Österreich, in Kritik und Fortschritt im Rechtsstaat (1999) 149, 172 ff]; Lengauer, Haftung eines Mitgliedstaates für die Verletzung von EG-Recht, EvBl 1997, 81, 85 ff; Schoisswohl, Grundlagen des Rechtswidrigkeitsurteils in der Staatshaftung wegen Gemeinschaftsrechtsverletzung, ecolex 2000, 332, 336 f). Fehlt es an einer nationalen gesetzlichen Regelung zur Umsetzung der Staatshaftung wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht, so dient dieses als unmittelbar anwendbare materiellrechtliche Anspruchsgrundlage (Budischowsky, Staatshaftung und Förderalismus, ecolex 1998, 740, 741; Fruhmann, Aus der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, ÖJZ 1996, 401, 411 f; Rebhahn, JBl 1996, 759; ders, Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht 169, 172).
Strittig ist, wer für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz einzustehen hat. Manche Autoren sind der Ansicht, für den Schaden aus legislativem Unrecht eines Landesgesetzgebers hafte nur die Republik Österreich, weil solche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nur ihr als Mitgliedstaat der EU zuzurechnen seien (Budischowsky, ecolex 1998, 740 f; ders, Die Umsetzung von EU-Normen in den Ländern, ÖJZ 1998, 881, 892; so trotz undeutlicher Formulierung offenkundig auch Schärf, Staatshaftung und Föderalismus, ecolex 1997, 547, 548 f). In der Lehre wird jedoch überwiegend die Gegenposition vertreten: Bei analoger Anwendung der Zurechnungsregel des § 1 Abs 1 AHG auf legislatives Unrecht kommt es darauf an, ob das Gemeinschaftsrecht entweder durch den Bundes- oder durch den Landesgesetzgeber verletzt wurde (Rebhahn, JBl 1996, 759; ders, Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht 170 f, 178; Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU [1996] 213 f; schließlich wohl auch idS Längle aaO 129 f; im Ergebnis ebenso bei allein aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteter Begründung Klagian, Die Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht, ZfRV 1997, 6, 21 f; eine solche Begründungsvariante im Lichte des Amtshaftungsgesetzes als Möglichkeit einräumend Budischowsky, ÖJZ 1998, 892 FN 116).Strittig ist, wer für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz einzustehen hat. Manche Autoren sind der Ansicht, für den Schaden aus legislativem Unrecht eines Landesgesetzgebers hafte nur die Republik Österreich, weil solche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nur ihr als Mitgliedstaat der EU zuzurechnen seien (Budischowsky, ecolex 1998, 740 f; ders, Die Umsetzung von EU-Normen in den Ländern, ÖJZ 1998, 881, 892; so trotz undeutlicher Formulierung offenkundig auch Schärf, Staatshaftung und Föderalismus, ecolex 1997, 547, 548 f). In der Lehre wird jedoch überwiegend die Gegenposition vertreten: Bei analoger Anwendung der Zurechnungsregel des Paragraph eins, Absatz eins, AHG auf legislatives Unrecht kommt es darauf an, ob das Gemeinschaftsrecht entweder durch den Bundes- oder durch den Landesgesetzgeber verletzt wurde (Rebhahn, JBl 1996, 759; ders, Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht 170 f, 178; Vcelouch, Gerichtskompetenz und EU [1996] 213 f; schließlich wohl auch idS Längle aaO 129 f; im Ergebnis ebenso bei allein aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteter Begründung Klagian, Die Staatshaftung nach Gemeinschaftsrecht, ZfRV 1997, 6, 21 f; eine solche Begründungsvariante im Lichte des Amtshaftungsgesetzes als Möglichkeit einräumend Budischowsky, ÖJZ 1998, 892 FN 116).
Der erkennende Senat tritt der Ansicht bei, dass für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz in Analogie zu § 1 Abs 1 AHG nur das betroffene Land und nicht auch der Bund einzustehen habe. Dieses auch durch § 1 Abs 3 AHG gestützte Ergebnis steht im Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, erkannte doch der EuGH (1. 6. 1999 C-302/97 Konle) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens über die Frage, "ob ein bundesstaatlich aufgebauter Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nur erfüllt, wenn der Gesamtstaat den Ersatz der dem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt", zu Recht:Der erkennende Senat tritt der Ansicht bei, dass für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz in Analogie zu Paragraph eins, Absatz eins, AHG nur das betroffene Land und nicht auch der Bund einzustehen habe. Dieses auch durch Paragraph eins, Absatz 3, AHG gestützte Ergebnis steht im Einklang mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, erkannte doch der EuGH (1. 6. 1999 C-302/97 Konle) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens über die Frage, "ob ein bundesstaatlich aufgebauter Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nur erfüllt, wenn der Gesamtstaat den Ersatz der dem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt", zu Recht:
"Ein bundesstaatlich aufgebauter Mitgliedstaat kann seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der einem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt."
Die soeben erörterte Lösung der Frage nach der Passivlegitimation ist nach der innerstaatlichen Rechtsordnung auf dem Boden der Analogie zum Amtshaftungsgesetz deshalb geboten, weil die Haftung nur Rechtsträger belasten kann, denen das schädigende Verhalten entweder nach funktionellen oder nach organisatorischen Kriterien zuzurechnen ist. Damit wird überdies gewährleistet, dass nicht die "Zuständigkeit ohne Verantwortung begünstigt" wird (siehe dazu Rebhahn, Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht 178).
Durch das Urteil des EuGH vom 1. 6. 1999 zur Frage der Übereinstimmung eines derartigen Haftungsregimes mit dem Gemeinschaftsrecht ist der im Schrifttum mitunter vertretenen Ansicht, nach Gemeinschaftsrecht hafte nur der Bund für den durch ein gemeinschaftsrechtswidriges Landesgesetz im Vermögen eines Normunterworfenen verursachten Schaden (Budischowsky, ecolex 1998, 740 f; ders, ÖJZ 1998, 392) oder die alleinige Haftung des betroffenen Landes lasse sich nicht auf eine Analogie zum Amtshaftungsgesetz vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Kompetenzverteilung, sondern nur auf gemeinschaftsrechtliche Grundsätze stützen (Klagian, ZfRV 1997, 21 FN 187), der Boden entzogen.
2. 1. Der Kläger führt gegen das unter 2. erzielte Ergebnis vor allem ins Treffen, die Ansicht des Berufungsgerichts, dass ein Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch dann erfülle, wenn "'an seiner Stelle' andere Gebietskörperschaften für gemeinschaftsrechtswidrige Handlungen zu haften" hätten, sei "nicht nachvollziehbar"; eine solche Auslegung des Urteils des EuGH vom 1. 6. 1999 sei "nicht zwingend". Darauf erwiderte bereits das Berufungsgericht zutreffend, der EuGH hätte die maßgebende Frage gar nicht "eindeutiger" beantworten können. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der alleinigen Haftung des Landes Tirol für den Schaden aus einem allenfalls gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz gerade keine "unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes". Es wurde auch gar nicht behauptet, das Land Tirol sei außerstande, den auf gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten des Gesetzgebers gestützten Ersatzanspruch zu erfüllen und damit im Sinne der Ausführungen des EuGH auch "sicherzustellen". Der Einwand, das Amtshaftungsgesetz enthalte keine Ersatzregelung für Schäden aus legislativem Unrecht, lässt die nach der voranstehenden Begründung gebotene analoge Anwendung dieses Gesetzes außer Acht.
3. Der Kläger hält im Revisionsverfahren auch daran fest, die Haftung des Bundes für den geltend gemachten Ersatzanspruch sei (auch) deshalb zu bejahen, weil der Verwaltungsgerichtshof im grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH als letztinstanzliches Kontrollorgan unterlassen habe. Eine solche Frage stellt sich aber, wie sogleich näher zu begründen sein wird, in Wahrheit gar nicht:
Der EuGH erkannte in seinem Urteil vom 1. 6. 1999 u. a. auch zu Recht:
"Die Artikel 56 EG (früher Artikel 73b) und 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge stehen
- einer Regelung über den Erwerb von Grundstücken wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1993 nicht entgegen, es sei denn, dass diese Regelung nicht als Teil der am 1. Jänner 1995 bestehenden innerstaatlichen Rechtsordnung der Republik Österreich anzusehen ist;
- einer Regelung wie der des Tiroler Grundverkehrsgesetzes von 1996 entgegen."
Der Verfassungsgerichtshof sprach dagegen erst mit Erkenntnis vom 10. 12. 1996 (G 84/96 ua) aus, dass das TGVG 1993 LGBl 82 verfassungswidrig war (siehe dazu die Kundmachung des Landeshauptmanns von Tirol LGBl 1997/4). Somit hatte der Verwaltungsgerichtshof seinem auf das grundverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren bezogenen Erkenntnis vom 10. 5. 1996 (Zl. 95/02/0306) noch das TGVG 1993 zugrunde zu legen. Der Verfassungsgerichtshof führte schließlich im Erkenntnis vom 25. 2. 1997 (auch) über die Bescheidbeschwerde des Klägers (B 1329/95 ua) unter III. der Entscheidungsgründe u. a. aus:Der Verfassungsgerichtshof sprach dagegen erst mit Erkenntnis vom 10. 12. 1996 (G 84/96 ua) aus, dass das TGVG 1993 LGBl 82 verfassungswidrig war (siehe dazu die Kundmachung des Landeshauptmanns von Tirol LGBl 1997/4). Somit hatte der Verwaltungsgerichtshof seinem auf das grundverkehrsbehördliche Genehmigungsverfahren bezogenen Erkenntnis vom 10. 5. 1996 (Zl. 95/02/0306) noch das TGVG 1993 zugrunde zu legen. Der Verfassungsgerichtshof führte schließlich im Erkenntnis vom 25. 2. 1997 (auch) über die Bescheidbeschwerde des Klägers (B 1329/95 ua) unter römisch drei. der Entscheidungsgründe u. a. aus:
"Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.""Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundeliegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte."
Im zitierten Erkenntnis wurde (auch) der Fall des Klägers einem solchen Anlassfall gleichgehalten, weil dessen Beschwerde bereits vor dem 28. 11. 1996 (Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zum TGVG 1993) beim Verfassungsgerichtshof eingelangt war. Demnach wurde die Anlassfallwirkung individuell (auch) auf den im grundverkehrsbehördlichen Verfahren verfolgten Genehmigungsanspruch des Klägers erstreckt. Nach Art 140 Abs 7 B-VG ist jedoch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz "auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ... weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht". Ein als verfassungswidrig erkanntes Gesetz tritt also durch eine individualisierte Anlassfallwirkung als generelle Rechtsnorm nicht außer Kraft, woraus folgt, dass das TGVG 1993 am 1. 1. 1995 noch "Teil der ... innerstaatlichen Rechtsordnung der Republik Österreich" und daher nach dem Urteil des EuGH vom 1. 6. 1999 aufgrund der Bestimmungen der Beitrittsakte nicht gemeinschaftsrechtswidrig war, weil sich aus den Beitrittsakten selbst nicht ableiten lässt, dass die hier maßgebende Übergangsausnahmeregelung für die Republik Österreich für Fälle der zuvor erläuterten individualisierten Anlassfallwirkung nach Art 140 Abs 7 B-VG nicht gelten soll.Im zitierten Erkenntnis wurde (auch) der Fall des Klägers einem solchen Anlassfall gleichgehalten, weil dessen Beschwerde bereits vor dem 28. 11. 1996 (Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zum TGVG 1993) beim Verfassungsgerichtshof eingelangt war. Demnach wurde die Anlassfallwirkung individuell (auch) auf den im grundverkehrsbehördlichen Verfahren verfolgten Genehmigungsanspruch des Klägers erstreckt. Nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG ist jedoch das als verfassungswidrig erkannte Gesetz "auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ... weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht". Ein als verfassungswidrig erkanntes Gesetz tritt also durch eine individualisierte Anlassfallwirkung als generelle Rechtsnorm nicht außer Kraft, woraus folgt, dass das TGVG 1993 am 1. 1. 1995 noch "Teil der ... innerstaatlichen Rechtsordnung der Republik Österreich" und daher nach dem Urteil des EuGH vom 1. 6. 1999 aufgrund der Bestimmungen der Beitrittsakte nicht gemeinschaftsrechtswidrig war, weil sich aus den Beitrittsakten selbst nicht ableiten lässt, dass die hier maßgebende Übergangsausnahmeregelung für die Republik Österreich für Fälle der zuvor erläuterten individualisierten Anlassfallwirkung nach Artikel 140, Absatz 7, B-VG nicht gelten soll.
Dieses Ergebnis wurde (auch) von dem im Vorabentscheidungsverfahren zuständigen Generalanwalt in seinen - vom Gerichtshof im Urteil vom 1. 6. 1999 insofern nicht verwerteten - Schlussanträgen in folgender Weise zusammengefasst:
"Die Ausnahmeregelung (Anm: in den Beitrittsakten) dient nur dazu, den österreichischen Staat von der Haftung zu befreien, wenn er in dem ihm zugestandenen Zeitraum die bestehenden Rechtsvorschriften aufrechterhält, obwohl sie mit den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar sind. Mit dieser Regelung haben die Vertragsparteien der Beitrittsakte die Beibehaltung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften ... gewiss nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der österreichischen Verfassung abhängig machen wollen. Die Ausnahmeregelung betrifft lediglich die Vereinbarkeit der beibehaltenen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Dies könnte gar nicht anders sein.""Die Ausnahmeregelung Anmerkung, in den Beitrittsakten) dient nur dazu, den österreichischen Staat von der Haftung zu befreien, wenn er in dem ihm zugestandenen Zeitraum die bestehenden Rechtsvorschriften aufrechterhält, obwohl sie mit den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen unvereinbar sind. Mit dieser Regelung haben die Vertragsparteien der Beitrittsakte die Beibehaltung der bestehenden nationalen Rechtsvorschriften ... gewiss nicht von der Einhaltung der Bestimmungen der österreichischen Verfassung abhängig machen wollen. Die Ausnahmeregelung betrifft lediglich die Vereinbarkeit der beibehaltenen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht. Dies könnte gar nicht anders sein."
Diese Erwägungen belegen, dass die vom Kläger behauptete Unterlassung des Verwaltungsgerichtshofs für den geltend gemachten Schaden gar nicht kausal gewesen sein kann. Somit ist es aber für die Lösung dieses Streitfalls nicht mehr relevant, ob ein Staatshaftungsanspruch auch aus einem gemeinschaftsrechtwidrigen Verhalten österreichischer Höchstgerichte hergeleitet werden kann (so auch Dossi, ecolex 2000, 342 [unter Bezugnahme auf den Fall Konle]) und ob der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs als Fachsenat für Amtshaftungssachen und - seit der ab 1. 4. 2000 rückwirkend wirksamen 6. Änderung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2000 - auch für "Rechtssachen, die Fragen der Staatshaftung betreffen", überhaupt dazu berufen sein kann, das Verhalten anderer Senate desselben Gerichtshofs und anderer österreichischer Höchstgerichte auf seine Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen (siehe zu dieser Fragestellung Klagian, ZfRV 1997, 22 f; Rebhahn, JBl 1996, 760; ders, Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht 185 ff).
3. 1. Nach Ansicht des Klägers ist das TGVG 1993 ihm gegenüber gerade "nicht als Bestandteil der am 1. 1. 1995 in Österreich geltenden Rechtsvorschriften bzw herrschenden Rechtsordnung zu qualifizieren". Er beruft sich dabei nur auf die vom Verfassungsgerichtshof kraft Art 140 Abs 7 B-VG individualisierte Anlassfallwirkung. Dass sich dieses Argument nicht als Stütze für seine Ansicht eignet, wurde unter 3. im einzelnen begründet. Soweit es der Kläger für unzulässig hält, die Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren als Begründungshilfe heranzuziehen, ist ihm zu erwidern, dass das Berufungsgericht dieser Äußerung keine Bindungswirkung zumaß, sondern bei Beurteilung der Rechtslage bloß der in den Schlussanträgen vertretenen Rechtsansicht beitrat.3. 1. Nach Ansicht des Klägers ist das TGVG 1993 ihm gegenüber gerade "nicht als Bestandteil der am 1. 1. 1995 in Österreich geltenden Rechtsvorschriften bzw herrschenden Rechtsordnung zu qualifizieren". Er beruft sich dabei nur auf die vom Verfassungsgerichtshof kraft Artikel 140, Absatz 7, B-VG individualisierte Anlassfallwirkung. Dass sich dieses Argument nicht als Stütze für seine Ansicht eignet, wurde unter 3. im einzelnen begründet. Soweit es der Kläger für unzulässig hält, die Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren als Begründungshilfe heranzuziehen, ist ihm zu erwidern, dass das Berufungsgericht dieser Äußerung keine Bindungswirkung zumaß, sondern bei Beurteilung der Rechtslage bloß der in den Schlussanträgen vertretenen Rechtsansicht beitrat.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass die vom Kläger gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf.Abschließend ist noch festzuhalten, dass die vom Kläger gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründung bedarf.
4. Nach den voranstehenden Erwägungen ist der Revision nicht Folge zu geben, weil das Berufungsgericht die Abweisung des Klagebegehrens ohne Rechtsirrtum bestätigte. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 41 in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO.4. Nach den voranstehenden Erwägungen ist der Revision nicht Folge zu geben, weil das Berufungsgericht die Abweisung des Klagebegehrens ohne Rechtsirrtum bestätigte. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.