Rechtssatz RS0114195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114195
Entscheidungsdatum
25.07.2000
Rechtssatz
Für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz hat nur das betroffene Land, nicht aber auch der Bund einzustehen. Die Passivlegitimation für eine Staatshaftungsklage ist daher in analoger Anwendung des § 1 Abs 1 und 3 AHG nach funktionellen und organisatorischen Kriterien zu klären.Für den Schaden aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Landesgesetz hat nur das betroffene Land, nicht aber auch der Bund einzustehen. Die Passivlegitimation für eine Staatshaftungsklage ist daher in analoger Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins und 3 AHG nach funktionellen und organisatorischen Kriterien zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114195
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00146_00B0000_002