Rechtssatz RS0107339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107339
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Rechtssatz
Wurde die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und hat das Gericht zweiter Instanz die Bindungsproblematik nur in Erledigung dieses Berufungsgrunds behandelt, ohne dabei aber die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Ersturteils zu erörtern, sodass dieses Gericht auch gar keinen Entscheidungswillen hatte, durch die Ablehnung der behaupteten Bindungswirkung eine Nichtigkeit zu verneinen, dann liegt eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung der Vorinstanzen nicht vor. Unter dieser Voraussetzung unterliegt aber die Prüfung, ob diese Nichtigkeit besteht, der Kognition des Obersten Gerichtshofs.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2123/96d
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60
- 1 Ob 146/00b
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 146/00b
Auch; Beisatz: Ein den Obersten Gerichtshof bindender Ausspruch ist auch in der (ausdrücklichen) Verneinung eines Nichtigkeitsgrunds in den Entscheidungsgründen zu erblicken. (T1); Veröff: SZ 73/123
- 17 Ob 22/07w
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 22/07w
Auch; Beisatz: Eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung über die sachliche (individuelle) Zuständigkeit des Erstgerichts liegt hier nicht vor, da diese Frage bisher nicht erörtert wurde. (T2); Veröff: SZ 2007/197
- 5 Ob 209/07g
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 209/07g
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht einer Linie der Rechtsprechung, dass eine bloß implizite Bejahung der Rechtswegzulässigkeit, etwa durch meritorische Behandlung eines Begehrens, für eine bindende Bejahung der Zulässigkeit des (hier: außerstreitigen) Rechtswegs nicht ausreicht. (T3)
- 4 Ob 79/08h
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 79/08h
Auch; Veröff: SZ 2008/179
- 17 Ob 28/09f
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 17 Ob 28/09f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107339
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19970408_OGH0002_0010OB02123_96D0000_002