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Entscheidung 17 Ob 28/09f×

Entscheidung 17 Ob 28/09f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

17Ob28/09f

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** B*****, vertreten durch Dr. Stefan Vargha, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. A***** P*****, vertreten durch Dr. Riedl & Dr. Ludwig Rechtsanwälte GmbH in Haag, 2. E***** P*****, 3. I***** P*****, beide vertreten durch Mag. Nikolaus Hirschko, Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.864,26 EUR sA, „Verhängung einer Mutwillstrafe" (Streitwert 2.000 EUR), Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) und Rechnungslegung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision und den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Klägers gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juni 2009, GZ 1 R 80/09f-57, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision und der „außerordentliche" Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger macht gegen die drei Beklagten Ansprüche aus einem Vertrag über die Beteiligung an den Erträgen eines Patents geltend. Diesen Vertrag hatte er mit dem Erstbeklagten geschlossen; für die Erfüllung haften auch der Zweit- und die Drittbeklagte.

Die Vorinstanzen haben über die Zahlungsansprüche bereits rechtskräftig entschieden. Nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weiters ein Teil des Rechnungslegungsbegehrens und ein auf Paragraph 408, ZPO gestützter Antrag auf Verhängung einer „Mutwillstrafe". Insofern hat das Berufungsgericht die abweisende Entscheidung des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben.

Im Revisionsverfahren strittig sind das Begehren auf Feststellung, dass dem Kläger 3 % der Erträge „aus dem Verkauf von Maschinen sowie Hilfs- und Betriebsstoffen" zustünden, die „im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung" des Patents erzielt würden, und ein auf diese Erträge gerichtetes Rechnungslegungsbegehren. Insofern hatte der Kläger in einem Vorverfahren gegenüber dem Erstbeklagten die inzwischen rechtskräftige Feststellung erwirkt, dieser hafte ihm für „3 % der gesamten Beteiligungserträgnisse" des Patents. Nach seiner Auffassung erfasst die Bindungswirkung dieser Entscheidung auch die hier strittigen Erträge; dies gelte auch im Verhältnis zum Zweit- und zur Drittbeklagten.

Das Erstgericht verneinte eine Bindung und wies das Begehren in der Sache ab. Der Kläger habe einer Vereinbarung des Erstbeklagten mit einem dritten Unternehmen zugestimmt, wonach die hier strittigen Erträge allein diesem zustünden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete seinen Entscheidungsgegenstand mit über 20.000 EUR und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es war ebenfalls der Auffassung, dass der Kläger der Vereinbarung mit dem dritten Unternehmen zugestimmt habe. Mit einer allfälligen Bindung an die Entscheidung im Vorprozess befasste es sich nicht.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger weiters den Zwischenantrag auf Feststellung gestellt, „dass

1. die Übertragung der Patentrechte [...] vom Erstbeklagten auf die Zweit- und Drittbeklagte unentgeltlich erfolgte, und

2. der Kaufvertrag vom 17. 6. 2003, abgeschlossen zwischen dem Erstbeklagten als Verkäufer einerseits und der zweit- und drittbeklagten Partei als Käufer andererseits keinen tauglichen Rechtsgrund für die Übertragung der Eigentumsrechte am [...] Patent vom Erstbeklagten auf die Zweit- und Drittbeklagten darstellt". Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück, weil er lediglich Vorfragen des geltend gemachten Anspruchs betreffe. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insofern 4.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs daher jedenfalls unzulässig sei. Der Kläger habe nicht vorgebracht, weshalb die begehrte Feststellung eine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung habe; zudem sei sie nicht einmal für den geltend gemachten Anspruch präjudiziell. Den Bewertungsausspruch begründete das Rekursgericht mit einem Hinweis auf den Zweifelsstreitwert nach Paragraph 56, Absatz 2, Satz 3 JN.

Der Kläger bekämpft diese Entscheidungen mit einer außerordentlichen Revision und einem „außerordentlichen" Revisionsrekurs. Beide Rechtsmittel sind nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. In der außerordentlichen Revision macht der Kläger als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht die Bindungswirkung der Entscheidung im Vorprozess missachtet habe. Insofern zeigt er jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1.1. Richtig ist, dass der Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung einen Nichtigkeitsgrund bildet, der grundsätzlich von Amts wegen wahrzunehmen ist (RIS-Justiz RS0074226). Anderes gilt zwar dann, wenn das Berufungsgericht die Nichtigkeit - wenn auch nur in den Gründen (RIS-Justiz RS0042917) - verneint hat (RIS-Justiz RS0043405). Das trifft hier aber nicht zu, weil sich das Berufungsgericht mit der allfälligen Bindung an die Entscheidung im Vorprozess überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Der Kläger kann daher den von ihm behaupteten Verstoß gegen die Bindungswirkung im Revisionsverfahren geltend machen (1 Ob 2123/96d = SZ 70/60 [verst Senat]; RIS-Justiz RS0107339).

1.2. Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor.

Bei der Bindungswirkung handelt es sich ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft (2 Ob 10/96 = SZ 69/54; RIS-Justiz RS0102102). Sie äußert sich dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen hat, dabei aber die rechtskräftige ältere Entscheidung zugrunde legen muss (RIS-Justiz RS0041205). Bindungswirkung entfaltet nur die im Vorprozess entschiedene Hauptfrage, nicht aber eine dort beurteilte Vorfrage (4 Ob 87/07h mwN; RIS-Justiz RS0041567 [T8]). Für die Reichweite der Bindung ist grundsätzlich der Spruch der älteren Entscheidung maßgebend; für dessen Auslegung sind aber erforderlichenfalls die Entscheidungsgründe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0043259, RS0041357, RS0000300).

Im vorliegenden Fall erfasst der in der älteren Entscheidung enthaltene, an sich unklare Begriff der „gesamten Beteiligungserträgnisse" nach den Gründen dieser Entscheidung jedenfalls Einnahmen aus der Einräumung von Lizenzen. Demgegenüber ist weder dem Spruch noch der Begründung zu entnehmen, dass darunter auch die hier strittigen Erträge aus dem „Verkauf von Maschinen sowie Hilfs- und Betriebsstoffen" fallen, die „im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung" des Patents erzielt werden. Dieser Punkt scheint im Vorverfahren nicht strittig gewesen zu sein. Auf dieser Grundlage hat schon das Erstgericht zutreffend erkannt, dass die Entscheidung im Vorprozess keine Bindung für die hier strittigen Ansprüche entfalten kann.

1.3. Damit ist über die Frage, ob die Beklagten auch für die hier strittigen Erträge haften, jedenfalls meritorisch zu entscheiden. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob der Zweit- und die Drittbeklagte wegen ihres von den Vorinstanzen angenommenen Schuldbeitritts oder allenfalls als Folge von Paragraph 1409, ABGB an die - nach Begründung ihrer Haftung ergangene vergleiche RIS-Justiz RS0032542) - Entscheidung gegen den Erstbeklagten gebunden sein könnten. Inhaltlich ist die Abweisung des Klagebegehrens aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht zu beanstanden.

2. Den „außerordentlichen" Revisionsrekurs stützt der Kläger darauf, dass das Rekursgericht die Präjudizialität und die über den Rechtsstreit hinausgehende Wirkung seines Feststellungsantrags unrichtig beurteilt habe. Absolute Unzulässigkeit liege nicht vor, weil der Bewertungsausspruch des Rekursgerichts unrichtig sei. Er habe in Wahrheit zwei Feststellungsanträge erhoben, deren (Zweifels-)Streitwerte zusammenzurechnen gewesen wären. Mit dieser Argumentation dringt er jedoch nicht durch.

2.1. Der Oberste Gerichtshof ist grundsätzlich an den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) zu treffenden Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden (RIS-Justiz RS0042515); anderes gilt nur bei Verletzung von zwingenden Bewertungsvorschriften (RIS-Justiz RS0042450) und bei einer offenkundigen Über- oder Unterbewertung (RIS-Justiz RS0118748).

2.2. Der Kläger stützt sich auf die unrichtige Anwendung von Paragraph 56, Absatz 2, JN. Dabei verkennt er, dass weder die Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, Satz 1 ZPO noch der Zweifelsstreitwert nach Paragraph 56, Absatz 2, Satz 3 ZPO zwingende Bewertungsvorschriften im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung sind (RIS-Justiz RS0042450 [T1, T2, T6] zur Bewertung; RIS-Justiz RS0119818 und RS0042296 [T3] zum Zweifelsstreitwert). Auf die Frage, ob die beiden Teilbegehren getrennt zu bewerten und dann zusammenzurechnen sind, kommt es daher nicht an.

2.3. Gründe für eine offensichtliche Unterbewertung zeigt der Kläger nicht auf. Sie sind auch nicht erkennbar. Denn der Kläger führt nicht schlüssig aus, welche Bedeutung die begehrten Feststellungen, die ausschließlich die Wirksamkeit der Übertragung des Patents zwischen den Beklagten betreffen, für seine unabhängig davon gegen alle Beklagten bestehenden vertraglichen Ansprüche haben könnten. Sein Interesse an der (angeblichen) „Anfechtbarkeit" einer unentgeltlichen Verfügung stellt er nicht dar.

Für das Begehren nach Paragraph 408, ZPO, das vor dem Obersten Gerichtshof nicht strittig ist, könnten die begehrten Feststellungen zwar allenfalls relevant sein. Hier ist aber zu beachten, dass in Paragraph 408, ZPO keine „Mutwillstrafe" angeordnet ist, sondern ein materiellrechtlicher Schadenersatzanspruch, für dessen Grund und Höhe der Anspruchswerber behauptungs- und beweispflichtig ist (RIS-Justiz RS0041173). Er muss den Anspruch daher auch beziffern (1 Ob 458/23 = RIS-Justiz RS0041191; 6 Ob 544/94). Der Kläger hat das bisher unterlassen, sodass auch aus der möglichen Präjudizialität des Feststellungsantrags für den Anspruch nach Paragraph 408, ZPO nicht dessen offenkundige Unterbewertung abgeleitet werden kann.

2.4. Aus diesen Gründen ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit nicht über 4.000 EUR gebunden. Der Revisionsrekurs ist daher nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E92809 17Ob28.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0170OB00028.09F.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091216_OGH0002_0170OB00028_09F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000300 Rechtssatz 02.09.1965Zivilrecht
Die Entscheidungsgründe sind für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen (SZ 25/121, 6 Ob 122/62).
RS0032542 Rechtssatz 02.03.1976Zivilrecht
Der Einzelrechtsnachfolger wird nur durch die Rechtskraftwirkung eines Urteiles getroffen, das bereits vor der Übertragung des Anspruches über diesen erging. Mit der Abtretung verliert daher der Zedent die Gläubigerstellung; diese geht auf den Zessionar übe …
RS0041173 Rechtssatz 02.07.1952Zivilrecht
Der Entschädigungsanspruch nach § 408 ZPO stellt keine Mutwillensstrafe oder Buße, sondern einen materiellrechtlichen Schadenersatzanspruch dar, der dem Grunde und der Höhe nach bewiesen werden muss. Der Hinweis auf § 273 ZPO bedeutet nur, dass über die Höh …
RS0041191 Rechtssatz 04.07.1923Zivilrecht
Das Begehren nach § 408 ZPO erfordert ziffernmäßige Angabe des Betrages. Der Betrag ist keine Strafe oder Buße, sondern ein Entschädigungsbetrag.
RS0041205 Rechtssatz 14.07.1992Zivilrecht
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert sich dahin, dass das Gericht zwar über das zweite Begehren mit Sachentscheidung abzusprechen, dabei aber die rechtskräftige Entscheidung zugrundezulegen hat.
RS0041357 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Spruch. Nur soweit es für die Individualisierung des Anspruches und dessen Tragweite erforderlich ist, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.
RS0041567 Rechtssatz 22.12.1975Zivilrecht
1) Die Bindungswirkung der Entscheidung (Ausschluss der Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung eines rechtskräftig entschiedenen Anspruches bei der Entscheidung über ein neues, begrifflich aber untrennbar mit dem Inhalt der rechtskräftigen Voren …
RS0042296 Rechtssatz 22.06.1994Zivilrecht
Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO wird durch die vom Kläger gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Angabe des Wertes des Streitgegenstandes nicht ersetzt (dies gilt auch nach der WGN 1989).
RS0042450 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann der OGH nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0042917 Rechtssatz 28.08.1975Zivilrecht
Die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt, zumal wenn mangels Geltendmachung keine Möglichkeit einer spruchgemäßen Entscheidung besteht.
RS0043259 Rechtssatz 18.05.1982Zivilrecht
Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkun …
RS0043405 Rechtssatz 31.08.1950Zivilrecht
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
RS0074226 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Die materielle Rechtskraft ist auch, soweit sie als Bindungswirkung auftritt, von Amts wegen wahrzunehmen, so dass die durch diesen Nichtigkeitsgrund betroffenen Entscheidungen aufzuheben, die neuerliche Sachentscheidung aber unter Bindung an die rechtskräf …
RS0102102 Rechtssatz 29.02.1996Zivilrecht
Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des S …
RS0107339 Rechtssatz 08.04.1997Zivilrecht
Wurde die Verletzung einer Bindungswirkung zwar schon im Berufungsverfahren, dort jedoch nicht als Nichtigkeit, sondern als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und hat das Gericht zweiter Instanz die Bindungsproblematik nur in Erledigung dieses Berufun …
RS0118748 Rechtssatz 30.03.2004Zivilrecht
Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht …
RS0119818 Rechtssatz 22.02.2005Zivilrecht
§ 56 Abs 2 dritter Satz JN ist keine im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO zwingende Bewertungsnorm.