Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach gegen die Versäumung der für einen mit Schriftsatz vorzunehmenden Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches vereinbarten Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung einer Frist für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen Vergleiches ist nicht verfahrensrechtlicher Natur. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlußfrist mit materiellrechtlicher Wirkung (EvBl 1962/39; RZ 1965, 162; JBl 1980, 378; EvBl 1980/125; SZ 68/224; 2 Ob 211/98p). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 146 ff ZPO darf nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist bewilligt werden, während sie im Bereich des materiellen Rechts schon gemäß § 1450 ABGB ausgeschlossen ist (SZ 69/224).Die Entscheidung des Rekursgerichtes widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach gegen die Versäumung der für einen mit Schriftsatz vorzunehmenden Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches vereinbarten Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist. Die Vereinbarung einer Frist für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen Vergleiches ist nicht verfahrensrechtlicher Natur. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlußfrist mit materiellrechtlicher Wirkung (EvBl 1962/39; RZ 1965, 162; JBl 1980, 378; EvBl 1980/125; SZ 68/224; 2 Ob 211/98p). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 146, ff ZPO darf nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist bewilligt werden, während sie im Bereich des materiellen Rechts schon gemäß Paragraph 1450, ABGB ausgeschlossen ist (SZ 69/224).
Auch Fasching räumt an der vom Rekursgericht zitierten Stelle ein, daß eine Versäumung von Fristen des materiellen Rechts der Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist. Seinen nicht weiter begründeten, daran anschließenden Ausführungen, daß die Widerrufsfrist dessenungeachtet der Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung diene und als solche restituierbar sei, steht die ständige und trotz dieser Ansicht aufrechterhaltene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl auch Gitschthaler in Rechberger, Rz 8 zu § 296 ZPO mwN).Auch Fasching räumt an der vom Rekursgericht zitierten Stelle ein, daß eine Versäumung von Fristen des materiellen Rechts der Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist. Seinen nicht weiter begründeten, daran anschließenden Ausführungen, daß die Widerrufsfrist dessenungeachtet der Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung diene und als solche restituierbar sei, steht die ständige und trotz dieser Ansicht aufrechterhaltene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entgegen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen vergleiche auch Gitschthaler in Rechberger, Rz 8 zu Paragraph 296, ZPO mwN).
Auch der Umstand, daß sich die Gegnerin des Wiedereinsetzungswerbers mit der beantragten Wiedereinsetzung einverstanden erklärte, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Darauf, welche der Parteien den verspäteten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung stellt, kann es nicht ankommen. Die prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleiches ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen. Materiellrechtlich zur Anfechtung berechtigende Gründe wären mit Klage auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geltend zu machen; ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung wäre in diesem Fall - selbst wenn beide Parteien die Beseitigung des Vergleiches anstreben wollten - unwirksam (EvBl 1992/196).
Ist die versäumte Frist eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Versäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden kann, so kann auch eine rechtswidrig bewilligte Wiedereinsetzung die eingetretene Fristversäumnis nicht heilen (1 Ob 665/90; SZ 68/227; vgl auch EvBl 1982/119 und JBl 1983, 493). Das Recht, den Vergleich zu widerrufen, ist mit Ablauf der vereinbarten Frist zum Widerruf erloschen und kann selbst durch eine Widereinsetzung nicht wieder zum Entstehen gebracht werden. Eine dennoch bewilligte Wiedereinsetzung ist daher unbeachtlich (SZ 68/227). Die grundsätzliche Bindung des Gerichtes an seine Beschlüsse (§ 425 ZPO) steht daher dem angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes, der die Bewilligung der Wiedereinsetzung unbeachtet ließ, nicht entgegen.Ist die versäumte Frist eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Versäumung durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht behoben werden kann, so kann auch eine rechtswidrig bewilligte Wiedereinsetzung die eingetretene Fristversäumnis nicht heilen (1 Ob 665/90; SZ 68/227; vergleiche auch EvBl 1982/119 und JBl 1983, 493). Das Recht, den Vergleich zu widerrufen, ist mit Ablauf der vereinbarten Frist zum Widerruf erloschen und kann selbst durch eine Widereinsetzung nicht wieder zum Entstehen gebracht werden. Eine dennoch bewilligte Wiedereinsetzung ist daher unbeachtlich (SZ 68/227). Die grundsätzliche Bindung des Gerichtes an seine Beschlüsse (Paragraph 425, ZPO) steht daher dem angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes, der die Bewilligung der Wiedereinsetzung unbeachtet ließ, nicht entgegen.
Ein unter Mißachtung der prozeßbeendigenden Wirkung eines Vergleiches fortgesetztes Verfahren ist mit einem Mangel vom Gewicht einer in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet, weil ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse einer Partei Voraussetzung jedes Prozeßrechtsverhältnisses ist, durch einen das Klagebegehren erledigenden Prozeßvergleich aber dieses Rechtsschutzinteresse aufgegeben wird (JBl 1980, 378 mwN; Gitschthaler aaO, Rz 6 zu § 206 ZPO mwN).Ein unter Mißachtung der prozeßbeendigenden Wirkung eines Vergleiches fortgesetztes Verfahren ist mit einem Mangel vom Gewicht einer in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet, weil ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse einer Partei Voraussetzung jedes Prozeßrechtsverhältnisses ist, durch einen das Klagebegehren erledigenden Prozeßvergleich aber dieses Rechtsschutzinteresse aufgegeben wird (JBl 1980, 378 mwN; Gitschthaler aaO, Rz 6 zu Paragraph 206, ZPO mwN).
Der zutreffende Beschluß des Erstgerichtes war daher wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.