Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß der Zurückweisung der Berufung gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gleichzuhalten ist (2 Ob 391/97g); er ist auch berechtigt.Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs ist zulässig, weil der angefochtene Beschluß der Zurückweisung der Berufung gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gleichzuhalten ist (2 Ob 391/97g); er ist auch berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Vereinbarung einer Frist für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches nicht verfahrensrechtlicher Natur. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlußfrist mit materiellrechtlicher Wirkung. Die §§ 126 ZPO oder 89 Abs 1 GOG sind daher auf die Fristberechnung grundsätzlich nicht anzuwenden (SZ 42/26; 6 Ob 1697/93; 9 ObA 23/96; 2 Ob 391/97g). Haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, bei welchem Gericht der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und die Widerrufserklärung einzubringen ist, so genügt die Einbringung eines solchen Schriftsatzes beim Erstgericht (Arb 8655 = EvBl 1970/134 = JBl 1971, 479 uva).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Vereinbarung einer Frist für den Widerruf eines bedingt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches nicht verfahrensrechtlicher Natur. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlußfrist mit materiellrechtlicher Wirkung. Die Paragraphen 126, ZPO oder 89 Absatz eins, GOG sind daher auf die Fristberechnung grundsätzlich nicht anzuwenden (SZ 42/26; 6 Ob 1697/93; 9 ObA 23/96; 2 Ob 391/97g). Haben die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart, bei welchem Gericht der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und die Widerrufserklärung einzubringen ist, so genügt die Einbringung eines solchen Schriftsatzes beim Erstgericht (Arb 8655 = EvBl 1970/134 = JBl 1971, 479 uva).
Andererseits wurde zufolge der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleiches ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Vergleich einen Prozeß beendet, ausschließlich nach Prozeßrecht, die Frage dagegen, ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht zu beurteilen ist (JBl 1977, 428 [Sprung]). Die Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs ist im Zweifel als prozeßrechtliche Vereinbarung anzusehen (JBl 1977, 428 [Sprung]; AnwBl 1980, 122 [Fenzl]; zuletzt 9 ObA 23/96). Wie der Oberste Gerichtshof zur Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln wiederholt ausgesprochen hat (SZ 23/394; RZ 1991/31; 7 Ob 2071/96a; 2 Ob 391/97g), schadet die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an ein Gericht dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der desjenigen Gerichtes vereinigt ist, an welches das Rechtsmittel zu richten gewesen wäre. Zufolge der prozeßrechtlichen Natur der Vereinbarung der Formvorschriften für den Widerruf eines bedingten Vergleichs, die sich hier auch aus der Vereinbarung der Streitteile über die Nichtberücksichtigung des Postlaufes (vgl § 89 GOG) ergibt, ist diese Rechtsprechung auch anwendbar, wenn der Vergleichswiderruf - entgegen der im bedingt abgeschlossenen Vergleich getroffenen Vereinbarung - nicht an das Berufungsgericht, sondern - offenbar irrtümlich - an das Prozeßgericht erster Instanz adressiert wurde. Mit dem am letzten Tag der Frist bei der Vereinigten Einlaufstelle des Erstgerichts und des Berufungsgerichts überreichten Widerrufsschriftsatz wurde der Vergleichsabschluß daher ungeachtet der Vereinbarung, daß der Widerruf des Vergleichs an das Berufungsgericht zu richten ist, wirksam widerrufen.Andererseits wurde zufolge der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleiches ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Vergleich einen Prozeß beendet, ausschließlich nach Prozeßrecht, die Frage dagegen, ob ein verpflichtender Vertrag zustandegekommen ist, ausschließlich nach materiellem Recht zu beurteilen ist (JBl 1977, 428 [Sprung]). Die Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs ist im Zweifel als prozeßrechtliche Vereinbarung anzusehen (JBl 1977, 428 [Sprung]; AnwBl 1980, 122 [Fenzl]; zuletzt 9 ObA 23/96). Wie der Oberste Gerichtshof zur Rechtzeitigkeit von Rechtsmitteln wiederholt ausgesprochen hat (SZ 23/394; RZ 1991/31; 7 Ob 2071/96a; 2 Ob 391/97g), schadet die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an ein Gericht dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, Geo mit der desjenigen Gerichtes vereinigt ist, an welches das Rechtsmittel zu richten gewesen wäre. Zufolge der prozeßrechtlichen Natur der Vereinbarung der Formvorschriften für den Widerruf eines bedingten Vergleichs, die sich hier auch aus der Vereinbarung der Streitteile über die Nichtberücksichtigung des Postlaufes vergleiche Paragraph 89, GOG) ergibt, ist diese Rechtsprechung auch anwendbar, wenn der Vergleichswiderruf - entgegen der im bedingt abgeschlossenen Vergleich getroffenen Vereinbarung - nicht an das Berufungsgericht, sondern - offenbar irrtümlich - an das Prozeßgericht erster Instanz adressiert wurde. Mit dem am letzten Tag der Frist bei der Vereinigten Einlaufstelle des Erstgerichts und des Berufungsgerichts überreichten Widerrufsschriftsatz wurde der Vergleichsabschluß daher ungeachtet der Vereinbarung, daß der Widerruf des Vergleichs an das Berufungsgericht zu richten ist, wirksam widerrufen.
Das Berufungsgericht hat demnach das gesetzliche Verfahren über die Berufung der klagenden Partei fortzusetzen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.