Begründung:
Die Parteien schlossen am 19.9.1997 vor dem Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht einen Vergleich, der vereinbarungsgemäß erst dann Rechtswirksamkeit erlangen sollte, wenn er nicht von einer der Parteien widerrufen wird. Ein solcher Widerruf mußte, um rechtzeitig zu sein, mit Schriftsatz dem Oberlandesgericht Graz gegenüber erklärt werden und spätestens am 10.10.1997 zur Post gegeben werden.
Mit der an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (als Erstgericht) gerichteten und dort am 10.10.1997 eingelangten Erklärung widerrief die Beklagte diesen Vergleich. Nach Weiterleitung durch das Erstgericht langte diese Widerrufserklärung am 15.10.1997 beim Berufungsgericht ein.
Dieses wies mit dem angefochtenen Beschluß die Erklärung der Beklagten, den am 19.9.1997 vor dem Berufungsgericht geschlossenen Vergleich zu widerrufen, als verspätet zurück und sprach aus, der Vergleich sei rechtswirksam geworden.
Das Berufungsgericht führte aus, die Frist zum Widerruf eines bedingt vor Gericht geschlossenen Vergleiches beruhe ausschließlich auf Parteienvereinbarung und sei somit eine materiell-rechtliche Frist. Auf im Vergleich festgelegte Widerrufsfristen seien daher die Bestimmungen der §§ 125 f ZPO und 89 GOG nicht anwendbar und müsse deshalb der Widerruf bis zum Ende der Frist beim Gericht eingelangt sein. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung genüge für die Rechtzeitigkeit einer solchen Erklärung das Einlangen beim Erstgericht, auch wenn der Vergleich bei einem Gericht höherer Instanz geschlossen wurde. Im vorliegenden Fall sei jedoch vereinbarungsgemäß den Widerruf dem Oberlandesgericht Graz gegenüber zu erklären und spätestens am 10.10.1997 zur Post zu geben. Die Parteien hätten somit vereinbart, daß die Widerrufserklärung an das Berufungsgericht zu richten sei. Zur Wahrung der Frist sollte vereinbarungsgemäß das Datum der Postaufgabe des Schriftsatzes genügen, sodaß insoweit die Bestimmung des § 89 GOG anwendbar sei. Demnach bleibe der Postenlauf eines Schriftsatzes, mit dem eine befristete Erklärung vorgenommen werde, für die Einhaltung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert war. Werde hingegen der Schriftsatz an ein unzuständiges Gericht gerichtet, so sei die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz noch innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugegangen sei.Das Berufungsgericht führte aus, die Frist zum Widerruf eines bedingt vor Gericht geschlossenen Vergleiches beruhe ausschließlich auf Parteienvereinbarung und sei somit eine materiell-rechtliche Frist. Auf im Vergleich festgelegte Widerrufsfristen seien daher die Bestimmungen der Paragraphen 125, f ZPO und 89 GOG nicht anwendbar und müsse deshalb der Widerruf bis zum Ende der Frist beim Gericht eingelangt sein. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung genüge für die Rechtzeitigkeit einer solchen Erklärung das Einlangen beim Erstgericht, auch wenn der Vergleich bei einem Gericht höherer Instanz geschlossen wurde. Im vorliegenden Fall sei jedoch vereinbarungsgemäß den Widerruf dem Oberlandesgericht Graz gegenüber zu erklären und spätestens am 10.10.1997 zur Post zu geben. Die Parteien hätten somit vereinbart, daß die Widerrufserklärung an das Berufungsgericht zu richten sei. Zur Wahrung der Frist sollte vereinbarungsgemäß das Datum der Postaufgabe des Schriftsatzes genügen, sodaß insoweit die Bestimmung des Paragraph 89, GOG anwendbar sei. Demnach bleibe der Postenlauf eines Schriftsatzes, mit dem eine befristete Erklärung vorgenommen werde, für die Einhaltung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert war. Werde hingegen der Schriftsatz an ein unzuständiges Gericht gerichtet, so sei die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz noch innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugegangen sei.
Die Einbringung des Vergleichswiderrufes beim Erstgericht am 10.10.1997 sei somit nicht der Vereinbarung entsprechend und daher auch nicht fristwahrend erfolgt. Da der Vergleichswiderruf beim Berufungsgericht erst am 15.10.1997 eingelangt sei, sei die Widerrufserklärung verspätet.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und auszusprechen, daß die Frist von der beklagten Partei gewahrt wurde und dem Berufungsgericht aufzutragen, in der Sache selbst zu verhandeln bzw zu entscheiden.
Der Kläger erstattete Rekursbeantwortung.
Der Rekurs der Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig - der angefochtene Beschluß kommt einer Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleich -, er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig - der angefochtene Beschluß kommt einer Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleich -, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei ist hingegen unzulässig, weil der Rekurs gegen einen derartigen Beschluß des Rekursgerichtes einseitig ist (2 Ob 245/97m mwN).
Die Beklagte macht in ihrem Rechtsmittel geltend, den Schriftsatz am 10.10.1997 in 8010 Graz, Marburger Kai 49, also im Hause des Oberlandesgerichtes Graz überreicht zu haben. Es könne dem Landesgericht für ZRS Graz wohl zugemutet werden, im Haus einen Schriftsatz in die zum Oberlandesgericht Graz gehörende Nachbarabteilung weiterzureichen, weshalb "diese Frist als Postlauf zu werten" sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: