Der am 17.Juni 1997 überreichte Rekurs des Beklagten ist zwar rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar ist (SZ 65/157; RZ 1994/78; 4 Ob 2063/96b ua, Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 519): Der Rekurs ist aber - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig und innerhalb der Frist von 14 Tagen zu erheben (§ 521 Abs 1 ZPO; EF 57.848; 4 Ob 2063/96b; 8 ObA 1/97y). Die Rekursbeantwortung der Klägerin war daher zurückzuweisen.Vorweg ist festzuhalten, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar ist (SZ 65/157; RZ 1994/78; 4 Ob 2063/96b ua, Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 519,): Der Rekurs ist aber - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig und innerhalb der Frist von 14 Tagen zu erheben (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO; EF 57.848; 4 Ob 2063/96b; 8 ObA 1/97y). Die Rekursbeantwortung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, muß die Partei - im Gegensatz zum sonstigen Rechtsmittelsystem der ZPO - die Berufung zunächst spätestens binnen einer Woche nach der Verkündung anmelden (§ 461 Abs 2 ZPO). Unterläßt sie dies, dann ist das dennoch erhobene Rechtsmittel schon vom Erstgericht als unzulässig zurückzuweisen (§ 468 Abs 1 letzter Satz ZPO). Die Anmeldung der Berufung bedeutet nur, daß die Berufung als zulässig anzusehen ist, hat aber keinerlei Einfluß auf die vierwöchige Berufungsfrist nach § 464 Abs 1 ZPO, die gemäß Abs 2 leg cit mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die Partei zu laufen beginnt. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldung der Berufung hatte daher nur zur Folge, daß die Berufungsanmeldung als rechtzeitig und eine Berufung als zulässig anzusehen ist, ändert aber nichts am Beginn des Fristenlaufes zur Erhebung der Berufung. Eine den Beginn des Fristenlaufes zur Erhebung der Berufung abändernde gesetzliche Bestimmung besteht nämlich außer für den Fall, daß eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte (§ 464 Abs 3 ZPO), nicht. Dies wurde bereits in der Entscheidung EF 76.092 = JUS Z 1435 = RdW 1994, 15, der ein mit dem hier zu entscheidenden völlig vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, gesagt. Die Ausführungen im Rekurs bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen, zumal im wesentlichen nur gebührenrechtliche Erwägungen ins Treffen geführt werden, die aber an der aus den Verfahrensgesetzen sich ergebenden Rechtslage nichts zu ändern vermögen.Wurde ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, muß die Partei - im Gegensatz zum sonstigen Rechtsmittelsystem der ZPO - die Berufung zunächst spätestens binnen einer Woche nach der Verkündung anmelden (Paragraph 461, Absatz 2, ZPO). Unterläßt sie dies, dann ist das dennoch erhobene Rechtsmittel schon vom Erstgericht als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 468, Absatz eins, letzter Satz ZPO). Die Anmeldung der Berufung bedeutet nur, daß die Berufung als zulässig anzusehen ist, hat aber keinerlei Einfluß auf die vierwöchige Berufungsfrist nach Paragraph 464, Absatz eins, ZPO, die gemäß Absatz 2, leg cit mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die Partei zu laufen beginnt. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldung der Berufung hatte daher nur zur Folge, daß die Berufungsanmeldung als rechtzeitig und eine Berufung als zulässig anzusehen ist, ändert aber nichts am Beginn des Fristenlaufes zur Erhebung der Berufung. Eine den Beginn des Fristenlaufes zur Erhebung der Berufung abändernde gesetzliche Bestimmung besteht nämlich außer für den Fall, daß eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte (Paragraph 464, Absatz 3, ZPO), nicht. Dies wurde bereits in der Entscheidung EF 76.092 = JUS Ziffer 1435, = RdW 1994, 15, der ein mit dem hier zu entscheidenden völlig vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag, gesagt. Die Ausführungen im Rekurs bieten keinen Anlaß, hievon abzugehen, zumal im wesentlichen nur gebührenrechtliche Erwägungen ins Treffen geführt werden, die aber an der aus den Verfahrensgesetzen sich ergebenden Rechtslage nichts zu ändern vermögen.
Die Berufungsfrist begann daher für den Beklagten mit Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung am 27.Jänner 1997 zu laufen und endete am 24.Februar 1997; die erst am 13.März 1997 erhobene Berufung ist somit verspätet. Der Beklagte hätte innerhalb der Berufungsfrist die Berufung einbringen müssen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.