Rechtssatz RS0041927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041927
Entscheidungsdatum
04.09.1997
Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldung einer Berufung hat zur Folge, daß die Berufungsanmeldung als rechtzeitig anzusehen ist, sie hat aber keinen Einfluß auf den Beginn der Frist zur Erhebung der Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041927
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00531_9300000_001