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Rechtssatz RS0037233×

Rechtssatz RS0037233

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037233

Geschäftszahl

6Ob588/79; 7Ob35/99v

Entscheidungsdatum

08.09.1999

Rechtssatz

Die prozessuale Wirksamkeit des Prozeßvergleiches ist von amtswegen zu prüfen. Denn ein unter Mißachtung der prozeßbeendenden Wirkung eines Vergleiches fortgesetztes Verfahren ist ebenso wie eine unter Mißachtung einer Klagsrückziehung (unter Anspruchsverzicht) erfolgte Verfahrensfortsetzung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet (1 Ob 59/75), weil ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse einer Partei Voraussetzung jedes Prozeßrechtsverhältnisses ist, durch einen das Klagebegehren erledigenden Prozeßvergleich aber dieses Rechtsschutzbegehren aufgegeben wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 588/79
    Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 588/79
    Veröff: JBl 1980,378 = AnwBl 1980,122 (ablehnend Fenzl)
  • 7 Ob 35/99v
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 35/99v
    Auch; Beisatz: Die prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleiches ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen. Materiellrechtlich zur Anfechtung berechtigende Gründe wären mit Klage auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geltend zu machen; ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung wäre in diesem Fall - selbst wenn beide Parteien die Beseitigung des Vergleiches anstreben wollten - unwirksam. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037233

Dokumentnummer

JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_001