Rechtssatz RS0037233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037233
Geschäftszahl
6Ob588/79; 7Ob35/99v
Entscheidungsdatum
08.09.1999
Rechtssatz
Die prozessuale Wirksamkeit des Prozeßvergleiches ist von amtswegen zu prüfen. Denn ein unter Mißachtung der prozeßbeendenden Wirkung eines Vergleiches fortgesetztes Verfahren ist ebenso wie eine unter Mißachtung einer Klagsrückziehung (unter Anspruchsverzicht) erfolgte Verfahrensfortsetzung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nichtigkeit behaftet (1 Ob 59/75), weil ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse einer Partei Voraussetzung jedes Prozeßrechtsverhältnisses ist, durch einen das Klagebegehren erledigenden Prozeßvergleich aber dieses Rechtsschutzbegehren aufgegeben wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 588/79
Entscheidungstext OGH 24.10.1979 6 Ob 588/79
Veröff: JBl 1980,378 = AnwBl 1980,122 (ablehnend Fenzl)
- 7 Ob 35/99v
Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 35/99v
Auch; Beisatz: Die prozeßbeendende Wirkung des gerichtlichen Vergleiches ist nach ungenütztem Ablauf der vereinbarten Widerrrufsfrist bereits eingetreten und könnte selbst dann nicht beseitigt werden, sollten beide Parteien nach Fristablauf einen Widerruf einbringen. Materiellrechtlich zur Anfechtung berechtigende Gründe wären mit Klage auf Feststellung seiner Unwirksamkeit geltend zu machen; ein Antrag auf Verfahrensfortsetzung wäre in diesem Fall - selbst wenn beide Parteien die Beseitigung des Vergleiches anstreben wollten - unwirksam. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037233
Dokumentnummer
JJR_19791024_OGH0002_0060OB00588_7900000_001