Nach Lehre (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 501; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 2) und Rechtsprechung (MietSlg. 38.530, 40.500) wurde zwar der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens durch § 37 MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des § 37 MRG nicht berührt. Eine Erweiterung des taxativen Zuständigkeitskataloges des § 37 Abs 1 MRG durch Analogie ist daher ausgeschlossen (MietSlg. 40.500).Nach Lehre (Würth in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 501; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 2) und Rechtsprechung (MietSlg. 38.530, 40.500) wurde zwar der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens durch Paragraph 37, MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, daß Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen sind, auf den streitigen Rechtsweg gehören, durch die Regelungen des Paragraph 37, MRG nicht berührt. Eine Erweiterung des taxativen Zuständigkeitskataloges des Paragraph 37, Absatz eins, MRG durch Analogie ist daher ausgeschlossen (MietSlg. 40.500).
Der Wortlaut des § 37 Abs 1 Z 10 MRG verweist in das außerstreitige Verfahren lediglich die Entscheidung in Angelegenheiten betreffend die Erhöhung der Hauptmietzinse. Schon dieser Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, daß lediglich die Einhebung eines höheren als des vereinbarten Hauptmietzinses durch rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes für zulässig erklärt werden darf. Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß der in § 18 a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen sei, kann daher keine Rede sein.Der Wortlaut des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG verweist in das außerstreitige Verfahren lediglich die Entscheidung in Angelegenheiten betreffend die Erhöhung der Hauptmietzinse. Schon dieser Gesetzeswortlaut deutet darauf hin, daß lediglich die Einhebung eines höheren als des vereinbarten Hauptmietzinses durch rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes für zulässig erklärt werden darf. Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß der in Paragraph 18, a Absatz 2, letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen sei, kann daher keine Rede sein.
Es darf aber auch nicht auf eine unzweifelhaft schlüssige Verweisung des Verfahrens über den vom Antragsgegner geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in das Verfahren Außerstreitsachen geschlossen werden. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, läßt § 37 Abs 1 MRG die Entscheidung über Zahlungsbegehren eines Mieters nur in den in § 37 Abs 1 Z 5 und 13 MRG geregelten Angelegenheiten zu. Das Gesetz führt in diesen Fällen ausdrücklich als Entscheidungsgegenstand die Zahlungspflicht an. In allen anderen Fällen kann gemäß § 37 Abs 4 MRG der Vermieter nur dann zur Zahlung von Beträgen an den antragstellenden Mieter verhalten werden, wenn sich ein Anspruch desselben auf Rückforderung oder Ersatz in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ergibt. Durch die letztgenannte Gesetzesbestimmung wird sowohl die selbständige Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches als auch der Zuspruch in einem vom Vermieter - wie hier, folgt man der vom Antragsgegner gewählten Konstruktion - eingeleiteten Verfahren ausgeschlossen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 60 mwN). Demnach folgt auch aus einer systematischen Betrachtung der Bestimmungen des § 37 MRG keine zumindest schlüssige Verweisung des Verfahrens über den vom Antragsgegner geltend gemachten Anspruch in das Verfahren Außerstreitsachen. Das erst nach der Entscheidung des Rekursgerichtes in Kraft getreteneEs darf aber auch nicht auf eine unzweifelhaft schlüssige Verweisung des Verfahrens über den vom Antragsgegner geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in das Verfahren Außerstreitsachen geschlossen werden. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausführte, läßt Paragraph 37, Absatz eins, MRG die Entscheidung über Zahlungsbegehren eines Mieters nur in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5 und 13 MRG geregelten Angelegenheiten zu. Das Gesetz führt in diesen Fällen ausdrücklich als Entscheidungsgegenstand die Zahlungspflicht an. In allen anderen Fällen kann gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG der Vermieter nur dann zur Zahlung von Beträgen an den antragstellenden Mieter verhalten werden, wenn sich ein Anspruch desselben auf Rückforderung oder Ersatz in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ergibt. Durch die letztgenannte Gesetzesbestimmung wird sowohl die selbständige Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches als auch der Zuspruch in einem vom Vermieter - wie hier, folgt man der vom Antragsgegner gewählten Konstruktion - eingeleiteten Verfahren ausgeschlossen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 60 mwN). Demnach folgt auch aus einer systematischen Betrachtung der Bestimmungen des Paragraph 37, MRG keine zumindest schlüssige Verweisung des Verfahrens über den vom Antragsgegner geltend gemachten Anspruch in das Verfahren Außerstreitsachen. Das erst nach der Entscheidung des Rekursgerichtes in Kraft getretene
2. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl. 1991/68, erweiterte zwar den Zuständigkeitskatalog des § 37 Abs 1 MRG durch Verweisung der Entscheidung über weitere Zahlungsbegehren in das Verfahren Außerstreitsachen (bezüglich der §§ 10 und 27 MRG), behielt aber die bereits aufgezeigte Gesetzessystematik bei, wonach die Verweisung der Entscheidung über (Rück-)Zahlungsbegehren eines Mieters nur durch ausdrückliche Nennung der bestimmten Einzelbereiche erfolgte. Auch daraus läßt sich die Beibehaltung der bezüglich der Auslegung des § 37 Abs 1 MRG analogiefeindlichen Tendenz des Gesetzgebers ablesen.2. Wohnrechtsänderungsgesetz, BGBl. 1991/68, erweiterte zwar den Zuständigkeitskatalog des Paragraph 37, Absatz eins, MRG durch Verweisung der Entscheidung über weitere Zahlungsbegehren in das Verfahren Außerstreitsachen (bezüglich der Paragraphen 10 und 27 MRG), behielt aber die bereits aufgezeigte Gesetzessystematik bei, wonach die Verweisung der Entscheidung über (Rück-)Zahlungsbegehren eines Mieters nur durch ausdrückliche Nennung der bestimmten Einzelbereiche erfolgte. Auch daraus läßt sich die Beibehaltung der bezüglich der Auslegung des Paragraph 37, Absatz eins, MRG analogiefeindlichen Tendenz des Gesetzgebers ablesen.
In Wahrheit handelt es sich daher bei dem vom Antragsgegner gestellten Rückzahlungsbegehren um einen aus der materiellrechtlichen Vorschrift des § 18 a Abs 2 letzter Satz MRG ableitbaren Anspruch, der jedoch im streitigen Verfahren geltend zu machen ist.In Wahrheit handelt es sich daher bei dem vom Antragsgegner gestellten Rückzahlungsbegehren um einen aus der materiellrechtlichen Vorschrift des Paragraph 18, a Absatz 2, letzter Satz MRG ableitbaren Anspruch, der jedoch im streitigen Verfahren geltend zu machen ist.
Da der Antragsgegner, wie sich noch aus seinen Ausführungen im Revisionsrekurs ergibt, seine Ansprüche nur in einem unselbständigen Rückforderungsverfahren innerhalb des Verfahrens nach §§ 18 ff MRG geltend machen will, demgemäß auch seine diesbezügliche erste Eingabe formulierte, kommt eine Überweisung seines Antrages in das streitige Verfahren (siehe SZ 54/129; MietSlg. 36.483/47) nicht in Betracht. Die Behandlung als Klage wäre überdies erst nach Beseitigung der dem Schriftsatz ON 19 anhaftenden Formgebrechen (vor allem Fehlen eines bestimmten Begehrens) im Wege eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des § 84 ZPO möglich. Es entspricht aber nicht dem Zweck des § 84 ZPO, einer Partei Verbesserungsaufträge zu erteilen, die ein von ihr gar nicht angestrebtes Ergebnis (hier: Entscheidung im Streitverfahren statt der vom Antragsgegner ausdrücklich gewünschten Entscheidung über einen unselbständigen Antrag im außerstreitigen Verfahren) ermöglichen.Da der Antragsgegner, wie sich noch aus seinen Ausführungen im Revisionsrekurs ergibt, seine Ansprüche nur in einem unselbständigen Rückforderungsverfahren innerhalb des Verfahrens nach Paragraphen 18, ff MRG geltend machen will, demgemäß auch seine diesbezügliche erste Eingabe formulierte, kommt eine Überweisung seines Antrages in das streitige Verfahren (siehe SZ 54/129; MietSlg. 36.483/47) nicht in Betracht. Die Behandlung als Klage wäre überdies erst nach Beseitigung der dem Schriftsatz ON 19 anhaftenden Formgebrechen (vor allem Fehlen eines bestimmten Begehrens) im Wege eines Verbesserungsverfahrens im Sinne des Paragraph 84, ZPO möglich. Es entspricht aber nicht dem Zweck des Paragraph 84, ZPO, einer Partei Verbesserungsaufträge zu erteilen, die ein von ihr gar nicht angestrebtes Ergebnis (hier: Entscheidung im Streitverfahren statt der vom Antragsgegner ausdrücklich gewünschten Entscheidung über einen unselbständigen Antrag im außerstreitigen Verfahren) ermöglichen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.