Rechtssatz RS0070468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070468
Entscheidungsdatum
23.03.1999
Rechtssatz
Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß der in § 18 a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen sei, kann keine Rede sein. Es darf aber auch nicht auf eine unzweifelhaft schlüssige Verweisung des Verfahrens über den vom Antragsgegner geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gemäß § 18 a Abs 2 MRG in das Verfahren Außerstreitsachen geschlossen werden. Durch § 37 Abs 1 MRG wird sowohl die selbständige Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches als auch der Zuspruch in einem vom Vermieter eingeleiteten Verfahren ausgeschlossen.Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß der in Paragraph 18, a Absatz 2, letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch im Verfahren Außerstreitsachen geltend zu machen sei, kann keine Rede sein. Es darf aber auch nicht auf eine unzweifelhaft schlüssige Verweisung des Verfahrens über den vom Antragsgegner geltend gemachten Rückzahlungsanspruch gemäß Paragraph 18, a Absatz 2, MRG in das Verfahren Außerstreitsachen geschlossen werden. Durch Paragraph 37, Absatz eins, MRG wird sowohl die selbständige Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches als auch der Zuspruch in einem vom Vermieter eingeleiteten Verfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 50/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 50/91
- 5 Ob 66/99p
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 66/99p
Vgl; Beisatz: Der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch ist im streitigen Rechtsweg geltend zu machen (MietSlg 43/36; vgl MietSlg 47.279). (T1) Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch das 3. WÄG nichts geändert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070468
Dokumentnummer
JJR_19911126_OGH0002_0050OB00050_9100000_002