Begründung:
Mit der Behauptung, die Antragsteller hätten auf Grund eines im Verfahren Msch 5/90 des BG Purkersdorf ergangenen Beschlusses nach § 18 MRG seit 1991 erhöhte Mietzinse gezahlt, die der Mietzinserhöhung zugrundeliegenden Erhaltungsarbeiten seien aber trotz versuchter Zwangsmaßnahmen bis heute nicht durchgeführt worden, haben die Antragsteller gemäß § 18a Abs 2 MRG unter Berufung auf den Kompetenztatbestand des § 37 Abs 1 Z 10 MRG im außerstreitigen Verfahren die Zurückzahlung der im Kopf der Entscheidung angeführten Überschreitungsbeträge verlangt.Mit der Behauptung, die Antragsteller hätten auf Grund eines im Verfahren Msch 5/90 des BG Purkersdorf ergangenen Beschlusses nach Paragraph 18, MRG seit 1991 erhöhte Mietzinse gezahlt, die der Mietzinserhöhung zugrundeliegenden Erhaltungsarbeiten seien aber trotz versuchter Zwangsmaßnahmen bis heute nicht durchgeführt worden, haben die Antragsteller gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, MRG unter Berufung auf den Kompetenztatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG im außerstreitigen Verfahren die Zurückzahlung der im Kopf der Entscheidung angeführten Überschreitungsbeträge verlangt.
Das Erstgericht gab diesem Sachantrag statt (wobei eine Rolle spielte, daß der Antragsgegner trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Parteienvernehmung erschienen war); das Rekursgericht nahm jedoch den Rekurs des Antragsgegners zum Anlaß, diesen Sachbeschluß samt dem ihm vorangegangenen Verfahren als nichtig aufzuheben und die Behandlung des Rückzahlungsbegehrens im streitigen Verfahren anzuordnen. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
Durch § 37 Abs 1 Z 10 MRG werde lediglich der Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse in das Außerstreitverfahren verwiesen, nicht aber der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch.Durch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG werde lediglich der Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse in das Außerstreitverfahren verwiesen, nicht aber der in Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch.
Dieser sei im streitigen Rechtsweg geltend zu machen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 23 zu § 18 MRG). Der Wortlaut des § 37 Abs 1 Z 10 MRG deute darauf hin, daß lediglich die Einhebung eines höheren als des vereinbarten Hauptmietzinses durch rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes im außerstreitigen Verfahren für zulässig erklärt werden darf. Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß der im § 18a Abs 2 letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch ebenfalls im Außerstreitverfahren geltend zu machen sei, könne keine Rede sein (MietSlg 43.295).Dieser sei im streitigen Rechtsweg geltend zu machen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 23 zu Paragraph 18, MRG). Der Wortlaut des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG deute darauf hin, daß lediglich die Einhebung eines höheren als des vereinbarten Hauptmietzinses durch rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichtes im außerstreitigen Verfahren für zulässig erklärt werden darf. Von einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, daß der im Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz MRG vorgesehene Rückforderungsanspruch ebenfalls im Außerstreitverfahren geltend zu machen sei, könne keine Rede sein (MietSlg 43.295).
Nach § 40a JN, der auch im Außerstreitverfahren zur Anwendung gelange, sei ein falsch bezeichnetes Rechtsschutzgesuch nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Das bedinge die Nichtigerklärung des bereits durchgeführten (unrichtigen) Verfahrens und die Aufhebung der bereits ergangenen noch nicht rechtskräftigen Entscheidung. Die Verfahrenseinleitung selbst werde von der Nichtigerklärung nicht erfaßt (Mayr in Rechberger, Rz 3 zu § 40a JN). Aus diesem Grund sei dem Erstgericht die Einleitung des streitigen Verfahrens über den Sachantrag der Antragsteller aufzutragen gewesen, die allerdings ihr Begehren noch dem § 326 Abs 1 ZPO entsprechend umformulieren müßten.Nach Paragraph 40 a, JN, der auch im Außerstreitverfahren zur Anwendung gelange, sei ein falsch bezeichnetes Rechtsschutzgesuch nicht zurückzuweisen, sondern umzudeuten und im richtigen Verfahren zu behandeln. Das bedinge die Nichtigerklärung des bereits durchgeführten (unrichtigen) Verfahrens und die Aufhebung der bereits ergangenen noch nicht rechtskräftigen Entscheidung. Die Verfahrenseinleitung selbst werde von der Nichtigerklärung nicht erfaßt (Mayr in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 40 a, JN). Aus diesem Grund sei dem Erstgericht die Einleitung des streitigen Verfahrens über den Sachantrag der Antragsteller aufzutragen gewesen, die allerdings ihr Begehren noch dem Paragraph 326, Absatz eins, ZPO entsprechend umformulieren müßten.
Diese Entscheidung sei in analoger Anwendung des § 519 ZPO anfechtbar (WoBl 1994/49).Diese Entscheidung sei in analoger Anwendung des Paragraph 519, ZPO anfechtbar (WoBl 1994/49).
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandpunkt, sie könnten ihr Rückzahlungsbegehren im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 10 MRG geltend machen. Die genannte Getzesbestimmung erwähne nämlich ausdrücklich den § 18a MRG. Der im Telegrammstil verkürzte Zuständigkeitstatbestand erfasse alle aus § 18a MRG ableitbaren Ansprüche. Die vom Rekursgericht zitierte gegenteilige Judikatur (MietSlg 43.295) beziehe sich noch auf die Rechtslage vor dem 3. WÄG.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharren die Antragsteller auf ihrem Rechtsstandpunkt, sie könnten ihr Rückzahlungsbegehren im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, MRG geltend machen. Die genannte Getzesbestimmung erwähne nämlich ausdrücklich den Paragraph 18 a, MRG. Der im Telegrammstil verkürzte Zuständigkeitstatbestand erfasse alle aus Paragraph 18 a, MRG ableitbaren Ansprüche. Die vom Rekursgericht zitierte gegenteilige Judikatur (MietSlg 43.295) beziehe sich noch auf die Rechtslage vor dem 3. WÄG.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die inhaltliche Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners aufzutragen oder in der Sache selbst zu entscheiden und dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge zu geben.
Vom Antragsgegner liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den Beschluß des Rekursgerichtes zu bestätigen.