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Rechtssatz RS0069859×

Rechtssatz RS0069859

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069859

Entscheidungsdatum

18.12.2001

Rechtssatz

Aus der weiten Fassung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG (im Gegensatz zu Ziffer 3 und 4 leg cit, worin jeweils nur die Durchsetzung genannt ist) und dem Zitat der Paragraphen 3 und 4 MRG ergibt sich, daß im Gegensatz zum MG nicht nur Verfahren zur Durchsetzung, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten (insbesondere auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten) ins Außerstreitverfahren gehören.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 92/88
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 92/88
  • 5 Ob 39/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 39/90
    Vgl auch; Beisatz: Die Klägerin leitet ihr Begehren, sie habe eine Wohnung mit Terasse gemietet und letztere sei während des Mietverhältnisses unbenützbar geworden, zwar von der Zuhaltung des Bestandvertrages an sich ab; die ist aber immer auch die Grundlage für das Begehren nach Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten im Sinne des MRG. Eine Vertragliche Zusage gerade auf Durchführung der nun begehrten Arbeiten kann darin hingegen nicht erblickt werden. (T1)
  • 4 Ob 543/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 543/91
    Veröff: WoBl 1992,107 (Würth)
  • 5 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 15/92
    Vgl auch
  • 5 Ob 110/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 5 Ob 110/92
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Strittig blieb, ob neben der Frage, ob dem Antrag ein zulässiger Feststellungsgegenstand zugrundelag (feststellbares Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des §§ 228 ZPO) auch noch die weiteren im § 228 ZPO geforderten Voraussetzungen für einen im Verfahren nach § 37 MRG zu verfolgenden Feststellungsanspruch vorliegen müssen. Die in § 37 Abs 3 MRG normierten besonderen Verfahrensregeln erwähnen in Ansehung von Feststellungsansprüchen nur eine der beiden Möglichkeiten deren Geltendmachung, nämlich den Zwischenantrag auf Feststellung; auf diesen sind gemäß § 37 Abs 3 Z 13 MRG die §§ 236 und 259 Abs 2 ZPO anzuwenden. Wird aber dem in einem Verfahren nach § 37 MRG in Anspruch genommen Antragsgegner hinsichtlich eines Zwischenantrages auf Feststellung nur Rechtsschutz unter den in der ZPO genannten Voraussetzungen gewährt, so ist es nur folgerichtig, auch den ein Verfahren nach § 37 MRG einleitenden von vornherein auf Feststellung gerichteten Antrag - als die zweite Möglichkeit der Durchsetzung eines Feststellungsanspruches - an die in der ZPO normierten Voraussetzungen für eine Feststellungsklage zu binden. (T2)
  • 5 Ob 161/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 161/92
  • 5 Ob 170/01p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p
    Vgl aber; Beisatz: Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung des Begehrens auf Bevorschussung von Erhaltungsarbeiten, die ein Mieter selbst durchzuführen beabsichtigt, in den Katalog des § 37 Abs 1 MRG, steht dieses für die Erledigung eines solchen Anspruchs nicht zur Verfügung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069859

Dokumentnummer

JJR_19890627_OGH0002_0050OB00092_8800000_002