Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin der im Haus der Antragsgegnerin in Wien 1., ***** gelegenen Wohnung top.Nr.12.
Mit ihrem am 8.August 1989 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8.Bezirk, eingebrachten Antrag begehrte Christine E***** die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene und auch bezahlte Rauchfangsanierung am Rauchfang in ihrer Wohnung laut Rechnung der Betonsteinwerke Paul A***** KG GmbH vom 20.5.1988 über 37.341,12 S eine Erhaltungs- bzw. Verbesserungsarbeit "im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2 MRG" darstelle, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr diesen Betrag samt 4 % Zinsen zu ersetzen. Die Antragstellerin gab sich mit der für sie negativen Entscheidung der Schlichtungsstelle (Abweisung des Antrages auf Feststellung des Vorliegens einer Erhaltungsarbeit und Zurückweisung des Eventualantrages hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer Verbesserungsarbeit) nicht zufrieden und rief rechtzeitig das Gericht an. Ihren bei der Schlichtungsstelle gestellten Antrag begründete sie im wesentlichen damit, daß der Rauchfang ihrer Wohnung nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei, die Hausverwaltung nicht Abhilfe geschaffen habe und sie daher im Frühjahr 1988 durch das genannte Unternehmen eine Rauchfangsanierung habe vornehmen lassen. Dabei habe es sich um eine notwendige Erhaltungsarbeit im Sinne des § 3 MRG gehandelt. Darüber hinaus habe die Vertreterin der Antragsgegnerin eine Vergütung der Kosten ausdrücklich zugesagt.Mit ihrem am 8.August 1989 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8.Bezirk, eingebrachten Antrag begehrte Christine E***** die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene und auch bezahlte Rauchfangsanierung am Rauchfang in ihrer Wohnung laut Rechnung der Betonsteinwerke Paul A***** KG GmbH vom 20.5.1988 über 37.341,12 S eine Erhaltungs- bzw. Verbesserungsarbeit "im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG" darstelle, und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr diesen Betrag samt 4 % Zinsen zu ersetzen. Die Antragstellerin gab sich mit der für sie negativen Entscheidung der Schlichtungsstelle (Abweisung des Antrages auf Feststellung des Vorliegens einer Erhaltungsarbeit und Zurückweisung des Eventualantrages hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer Verbesserungsarbeit) nicht zufrieden und rief rechtzeitig das Gericht an. Ihren bei der Schlichtungsstelle gestellten Antrag begründete sie im wesentlichen damit, daß der Rauchfang ihrer Wohnung nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei, die Hausverwaltung nicht Abhilfe geschaffen habe und sie daher im Frühjahr 1988 durch das genannte Unternehmen eine Rauchfangsanierung habe vornehmen lassen. Dabei habe es sich um eine notwendige Erhaltungsarbeit im Sinne des Paragraph 3, MRG gehandelt. Darüber hinaus habe die Vertreterin der Antragsgegnerin eine Vergütung der Kosten ausdrücklich zugesagt.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages, weil die Arbeiten am Kamin auf Grund einer Änderung der Heizungsart und nicht infolge aufgetretener Schäden durchgeführt worden seien.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung, daß die Rauchfangsanierung eine Erhaltungsarbeit darstelle, ab, den Eventualantrag auf Feststellung, daß diese Arbeiten eine Verbesserungsarbeit darstellten, zurück und verwies den Antrag auf Ersatz der von der Antragstellerin dafür aufgewendeten Kosten von 37.341,12 S s.A. ins streitige Verfahren mit dem Auftrag, den Antrag im Sinne einer Klage zu verbessern. Den auf Feststellung des Vorliegens einer Erhaltungsarbeit gerichteten Antrag erachtete das Erstgericht zwar im außerstreitigen Verfahren für zulässig, inhaltlich aber nicht berechtigt, weil der Kamin nicht schadhaft gewesen sei, sondern die betreffenden Arbeiten nur deshalb notwendig gewesen wären, weil die Antragstellerin eine Gasetagenheizung in ihrer Wohnung habe einbauen lassen wollen. Bezüglich der Feststellung dieser Arbeiten als Verbesserungsarbeiten erachtete das Erstgericht den Antrag für unzulässig, weil bezüglich nützlicher Verbesserungen nur die Mehrheit der Hauptmieter antragsberechtigt sei, nicht aber ein einzelner Mieter des zumindest 10 Mietgegenstände aufweisenden Hauses. Zum Ersatz der von der Antragstellerin dafür aufgewendeten Kosten meinte das Erstgericht, daß § 37 Abs 4 MRG nur die Rückzahlung vom Vermieter unzulässig eingehobener Beträge erfaßte, was aber hier nicht der Fall sei. Es handle sich bei den Streitigkeiten nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG überdies nur um reine Feststellungsansprüche. Die §§ 3 f MRG gewährten keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Solche Ansprüche gehörten daher auf den streitigen Rechtsweg.Das Erstgericht wies den Antrag auf Feststellung, daß die Rauchfangsanierung eine Erhaltungsarbeit darstelle, ab, den Eventualantrag auf Feststellung, daß diese Arbeiten eine Verbesserungsarbeit darstellten, zurück und verwies den Antrag auf Ersatz der von der Antragstellerin dafür aufgewendeten Kosten von 37.341,12 S s.A. ins streitige Verfahren mit dem Auftrag, den Antrag im Sinne einer Klage zu verbessern. Den auf Feststellung des Vorliegens einer Erhaltungsarbeit gerichteten Antrag erachtete das Erstgericht zwar im außerstreitigen Verfahren für zulässig, inhaltlich aber nicht berechtigt, weil der Kamin nicht schadhaft gewesen sei, sondern die betreffenden Arbeiten nur deshalb notwendig gewesen wären, weil die Antragstellerin eine Gasetagenheizung in ihrer Wohnung habe einbauen lassen wollen. Bezüglich der Feststellung dieser Arbeiten als Verbesserungsarbeiten erachtete das Erstgericht den Antrag für unzulässig, weil bezüglich nützlicher Verbesserungen nur die Mehrheit der Hauptmieter antragsberechtigt sei, nicht aber ein einzelner Mieter des zumindest 10 Mietgegenstände aufweisenden Hauses. Zum Ersatz der von der Antragstellerin dafür aufgewendeten Kosten meinte das Erstgericht, daß Paragraph 37, Absatz 4, MRG nur die Rückzahlung vom Vermieter unzulässig eingehobener Beträge erfaßte, was aber hier nicht der Fall sei. Es handle sich bei den Streitigkeiten nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG überdies nur um reine Feststellungsansprüche. Die Paragraphen 3, f MRG gewährten keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Solche Ansprüche gehörten daher auf den streitigen Rechtsweg.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Antragstellerin nur gegen die Abweisung des auf Feststellung des Vorliegens einer Erhaltungsarbeit und Verweisung des Rückzahlungsbegehrens in das streitige Verfahren gerichteten Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte vorerst unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 14 zu § 37 MRG; WoBl 1990/25) die Ansicht des Erstgerichtes, daß alle im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten (insbesondere auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten) ins Außerstreitverfahren gehörten. In der in WoBl 1990/25 veröffentlichten Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, daß mit der Verweisung aller im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten ins außerstreitige Verfahren noch nichts darüber ausgesagt sei, ob der Feststellungsantrag die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Feststellungsanträge erfülle und ob er berechtigt wäre. Die Verweisung der Entscheidung in den genannten Angelegenheiten ins Verfahren außer Streitsachen schließe nicht aus, daß ein solcher Antrag wegen Fehlens der für ein Feststellungsbegehren gegebenen Voraussetzungen (feststellbares Recht oder Rechtsverhältnis) unzulässig und daher zurückzuweisen sei, diesfalls allerdings wegen der bereits aufgezeigten Regelung des § 37 Abs 1 Z 2 MRG eben im Verfahren außer Streitsachen.Das Rekursgericht billigte vorerst unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 14 zu Paragraph 37, MRG; WoBl 1990/25) die Ansicht des Erstgerichtes, daß alle im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten (insbesondere auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten) ins Außerstreitverfahren gehörten. In der in WoBl 1990/25 veröffentlichten Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, daß mit der Verweisung aller im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten ins außerstreitige Verfahren noch nichts darüber ausgesagt sei, ob der Feststellungsantrag die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Feststellungsanträge erfülle und ob er berechtigt wäre. Die Verweisung der Entscheidung in den genannten Angelegenheiten ins Verfahren außer Streitsachen schließe nicht aus, daß ein solcher Antrag wegen Fehlens der für ein Feststellungsbegehren gegebenen Voraussetzungen (feststellbares Recht oder Rechtsverhältnis) unzulässig und daher zurückzuweisen sei, diesfalls allerdings wegen der bereits aufgezeigten Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG eben im Verfahren außer Streitsachen.
Das Erstgericht habe wohl mit Recht über den vorliegenden Feststellungsantrag im Verfahren außer Streitsachen nach § 37 MRG inhaltlich entschieden, es habe sich dabei aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der vorliegende Antrag neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Feststellungsanträge auch die Erfolgsvoraussetzung eines für jeden Feststellungsantrag geforderten rechtlichen Interesses erfülle. Nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei zwar die Eigenschaft einer Arbeit als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit im Sinne der Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses feststellungsfähig, es sei aber im Rahmen der Prüfung des rechtlichen Interesses auch auf den Grundsatz der Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Leistungsbegehren Bedacht zu nehmen. Sei der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig, dann sei eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO bezüglich dieses Anspruches unzulässig, weil mit der Leistungsklage das streitige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt werde (JBl 1966, 618; Fasching LB2 Rz 1101). Es stehe hier der Antragstellerin frei, den Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen, die ihrer Meinung nach der Antragsgegnerin als Bestandgeberin oblegen wären, nach § 1097 ABGB im streitigen Verfahren mit Leistungsklage zu verlangen. Ein über den Ersatzanspruch hinausgehendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Qualifikation dieser Arbeit als Erhaltungsarbeit im Sinne des § 3 MRG sei von der Antragstellerin nicht behauptet worden und hier auch nicht denkbar. Das Ziel, die mit dieser Qualifikation zusammenhängenden Beweisfragen in einem außerstreitigen Verfahren ohne Kostenersatzrisiko abzuklären, könne wohl nur ein wirtschaftliches aber kein für ein Feststellungsbegehren ausreichendes rechtliches Interesse begründen. Da diesem Feststellungsbegehren schon in Ermangelung eines rechtlichen Interesses habe kein Erfolg beschieden sein können, erübrige es sich, auf die Beweisrüge der Rekurswerberin einzugehen. Der Antrag sei vom Erstgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Ergäbe sich in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf Rückforderung oder Ersatz, so sei sein Gegner nach § 37 Abs 4 MRG auch zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages samt Zinsen zu verhalten. Infolge Abweisung des bezughabenden Feststellungsbegehrens im Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG habe sich ein Rückforderungsanspruch nicht "ergeben". Der von der Antragstellerin ausdrücklich auf Ersatz des von ihr aufgewendeten Betrages erhobene Anspruch sei ein solcher nach § 1097 ABGB, der auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen sei (vgl auch MietSlg 40.507 in bezug auf den Geldersatz für vom Mieter bereits durchgeführte Wiederherstellungsarbeiten). Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß eine gefestigte Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage der Feststellbarkeit der Qualifikation als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit einerseits und zum Erfordernis des rechtlichen Interesses an einer solchen Feststellung anderseits - soweit überblickbar - noch nicht vorliege.Das Erstgericht habe wohl mit Recht über den vorliegenden Feststellungsantrag im Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, MRG inhaltlich entschieden, es habe sich dabei aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der vorliegende Antrag neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Feststellungsanträge auch die Erfolgsvoraussetzung eines für jeden Feststellungsantrag geforderten rechtlichen Interesses erfülle. Nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei zwar die Eigenschaft einer Arbeit als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit im Sinne der Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses feststellungsfähig, es sei aber im Rahmen der Prüfung des rechtlichen Interesses auch auf den Grundsatz der Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Leistungsbegehren Bedacht zu nehmen. Sei der gesamte Leistungsanspruch aus einem streitigen Rechtsverhältnis bereits fällig, dann sei eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO bezüglich dieses Anspruches unzulässig, weil mit der Leistungsklage das streitige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt werde (JBl 1966, 618; Fasching LB2 Rz 1101). Es stehe hier der Antragstellerin frei, den Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen, die ihrer Meinung nach der Antragsgegnerin als Bestandgeberin oblegen wären, nach Paragraph 1097, ABGB im streitigen Verfahren mit Leistungsklage zu verlangen. Ein über den Ersatzanspruch hinausgehendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Qualifikation dieser Arbeit als Erhaltungsarbeit im Sinne des Paragraph 3, MRG sei von der Antragstellerin nicht behauptet worden und hier auch nicht denkbar. Das Ziel, die mit dieser Qualifikation zusammenhängenden Beweisfragen in einem außerstreitigen Verfahren ohne Kostenersatzrisiko abzuklären, könne wohl nur ein wirtschaftliches aber kein für ein Feststellungsbegehren ausreichendes rechtliches Interesse begründen. Da diesem Feststellungsbegehren schon in Ermangelung eines rechtlichen Interesses habe kein Erfolg beschieden sein können, erübrige es sich, auf die Beweisrüge der Rekurswerberin einzugehen. Der Antrag sei vom Erstgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Ergäbe sich in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG ein Anspruch des antragstellenden Mieters auf Rückforderung oder Ersatz, so sei sein Gegner nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG auch zur Zahlung des hienach zustehenden Betrages samt Zinsen zu verhalten. Infolge Abweisung des bezughabenden Feststellungsbegehrens im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG habe sich ein Rückforderungsanspruch nicht "ergeben". Der von der Antragstellerin ausdrücklich auf Ersatz des von ihr aufgewendeten Betrages erhobene Anspruch sei ein solcher nach Paragraph 1097, ABGB, der auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen sei vergleiche auch MietSlg 40.507 in bezug auf den Geldersatz für vom Mieter bereits durchgeführte Wiederherstellungsarbeiten). Den Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß eine gefestigte Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage der Feststellbarkeit der Qualifikation als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit einerseits und zum Erfordernis des rechtlichen Interesses an einer solchen Feststellung anderseits - soweit überblickbar - noch nicht vorliege.