Rechtssatz RS0038966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038966
Entscheidungsdatum
15.09.1992
Rechtssatz
Ein Feststellungsbegehren, daß es sich bei der beabsichtigten Errichtung einer Gegensprechanlage um keine nützliche Verbesserung handle, ist im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln. Unter einer solchen "Verbesserungsarbeit" ist nicht bloß eine Tatsache zu verstehen, die nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein könnte, sondern ein in Kurzform zum Ausdruck gebrachtes Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 15/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 15/92
Veröff: EvBl 1992,123 (Würth) = ImmZ 1992,316
- 5 Ob 110/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 5 Ob 110/92
Vgl auch; Veröff: ImmZ 1992,426
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0038966
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00015_9200000_001