Begründung:
Die Antragsteller sind Mieter des den Antragsgegnern gehörenden Hauses Wien *****.
Die Antragsteller begehrten - nach vorausgegangenem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - die Feststellung, daß die von den Antragsgegnern beabsichtigte Errichtung einer Gegensprechanlage am Haustor des genannten Hauses
a) keine nützliche Verbesserung des Hauses darstelle und
b) daher aus der Hauptmietzinsreserve nicht finanziert werden dürfe.
Das Erstgericht wies diese Anträge wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges zurück.
Da die Hauptmietzinsreserve grundsätzlich im Eigentum der Hauseigentümer stehe und von diesen nur für einen Verrechnungszeitraum von 10 Jahre als präsenter Deckungsfonds für Erhaltungsarbeiten und im Falle, daß sie damit nicht ausgeschöpft sei, für allenfalls anstehende nützliche Verbesserungsarbeiten zur Verfügung gehalten werden müsse, ergebe sich die Frage, ob bestimmte Verbesserungsarbeiten aus dieser Reserve finanziert werden dürften, erst dann, wenn Erhaltungsarbeiten - allenfalls auch über Antrag von Mietern - durchzuführen seien und dafür die Reserve nicht ausreiche. Erst in diesem Zeitpunkt werde als Vorfrage zu prüfen sein, ob die Ausschöpfung der Reserve durch andere Arbeiten seitens der Vermieter rechtmäßig erfolgt sei. Die Vermieter riskierten, den angeblichen Verbesserungsaufwand in der Folge allenfalls selbst tragen zu müssen.
Sofern die beabsichtigte Installation einer Gegensprechanlage in vertragliche Mietrechte, zB das Recht auf ungehinderten Zugang zum Mietobjekt, eingreife, sei dieser Umstand grundsätzlich nur im streitigen Rechtsweg zu prüfen.
Das Rekursgericht bestätigte mit seinem Beschluß die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, daß die beabsichtigte Errichtung der Gegensprechanlage nicht aus der Hauptmietzinsreserve finanziert werden dürfe, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt und daß daher der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei.
Mit Sachbeschluß änderte es die erstgerichtliche Entscheidung bezüglich der Zurückweisung des Antrages auf Feststellung, daß die beabsichtigte Errichtung dieser Gegensprechanlage keine nützliche Verbesserung des Hauses darstelle, nach Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses dahin ab, daß dieser Antrag abgewiesen werde, und sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen diesen Sachbeschluß aus.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidungen wie folgt:
a) Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses:
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes verweise § 37 Abs 1 Z 2 MRG auch Feststellungsanträge, die im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbar seien, so etwa Anträge auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit und ihre Finanzierung, in das außerstreitige Verfahren (WoBl 1990, 46/25 iVm Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 14).Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes verweise Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG auch Feststellungsanträge, die im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbar seien, so etwa Anträge auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit und ihre Finanzierung, in das außerstreitige Verfahren (WoBl 1990, 46/25 in Verbindung mit Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 14).
Damit sei aber noch nichts darüber ausgesagt, ob die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Feststellungsantrag erfüllt seien. Die Verweisung der Entscheidung in den genannten Angelegenheiten ins Verfahren Außerstreitsachen schließe nicht aus, daß der Antrag wegen Fehlens der für ein Feststellungsbegehren gegebenen Voraussetzungen (feststellbares Recht oder Rechtsverhältnis) unzulässig und deshalb, allerdings in außerstreitigen Verfahren, zurückzuweisen sei.
Ein derart feststellbares Rechtsverhältnis liege bei der Frage, ob einst die Vermieter die geplanten Arbeiten als Ausgabenpost in die Hauptmietzinsabrechnung einstellen dürfen, nicht vor. So seien Feststellungsanträge darüber, ob einzelne Positionen der Hauptmietzinsabrechnung Erhaltungsarbeiten seien, unzulässig. Es handle sich dabei für sich genommen um kein Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern bloß um eine bestimmte rechtliche Eigenschaft von Tatsachen, die nur Teil eines Rechtsverhältnisses seien (WoBl 1990, 46/25 bezüglich einzelner Positionen der Hauptmietzinsabrechnung). Sei aber die Berechtigung einer in die Hauptmietzinsabrechnung eines Kalenderjahres eingestellten Ausgabenposition nicht feststellungsfähig, so sei sie es auch dann nicht, wenn nicht einmal noch eine entsprechende Abrechnung vorliege oder gar die Arbeit selbst erst bevorstehe.
b) Abweisung des Antrages auf Feststellung der rechtlichen Qualifikation der beabsichtigten Errichtung einer Gegensprechanlage:
Diesbezüglich fehle es den Antragstellern am rechtlichen Interesse an der gewünschten Feststellung. Wie sich dem Antrag entnehmen lasse, fürchteten die Antragsteller bloß eine sie benachteiligende Finanzierung. Demgegenüber müsse festgehalten werden, daß der Liegenschaftseigentümer kraft seines Vollrechtes an der Vornahme derartiger Arbeiten am Haus nicht gehindert werden könne. Über Mietzinseinnahmen könne der Vermieter jederzeit frei verfügen. Die rechnerische Größe "Mietzinsreserve" sei als "Reserve" eine Fiktion und besage bloß, in welchem Umfang der Vermieter, wenn Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten heranstünden, diese aus freiem Vermögen zu finanzieren habe, während er den Restbetrag unter bestimmten Umständen auf die Mieter überwälzen könne. Da die Mieter weder ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vermieter an seinem Haus geplanten Veränderungen hätten, es sei denn, es würde in ihr Mietrecht eingegriffen, noch darauf, auf welche Weise der Vermieter die Finanzierung vornimmt, müsse der Feststellungsantrag über die Qualifikation der geplanten Maßnahme mangels rechtlichen Interesses nach dem sinngemäß anzuwendenden § 228 ZPO abgewiesen werden.Diesbezüglich fehle es den Antragstellern am rechtlichen Interesse an der gewünschten Feststellung. Wie sich dem Antrag entnehmen lasse, fürchteten die Antragsteller bloß eine sie benachteiligende Finanzierung. Demgegenüber müsse festgehalten werden, daß der Liegenschaftseigentümer kraft seines Vollrechtes an der Vornahme derartiger Arbeiten am Haus nicht gehindert werden könne. Über Mietzinseinnahmen könne der Vermieter jederzeit frei verfügen. Die rechnerische Größe "Mietzinsreserve" sei als "Reserve" eine Fiktion und besage bloß, in welchem Umfang der Vermieter, wenn Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten heranstünden, diese aus freiem Vermögen zu finanzieren habe, während er den Restbetrag unter bestimmten Umständen auf die Mieter überwälzen könne. Da die Mieter weder ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vermieter an seinem Haus geplanten Veränderungen hätten, es sei denn, es würde in ihr Mietrecht eingegriffen, noch darauf, auf welche Weise der Vermieter die Finanzierung vornimmt, müsse der Feststellungsantrag über die Qualifikation der geplanten Maßnahme mangels rechtlichen Interesses nach dem sinngemäß anzuwendenden Paragraph 228, ZPO abgewiesen werden.
Der ordentliche Redvisionsrekurs gegen diesen Sachbeschluß sei zulässig, weil eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Feststellbarkeit der Qualifikation als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit einerseits und zum Erfordernis des rechtlichen Interesses an einer solchen Feststellung andererseits nicht vorliege.
Sowohl gegen den Beschluß (Bestätigung der Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Finanzierung der Kosten der Gegensprechanlage aus der Hauptmietzinsreserve) als auch gegen den Sachbeschluß (Abweisung des Antrages auf Feststellung, daß es sich bei der Errichtung der Gegensprechanlage um keine nützliche Verbesserung handle) des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Begehren, die Entscheidungen der zweiten instanz (und wohl auch der ersten Instanz) aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufzutragen.
Die Antragsgegner beantragen, den Revisionsrekurs, sofern er sich gegen den rekursgerichtlichen verfahrensrechtlichen Beschluß richtet, als unzulässig zurückzuweisen, und ihm im übrigen nicht Folge zu geben.