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Rechtssatz RS0020505×

Rechtssatz RS0020505

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020505

Geschäftszahl

5Ob110/92

Entscheidungsdatum

15.09.1992

Rechtssatz

Konkurriert ein Feststellungsantrag mit einem Leistungsbegehren, (hier: die Antragstellerin (Mieterin) begehrte die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene Rauchfangsanierung in ihrer Wohnung eine Erhaltungsarbeit bzw Verbesserungsarbeit im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG darstelle, sowie den Ersatz der hiefür aufgewendeten Kosten), so macht sie einen aus Paragraph 1097, ABGB abgeleiteten sofort fälligen Anspruch geltend, der ohne Zweifel auf den streitigen Rechtsweg gehört, denn er läßt sich - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 10, MRG - nicht unter die taxative Aufzählung des Paragraph 37, Absatz eins, MRG subsumieren. Ist aber der gesamte von der Antragstellerin behauptete Leistungsanspruch bereits fällig vergleiche MietSlg 27169, 36144, 41100 und andere), dann ist ein selbständiger Feststellungsantrag bezüglich dieses Anspruches im außerstreitigen Verfahren unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt; die aus dem außerstreitigen Verfahren sich ergebenden prozeßualen Vorteile für die Annahme eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung genügen nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 110/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 5 Ob 110/92
    Veröff: ImmZ 1992,426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020505

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0050OB00110_9200000_001