a) Zur Zulässigkeit:
Beide Revisionsrekurse sind deswegen zulässig, weil zu der Frage, ob
der Mieter einer Eigentumswohnung seine Ansprüche auf Durchführung
von Erhaltungsarbeiten, die sich auf allgemeine Teile des Hauses
beziehen, im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen hat, eine
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
b) Zur Sachentscheidung:
Gemäß § 1 Abs 4 Z 3 MRG gelten für Mietgegenstände, die im
Wohnungseigentum stehen, sofern der Mietgegenstand in einem Gebäude
gelegen ist, das auf Grund einer nach dem 8.5.1945 erteilten
Baubewilligung neu errichtet worden ist, die §§ 14, 29 bis 36, 45,
46 und 49 MRG, nicht jedoch die übrigen Bestimmungen des I. und
II.Hauptstückes, insbesondere also auch nicht die Bestimmungen des §
37 MRG (Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten in Verfahren
Außerstreitsachen) und nicht die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 MRG
(Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten). In dieser
Rechtssache liegt zwar eine Behauptung der beklagten Partei vor (ON
14), das Gebäude sei bereits um die Jahrhundertwende errichtet
worden, doch wurde dies von den Vorinstanzen nicht weiter geprüft.
Diesbezügliche Feststellungen fehlen.
Sollte es sich also um ein Gebäude handeln, das auf Grund einer nach dem 8.5.1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde, so käme schon nach dem positiven Gesetzeswortlaut eine Verweisung der Klägerin mit ihrem ursprünglichen Klagebegehren in das Verfahren außer Streitsachen nicht in Betracht.
Sollte jedoch die Behauptung der beklagten Partei betreffend den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes den Tatsachen entsprechen, so spricht der Wortlaut des § 1 Abs 4 Z 3 MRG mangels Erfüllung der Voraussetzungen des genannten Ausnahmetatbestandes für die volle Anwendbarkeit des MRG, daher auch der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 37 MRG.Sollte jedoch die Behauptung der beklagten Partei betreffend den Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes den Tatsachen entsprechen, so spricht der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG mangels Erfüllung der Voraussetzungen des genannten Ausnahmetatbestandes für die volle Anwendbarkeit des MRG, daher auch der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 37, MRG.
Es ist zwar richtig, daß dem Mieter eines Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine Rechte zustehen (s ImmZ 1989, 203; MietSlg XXXVIII/12; vgl ferner WoBl 1990/40) und er daher denjenigen Wohnungseigentümern gegenüber, die nicht seine Vertragspartner sind, Erhaltungs- oder Verbesserungsansprüche nicht unmittelbar durchsetzen kann. Er kann sich diesbezüglich immer nur an seinen Vertragspartner halten. Entgegen der von Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 2 MRG und in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 2 MRG Rz 4 vertretenen Meinung ist es aber durchaus möglich, daß ein zur Erfüllung der dem Wohnungseigentümer seinem Mieter gegenüber obliegenden Pflichten zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Tätigwerden des vermietenden Wohnungseigentümers nach § 15 Abs 1 Z 1 WEG nicht nur im Rechtsweg nach § 1096 ABGB erzwungen werden kann, sondern auch auf Grund eines im außerstreitigen Verfahren hiefür geschaffenen Titels. Es ist nicht recht einzusehen, warum im Falle der Notwendigkeit exekutiver Durchsetzung des dem Vertragspartner des Mieters einer Eigentumswohnung erteilten Auftrages, Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durchzuführen, dies gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nur möglich sein sollte, wenn dieser Auftrag im streitigen Verfahren erteilt worden ist, nicht aber auch,Es ist zwar richtig, daß dem Mieter eines Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine Rechte zustehen (s ImmZ 1989, 203; MietSlg XXXVIII/12; vergleiche ferner WoBl 1990/40) und er daher denjenigen Wohnungseigentümern gegenüber, die nicht seine Vertragspartner sind, Erhaltungs- oder Verbesserungsansprüche nicht unmittelbar durchsetzen kann. Er kann sich diesbezüglich immer nur an seinen Vertragspartner halten. Entgegen der von Würth in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu Paragraph 2, MRG und in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 2, MRG Rz 4 vertretenen Meinung ist es aber durchaus möglich, daß ein zur Erfüllung der dem Wohnungseigentümer seinem Mieter gegenüber obliegenden Pflichten zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Tätigwerden des vermietenden Wohnungseigentümers nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nicht nur im Rechtsweg nach Paragraph 1096, ABGB erzwungen werden kann, sondern auch auf Grund eines im außerstreitigen Verfahren hiefür geschaffenen Titels. Es ist nicht recht einzusehen, warum im Falle der Notwendigkeit exekutiver Durchsetzung des dem Vertragspartner des Mieters einer Eigentumswohnung erteilten Auftrages, Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durchzuführen, dies gegenüber den anderen Wohnungseigentümern nur möglich sein sollte, wenn dieser Auftrag im streitigen Verfahren erteilt worden ist, nicht aber auch,
wenn es sich um eine im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidung handelt. Auch der Umstand, daß die besondere Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Mieter einer Eigentumswohnung einerseits und dem vermietenden Wohnungseigentümer andererseits - vor allem dann, wenn auch die anderen Objekte im Haus Eigentumswohnungen sind - dazu führen mag, daß nicht alle materiellrechtlichen Vorschriften der §§ 3 ff MRG anwendbar sein könnten, bedeutet nicht, daß dies auch eine Änderung der Verfahrensart zur Folge haben müßte. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Vorschriften, auf die hier näher nicht einzugehen ist, können nämlich sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren, also unabhängig von der Verfahrensart, angewendet werden. wenn es sich um eine im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidung handelt. Auch der Umstand, daß die besondere Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Mieter einer Eigentumswohnung einerseits und dem vermietenden Wohnungseigentümer andererseits - vor allem dann, wenn auch die anderen Objekte im Haus Eigentumswohnungen sind - dazu führen mag, daß nicht alle materiellrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 3, ff MRG anwendbar sein könnten, bedeutet nicht, daß dies auch eine Änderung der Verfahrensart zur Folge haben müßte. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Vorschriften, auf die hier näher nicht einzugehen ist, können nämlich sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren, also unabhängig von der Verfahrensart, angewendet werden.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihr Klagebegehren nach Durchführung des Sachverständigenbeweises über die Notwendigkeit der Erhaltungsarbeiten und nach der Erklärung des Nebenintervenienten (= des Verwalters der Liegenschaft namens der anderen Miteigentümer), daß die anderen Miteigentümer zur Durchführung dieser Arbeiten bereit seien, wenn auch die Beklagte zustimme, auf Abgabe einer Zustimmungserklärung geändert (ON 15 und 17).
Auch über dieses Begehren ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, weil sich aus der weiten Fassung des § 37 Abs 1 Z 2 MRGAuch über dieses Begehren ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, weil sich aus der weiten Fassung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG
ergibt, daß im Gegensatz zum Mietengesetz nicht nur Verfahren zur Durchsetzung, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten ins Außerstreitverfahren gehören (MietSlg 41.377). Begehrt nun der Mieter einer Eigentumswohnung - wie hier - von seinem Vertragspartner die Zustimmung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten, zu deren Durchführung die anderen Miteigentümer des Hauses ohnedies bereit sind, so handelt es sich bei diesem Begehren um nichts anderes als um ein aus der konkreten Fallgestaltung abgeleitetes Begehren im Zusammenhang mit dem Anspruch des Mieters auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten. Es ist daher auch über das im Zuge des Verfahrens von der klagenden Partei geänderte Begehren im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, sofern nicht - wie eingangs ausgeführt wurde - die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 3 MRG Platz greift. Nur in diesem Fall wäre auch über das geänderte Begehren auf dem streitigen Rechtsweg zu entscheiden. ergibt, daß im Gegensatz zum Mietengesetz nicht nur Verfahren zur Durchsetzung, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten ins Außerstreitverfahren gehören (MietSlg 41.377). Begehrt nun der Mieter einer Eigentumswohnung - wie hier - von seinem Vertragspartner die Zustimmung zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten, zu deren Durchführung die anderen Miteigentümer des Hauses ohnedies bereit sind, so handelt es sich bei diesem Begehren um nichts anderes als um ein aus der konkreten Fallgestaltung abgeleitetes Begehren im Zusammenhang mit dem Anspruch des Mieters auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten. Es ist daher auch über das im Zuge des Verfahrens von der klagenden Partei geänderte Begehren im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden, sofern nicht - wie eingangs ausgeführt wurde - die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG Platz greift. Nur in diesem Fall wäre auch über das geänderte Begehren auf dem streitigen Rechtsweg zu entscheiden.
Für den Fall, daß im streitigen Verfahren zu entscheiden wäre, erachtet jedoch der erkennende Senat entgegen dem Standpunkt des Rekursgerichtes die Klageänderung für zulässig (für den Fall der Entscheidung im außerstreitigen Verfahren stellt sich dieses Problem nicht, weil in diesem Verfahren die als Antragstellerin anzusehende Klägerin mangels vorgeschalteter Schlichtungsstelle zur Änderung des Begehrens ohne Rücksicht auf die diesbezüglichen einschränkenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung berechtigt ist):
Gemäß § 235 Abs 3 ZPO kann das Gericht eine Änderung der Klage selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist.Gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO kann das Gericht eine Änderung der Klage selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist.
Beide Voraussetzungen sind in diesem Fall erfüllt:
Durch das geänderte Klagebegehren würde die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten, weil hiefür sowohl der streitige Rechtsweg als auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (§ 49 Abs 2 Z 5 JN) gegeben wäre.Durch das geänderte Klagebegehren würde die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten, weil hiefür sowohl der streitige Rechtsweg als auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN) gegeben wäre.
Eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung wäre nicht zu besorgen, weil wesentliche Beweisaufnahmen (Sachverständigenbeweis zur Notwendigkeit der begehrten Erhaltungsarbeiten) schon erfolgten. Jedenfalls ist die Fortsetzung des streitigen Verfahrens über das geänderte Klagebegehren voraussichtlich wesentlich kostensparender und kürzer als der vom Rekursgericht vorgeschlagene Weg, das ins außerstreitige Verfahren überwiesene ursprüngliche Klagebegehren dort abzuweisen und über das neue Klagebegehren erst auf Grund einer abermaligen Klage im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. Die gegenteilige Meinung des Rekursgerichtes widerspräche den von der Rechtsprechung für die Zulassung einer Klageänderung unter dem Blickwinkel der Erschwerung und Verzögerung aufgestellten Grundsätzen (MGA JN-ZPO14 § 235 ZPO/E 147 bis 153, 158).Eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung wäre nicht zu besorgen, weil wesentliche Beweisaufnahmen (Sachverständigenbeweis zur Notwendigkeit der begehrten Erhaltungsarbeiten) schon erfolgten. Jedenfalls ist die Fortsetzung des streitigen Verfahrens über das geänderte Klagebegehren voraussichtlich wesentlich kostensparender und kürzer als der vom Rekursgericht vorgeschlagene Weg, das ins außerstreitige Verfahren überwiesene ursprüngliche Klagebegehren dort abzuweisen und über das neue Klagebegehren erst auf Grund einer abermaligen Klage im streitigen Rechtsweg zu entscheiden. Die gegenteilige Meinung des Rekursgerichtes widerspräche den von der Rechtsprechung für die Zulassung einer Klageänderung unter dem Blickwinkel der Erschwerung und Verzögerung aufgestellten Grundsätzen (MGA JN-ZPO14 Paragraph 235, ZPO/E 147 bis 153, 158).
Im fortzusetzenden Verfahren wird daher das Erstgericht Sachverhaltsfeststellungen darüber zu treffen haben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 4 Z 3 MRG gegeben sind und sodann neuerlich gemäß § 40 a JN über das anzuwendende Verfahren zu entscheiden haben.Im fortzusetzenden Verfahren wird daher das Erstgericht Sachverhaltsfeststellungen darüber zu treffen haben, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG gegeben sind und sodann neuerlich gemäß Paragraph 40, a JN über das anzuwendende Verfahren zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.