Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0021527×

Rechtssatz RS0021527

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021527

Entscheidungsdatum

29.03.2011

Rechtssatz

Es ist zwar richtig, daß dem Mieter eines Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Wohnungseigentümern keine Rechte zustehen und er daher denjenigen Wohnungseigentümern gegenüber, die nicht seine Vertragspartner sind, Erhaltungsansprüche oder Verbesserungsansprüche nicht unmittelbar durchsetzen kann. Er kann sich diesbezüglich immer nur an seinen Vertragspartner halten. Entgegen der von Würth in Rummel, ABGB 2. Auflage, RdZ 5 zu Paragraph 2, MRG und in Würth - Zingher, Mietrecht und Wohnrecht 19. Auflage Paragraph 2, MRG RdZ 4 vertretenen Meinung ist es aber durchaus möglich, daß ein zur Erfüllung der dem Wohnungseigentümer seinem Mieter gegenüber obliegenden Pflichten zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Tätigwerden des vermietenden Wohnungseigentümers nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, WEG nicht nur im Rechtsweg nach Paragraph 1096, ABGB erzwungen werden kann, sondern auch auf Grund eines im außerstreitigen Verfahren hiefür geschaffenen Titels.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 161/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 161/92
  • 5 Ob 72/97t
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 72/97t
    Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Reparatur eines defekten Lifts. (T1)
  • 5 Ob 299/01h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 299/01h
    Vgl auch
  • 5 Ob 243/05d
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 243/05d
    Teilweise abweichend; Beisatz: Das gilt nur dann, wenn die übrigen Mit-und Wohnungseigentümer der Durchführung solcher Arbeiten bereits zugestimmt haben. Die Durchführung der Erhaltungsarbeiten kann sonst nur im Klageweg durchgesetzt werden. (T2); Beisatz: Die Möglichkeit des § 4 Abs 3 WEG 2002 wurde ausdrücklich auf sogenannte „Altmietverhältnisse" beschränkt. Eine analoge Anwendung auf den Mieter eines Wohnungseigentümers nach §2 Abs1 zweiter Satz MRG kommt mangels Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht in Betracht. (T3)
  • 5 Ob 200/10p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen (Fensteraustausch) durch den Mieter. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021527

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0050OB00161_9200000_001