Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top Nr 7 im Haus *****, an der seit 1993 Wohnungseigentum begründet ist. Der Mietvertrag wurde am 6. 12. 2002 mit dem Antragsgegner, der Wohnungseigentümer dieses Objekts ist, abgeschlossen.
Am 18. 9. 2003 stellte die Antragstellerin im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG, gestützt auf die Bestimmung des § 6 MRG den Antrag, dem Antragsgegner innerhalb angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist die Reparatur der desolaten Fenster des Mietgegenstandes aufzutragen. Dem Antrag wurde hinzugefügt, dass von „Seiten der Hausinhabung" keine Bereitschaft bestehe, die Schäden zu reparieren.Am 18. 9. 2003 stellte die Antragstellerin im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 6, MRG den Antrag, dem Antragsgegner innerhalb angemessener, ein Jahr nicht übersteigender Frist die Reparatur der desolaten Fenster des Mietgegenstandes aufzutragen. Dem Antrag wurde hinzugefügt, dass von „Seiten der Hausinhabung" keine Bereitschaft bestehe, die Schäden zu reparieren.
Die angerufene zentrale Schlichtungsstelle für Wohnrechtsangelegenheiten wies den Antrag mit der Begründung ab, dem Mieter stehe für die Durchsetzung von Erhaltungsansprüchen an allgemeinen Teilen des Hauses nur sein Vermieter als Vertragspartner zur Verfügung, nicht jedoch die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft. Sei aber von einem Anspruch auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten ein allgemeiner Teil der Liegenschaft erfasst, werde das ausschließliche Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert. Diesfalls habe nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Mieter den Wohnungseigentumsvermieter im Rechtsweg nach § 1096 ABGB iVm § 30 Abs 1 Z 1 WEG auf Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses zu belangen (5 Ob 161/92). Der Wohnungseigentumsvermieter habe in angemessener Frist die Durchführung der notwendigen Arbeiten zu veranlassen und hiezu den notwendigen Mehrheitsbeschluss der Mit- und Wohnungseigentümer einzuholen, allenfalls die Entscheidung des Gerichtes darüber zu verlangen.Die angerufene zentrale Schlichtungsstelle für Wohnrechtsangelegenheiten wies den Antrag mit der Begründung ab, dem Mieter stehe für die Durchsetzung von Erhaltungsansprüchen an allgemeinen Teilen des Hauses nur sein Vermieter als Vertragspartner zur Verfügung, nicht jedoch die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer oder die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft. Sei aber von einem Anspruch auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten ein allgemeiner Teil der Liegenschaft erfasst, werde das ausschließliche Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Eigentümergemeinschaft überlagert. Diesfalls habe nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Mieter den Wohnungseigentumsvermieter im Rechtsweg nach Paragraph 1096, ABGB in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG auf Durchführung von notwendigen Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses zu belangen (5 Ob 161/92). Der Wohnungseigentumsvermieter habe in angemessener Frist die Durchführung der notwendigen Arbeiten zu veranlassen und hiezu den notwendigen Mehrheitsbeschluss der Mit- und Wohnungseigentümer einzuholen, allenfalls die Entscheidung des Gerichtes darüber zu verlangen.
Im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren sei ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar (5 Ob 161/92; 5 Ob 299/01h).
Das dagegen angerufene Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, binnen einer Frist von einem Jahr eine ordnungsgemäße Reparatur der Fenster der Wohnung top Nr 7 im Haus ***** zu veranlassen und hiezu den gemäß § 28 Abs 1 Z 1 WEG notwendigen Mehrheitsbeschluss der Mit- und Wohnungseigentümer einzuholen, allenfalls gemäß § 30 Abs 1 Z 1 WEG die Entscheidung des Gerichtes darüber zu verlangen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dem Antragsgegner könne nicht unmittelbar die Durchführung der Arbeiten aufgetragen werden, er sei jedoch gegenüber der Antragstellerin verpflichtet, der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber tätig zu werden. Beim geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen nach § 6 MRG, der im Verfahren nach § 37 MRG durchzusetzen sei. Deshalb sei der an den Antragsgegner zu richtende Auftrag umzuformulieren gewesen.Das dagegen angerufene Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, binnen einer Frist von einem Jahr eine ordnungsgemäße Reparatur der Fenster der Wohnung top Nr 7 im Haus ***** zu veranlassen und hiezu den gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG notwendigen Mehrheitsbeschluss der Mit- und Wohnungseigentümer einzuholen, allenfalls gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG die Entscheidung des Gerichtes darüber zu verlangen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dem Antragsgegner könne nicht unmittelbar die Durchführung der Arbeiten aufgetragen werden, er sei jedoch gegenüber der Antragstellerin verpflichtet, der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer gegenüber tätig zu werden. Beim geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen nach Paragraph 6, MRG, der im Verfahren nach Paragraph 37, MRG durchzusetzen sei. Deshalb sei der an den Antragsgegner zu richtende Auftrag umzuformulieren gewesen.
Einem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge, behob insoweit den angefochtenen Sachbeschluss (weitere Entscheidungsteile sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens) und trug dem Erstgericht auf, ein Verbesserungsverfahren hinsichtlich des als Klage zu wertenden verfahrenseinleitenden Antrags durchzuführen.
Das Rekursgericht erachtete zunächst die Modifizierung des Antragsbegehrens für nicht zulässig, weil die Antragstellerin trotz Erörterung eine entsprechende Modifizierung ihres Begehrens nicht vorgenommen habe. Deshalb hätte keine Antragsausdehnung zugrunde gelegt werden dürfen, ohne gegen die Bestimmung des § 405 ZPO zu verstoßen. Die Verletzung dieser Bestimmung, die auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sei, sei vom Rekurswerber gerügt worden.Das Rekursgericht erachtete zunächst die Modifizierung des Antragsbegehrens für nicht zulässig, weil die Antragstellerin trotz Erörterung eine entsprechende Modifizierung ihres Begehrens nicht vorgenommen habe. Deshalb hätte keine Antragsausdehnung zugrunde gelegt werden dürfen, ohne gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO zu verstoßen. Die Verletzung dieser Bestimmung, die auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden sei, sei vom Rekurswerber gerügt worden.
In der Sache selbst teilte das Rekursgericht die Rechtsansicht der Schlichtungsstelle. Die Antragstellerin stehe zu den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung und könne Ansprüche auf Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft demnach nur gegen ihren Vertragspartner, den Wohnungseigentümer, geltend machen. Dieser sei allerdings im Verfahren nach § 37 MRG nur insoweit passiv legitimiert, als es um die Brauchbarmachung des Mietgegenstandes oder Ansprüche, die ausschließlich sein Wohnungseigentumsobjekt - den Mietgegenstand - beträfen. In Fällen hingegen, in denen das ganze Haus oder allgemeine Teile desselben vom Anspruch eines Mieters erfasst seien, werde das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Wohnungseigentümergemeinschaft überlagert, weshalb ein Auftrag an einen einzelnen Wohnungseigentümer, Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft durchzuführen, (rechtlich) nicht denkbar sei. Der Mieter habe daher den Wohnungseigentumsvermieter im Rechtsweg nach § 1096 ABGB iVm § 30 Abs 1 Z 1 WEG auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses zu belangen. Über den verfahrenseinleitenden Antrag könne daher nicht im außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG entschieden werden (5 Ob 299/01h).In der Sache selbst teilte das Rekursgericht die Rechtsansicht der Schlichtungsstelle. Die Antragstellerin stehe zu den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung und könne Ansprüche auf Erhaltung allgemeiner Teile der Liegenschaft demnach nur gegen ihren Vertragspartner, den Wohnungseigentümer, geltend machen. Dieser sei allerdings im Verfahren nach Paragraph 37, MRG nur insoweit passiv legitimiert, als es um die Brauchbarmachung des Mietgegenstandes oder Ansprüche, die ausschließlich sein Wohnungseigentumsobjekt - den Mietgegenstand - beträfen. In Fällen hingegen, in denen das ganze Haus oder allgemeine Teile desselben vom Anspruch eines Mieters erfasst seien, werde das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Wohnungseigentümergemeinschaft überlagert, weshalb ein Auftrag an einen einzelnen Wohnungseigentümer, Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft durchzuführen, (rechtlich) nicht denkbar sei. Der Mieter habe daher den Wohnungseigentumsvermieter im Rechtsweg nach Paragraph 1096, ABGB in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses zu belangen. Über den verfahrenseinleitenden Antrag könne daher nicht im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG entschieden werden (5 Ob 299/01h).
Nach ständiger Rechtsprechung sei aber ein im außerstreitigen Verfahren eingebrachter Antrag über einen im Rechtsweg durchzusetzenden Anspruch als Klage zu werten und nach der erforderlichen Verbesserung als solche meritorisch zu behandeln (Würth/Zingher/Kovanyi²1 Rz 7 zu § 37 MRG mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sei aber ein im außerstreitigen Verfahren eingebrachter Antrag über einen im Rechtsweg durchzusetzenden Anspruch als Klage zu werten und nach der erforderlichen Verbesserung als solche meritorisch zu behandeln (Würth/Zingher/Kovanyi²1 Rz 7 zu Paragraph 37, MRG mwN).
Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass sich ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs im Hinblick auf die gebotene Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO erübrige.Das Rekursgericht sprach weiters aus, dass sich ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit eines weiteren Rechtszugs im Hinblick auf die gebotene Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO erübrige.
Gegen diesen Beschluss - der Teil der Entscheidung, mit dem in Form eines Sachbeschlusses das Begehren auf Durchführung von Reparaturarbeiten an den Böden der Wohnung abgewiesen wurde, blieb unbekämpft - richtet sich der Rekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Abänderung im Sinn einer Stattgebung des verfahrenseinleitenden Antrags über die Instandsetzung der Fenster der gegenständlichen Wohnung. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung (an das Rekursgericht) zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragte, den Rekurs zurückzuweisen in eventu ihm nicht Folge zu geben.