Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zivilrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich im Prozeßweg geltend zu machen, im außerstreitigen Verfahren nur dann, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich oder unzweifelhaft schlüssig bestimmt (SZ 50 /133; MietSlg. 33.574/19, 34.706/18; SZ 54/129;
SZ 55/184 uva). Dieser Grundsatz wird durch §§ 37 ff MRG nicht berührt (Würth, Rechtsweg und Außerstreitverfahren nach §§ 37 ff MRG - Einige Abgrenzungsprobleme ImmZ 1984, 5 ff (5);SZ 55/184 uva). Dieser Grundsatz wird durch Paragraphen 37, ff MRG nicht berührt (Würth, Rechtsweg und Außerstreitverfahren nach Paragraphen 37, ff MRG - Einige Abgrenzungsprobleme ImmZ 1984, 5 ff (5);
Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 37 MRG). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Begehrens und darüber hinaus der behauptete Sachverhalt maßgebend (SZ 46/82; SZ 55/184 uva; Würth-Zingher aaO Rz 3 mwN). Zu prüfen ist demnach, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unter eine der in § 37 Abs.1 MRG aufgezählten Angelegenheiten (oder unter eine andere, diesen Katalog ergänzende Bestimmung:Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu Paragraph 37, MRG). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie der Wortlaut des Begehrens und darüber hinaus der behauptete Sachverhalt maßgebend (SZ 46/82; SZ 55/184 uva; Würth-Zingher aaO Rz 3 mwN). Zu prüfen ist demnach, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unter eine der in Paragraph 37, Absatz eins, MRG aufgezählten Angelegenheiten (oder unter eine andere, diesen Katalog ergänzende Bestimmung:
Würth aaO 6; Würth-Zingher aaO Rz 10) fällt. In Frage kommt dabei nur der Tatbestand des § 37 Abs.1 Z 2 MRG; daßWürth aaO 6; Würth-Zingher aaO Rz 10) fällt. In Frage kommt dabei nur der Tatbestand des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG; daß
§ 37 Abs.1 Z 6 MRG - Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (§ 9 MRG) sowie Feststellung der Höhe und Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (§ 10 MRG) - hier nicht heranzuziehen ist, hat schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Nach § 37 Abs.1 Z 2 MRG hat das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist, dann zu entscheiden, wenn es um die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4 und 6 MRG) geht. Aus der Anführung der §§ 3 und 4 MRG neben § 6 MRG geht hervor, daß hier nicht nur die Durchsetzung der Ansprüche eines Mieters (oder der Mehrheit der Mieter) nach § 6 MRG gemeint sein kann; vielmehr ist daraus abzuleiten, daß alle Streitigkeiten über die Qualifikation von Arbeiten als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten und über die Zulässigkeit einer bestimmten Finanzierung dem Rechtsweg entzogen sind (Würth aaO 7); auch aus der weiten Fassung des § 37 Abs.1 Z 2 MRGParagraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG - Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes (Paragraph 9, MRG) sowie Feststellung der Höhe und Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (Paragraph 10, MRG) - hier nicht heranzuziehen ist, hat schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG hat das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist, dann zu entscheiden, wenn es um die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (Paragraphen 3, 4 und 6 MRG) geht. Aus der Anführung der Paragraphen 3 und 4 MRG neben Paragraph 6, MRG geht hervor, daß hier nicht nur die Durchsetzung der Ansprüche eines Mieters (oder der Mehrheit der Mieter) nach Paragraph 6, MRG gemeint sein kann; vielmehr ist daraus abzuleiten, daß alle Streitigkeiten über die Qualifikation von Arbeiten als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten und über die Zulässigkeit einer bestimmten Finanzierung dem Rechtsweg entzogen sind (Würth aaO 7); auch aus der weiten Fassung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG
("Durchführung ...) - im Gegensatz zu Z 3 und 4 dieser Gesetzesstelle, worin jeweils nur die Durchsetzung bestimmter Ansprüche genannt ist - ergibt sich, daß nicht nur Verfahren zur Durchsetzung, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten (insbesondere ein Begehren auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten) in das Außerstreitverfahren gehören (5 Ob 92/88). Demnach ist auch die Verpflichtung des Vermieters, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (§ 3 Abs.2 Z 2 Fall 2 MRG), nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, gleichviel, ob dieser Anspruch auf("Durchführung ...) - im Gegensatz zu Ziffer 3 und 4 dieser Gesetzesstelle, worin jeweils nur die Durchsetzung bestimmter Ansprüche genannt ist - ergibt sich, daß nicht nur Verfahren zur Durchsetzung, sondern auch alle anderen im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten denkbaren Streitigkeiten (insbesondere ein Begehren auf Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der Eigenschaft als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten) in das Außerstreitverfahren gehören (5 Ob 92/88). Demnach ist auch die Verpflichtung des Vermieters, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fall 2 MRG), nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, gleichviel, ob dieser Anspruch auf
§ 1096 Abs.1 ABGB oder einen (mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden: vgl. Rz 1991/42) Mietvertrag gestützt wird (MietSlg. 37.497).Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB oder einen (mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden: vergleiche Rz 1991/42) Mietvertrag gestützt wird (MietSlg. 37.497).
Zutreffend verweist die Klägerin darauf, daß ihr Begehren nicht dem § 3 MRG - und damit auch nichtZutreffend verweist die Klägerin darauf, daß ihr Begehren nicht dem Paragraph 3, MRG - und damit auch nicht
§ 37 Abs.1 Z 2 MRG - unterstellt werden kann. Ihr geht es nicht um eine der Maßnahmen gemäß § 3 Abs.2 Z 1 bis 5 MRG, welche von der Erhaltung im Sinne des § 3 Abs.1 MRG umfaßt werden, fallen doch darunter nur bestimmte Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (Z 1 ), der Mietgegenstände des Hauses (Z 2), zur Aufrechterhaltung des Betriebes bestehender, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienender Anlagen (Z 3), um Neueinführungen oder Umgestaltungen kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (Z 4) sowie um die Installation technisch geeigneter Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauches oä (Z 5). Die Klägerin will hingegen bestimmte rechtliche Schritte der Beklagten, damit das von ihr gemietete Bestandobjekt in jenem baulichen Zustand bleiben kann, in dem sie es gemietet hat. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung in das Außerstreitverfahren gehört ein solches Begehren auf den Rechtsweg.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG - unterstellt werden kann. Ihr geht es nicht um eine der Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 MRG, welche von der Erhaltung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, MRG umfaßt werden, fallen doch darunter nur bestimmte Arbeiten zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (Ziffer eins, ), der Mietgegenstände des Hauses (Ziffer 2,), zur Aufrechterhaltung des Betriebes bestehender, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienender Anlagen (Ziffer 3,), um Neueinführungen oder Umgestaltungen kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (Ziffer 4,) sowie um die Installation technisch geeigneter Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauches oä (Ziffer 5,). Die Klägerin will hingegen bestimmte rechtliche Schritte der Beklagten, damit das von ihr gemietete Bestandobjekt in jenem baulichen Zustand bleiben kann, in dem sie es gemietet hat. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger gesetzlicher Zuweisung in das Außerstreitverfahren gehört ein solches Begehren auf den Rechtsweg.
Aus diesen Erwägungen mußten die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen werden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.