Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin im Haus 1120 Wien, Grünbergstraße 31, dessen Eigentümer die Antragsgegner sind.
Die Antragstellerin stellte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien verschiedene Anträge im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz, darunter auch die unter den Punkten 2) c) mittlerer Satz; 2) e) aa) bis ff); 2) h) bb) und 2) h) ee) des erstgerichtlichen Sachbeschlusses abgewiesenen Anträge, welche die inhaltliche Prüfung einzelner Rechnungsposten in Hauptmietzins- und Erhaltungsbeitragsabrechnungen von 1974 bis 1982 zum Gegenstand hatten.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, als Ausfluß des Eigentumsrechtes des Vermieters stünde es in dessen Belieben, von einzelnen seiner Mieter auch weniger zu begehren, als ihm aufgrund des Gesetzes zustünde. Lediglich bei einer späteren allfälligen Rückzahlungspflicht des Hauseigentümers müsse sich dieser hinsichtlich des Erhaltungsbeitrages so stellen lassen, als ob er diesen von allen Mietern eingehoben hätte. Erst zu diesem Zeitpunkt finde auch eine Überprüfung der Verwendung der Erhaltungsbeiträge unter Berücksichtigung richtig verrechneter und verwendeter Hauptmietzinseinnahmen statt. Eine sogenannte begleitende Kontrolle gebe es erst aufgrund des § 45 Abs 4 MRG in der derzeit geltenden Fassng für ab 1.1.1986 gestellte Anträge. Auch bezüglich der Hauptmietzinsabrechnungen könne nur die Frage der Legung einer solchen Abrechnung zum Gegenstand eines Verfahrens nach § 37 MRG gemacht werden, nicht aber die Richtigkeit der einzelnen Verrechnungspositionen. Der Hauptmietzins sei Eigentum des Vermieters. Dieser sei nur zur Legung einer überprüfbaren Abrechnung einmal pro Jahr verpflichtet. Aus dieser Abrechnung könnten auch allfällige Fehlverrechnungen entnommen werden. Damit allein sei der Zweck der Pflicht zur Rechnungslegung erfüllt. Für die abstrakte Bekämpfung einzelner Positionen der Abrechnung fehle die gesetzliche Grundlage.Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, als Ausfluß des Eigentumsrechtes des Vermieters stünde es in dessen Belieben, von einzelnen seiner Mieter auch weniger zu begehren, als ihm aufgrund des Gesetzes zustünde. Lediglich bei einer späteren allfälligen Rückzahlungspflicht des Hauseigentümers müsse sich dieser hinsichtlich des Erhaltungsbeitrages so stellen lassen, als ob er diesen von allen Mietern eingehoben hätte. Erst zu diesem Zeitpunkt finde auch eine Überprüfung der Verwendung der Erhaltungsbeiträge unter Berücksichtigung richtig verrechneter und verwendeter Hauptmietzinseinnahmen statt. Eine sogenannte begleitende Kontrolle gebe es erst aufgrund des Paragraph 45, Absatz 4, MRG in der derzeit geltenden Fassng für ab 1.1.1986 gestellte Anträge. Auch bezüglich der Hauptmietzinsabrechnungen könne nur die Frage der Legung einer solchen Abrechnung zum Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 37, MRG gemacht werden, nicht aber die Richtigkeit der einzelnen Verrechnungspositionen. Der Hauptmietzins sei Eigentum des Vermieters. Dieser sei nur zur Legung einer überprüfbaren Abrechnung einmal pro Jahr verpflichtet. Aus dieser Abrechnung könnten auch allfällige Fehlverrechnungen entnommen werden. Damit allein sei der Zweck der Pflicht zur Rechnungslegung erfüllt. Für die abstrakte Bekämpfung einzelner Positionen der Abrechnung fehle die gesetzliche Grundlage.
Das Rekursgericht bestätigte diese Abweisungen und sprach aus, daß im Umfang der Bestätigung der erstgerichtlichen Aussprüche über die Abweisung der Anträge auf Überprüfung der Rechnungsposten in der Hauptmietzinsabrechnung für die Jahre 1974 bis 1982, der Rechnungsposten in der Erhaltungsbeitragsabrechnung für das Jahr 1982 und der ab 1.1.1981 durchgeführten Erhaltungsarbeiten der weitere Rekurs für zulässig erklärt werde, weil die Frage eines rechtlichen Interesses des Mieters an der Bekämpfung einzelner Rechnungsposten der Hauptmietzins- und Erhaltungsbeitragsabrechnung und an der Überprüfung der vom Vermieter vorgenommenen Arbeiten außerhalb eines Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 10 oder 13 MRG von grundsätzlicher Bedeutung und vom Obersten Gerichtshof bislang noch nicht entschieden worden sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Abweisungen und sprach aus, daß im Umfang der Bestätigung der erstgerichtlichen Aussprüche über die Abweisung der Anträge auf Überprüfung der Rechnungsposten in der Hauptmietzinsabrechnung für die Jahre 1974 bis 1982, der Rechnungsposten in der Erhaltungsbeitragsabrechnung für das Jahr 1982 und der ab 1.1.1981 durchgeführten Erhaltungsarbeiten der weitere Rekurs für zulässig erklärt werde, weil die Frage eines rechtlichen Interesses des Mieters an der Bekämpfung einzelner Rechnungsposten der Hauptmietzins- und Erhaltungsbeitragsabrechnung und an der Überprüfung der vom Vermieter vorgenommenen Arbeiten außerhalb eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, oder 13 MRG von grundsätzlicher Bedeutung und vom Obersten Gerichtshof bislang noch nicht entschieden worden sei.
Rechtlich begründete das Rekursgericht seine Entscheidung wie folgt:
§ 37 Abs 1 Z 11 MRG sehe lediglich das Begehren auf Legung der Rechnung vor. Eine inhaltliche Überprüfung der Rechnungsposten sei nur in einem solchen Verfahren zulässig, in dem die Frage der Hauptmietzinsreserve und damit auch die Richtigkeit der vorgelegten Abrechnungen als Vorfrage beurteilt werden müsse. Die Richtigkeit der Erhaltungsbeitragsabrechnung sei erst in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG betreffend die Rückforderung bezahlten Erhaltungsbeitrages zu prüfen. Die Richtigkeit der Abrechnung oder einzelner Posten derselben könne entgegen der Auffassung von Würth-Zingher, MRG2, Anm 3 zu § 3 MRG, nicht Gegenstand eines selbständigen Überprüfungsverfahrens sein. Es fehle auch das rechtliche Interesse der Antragstellerin an einer derartigen Feststellung. Der Mieter könne dem Vermieter nicht vorschreiben, seiner Ansicht nach nicht erforderliche oder preisunangemessene Arbeiten am Haus zu unterlassen. Unberührt davon bleibe das Recht des Mieters, die von ihm angenommene Unnötigkeit oder Preisunangemessenheit der vom Vermieter durchgeführten Arbeiten in einem Verfahren auf Erhöhung der Hauptmietzinse, auf Rückforderung geleisteter Erhaltungsbeiträge oder auf Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten geltend zu machen. Die Pflicht zur jährlichen Abrechnung über Hauptmietzinse und Erhaltungsbeitrag habe den Zweck, dem Mieter diejenigen Informationen zu geben, die ihn in die Lage versetzen, eine unzulässige Schmälerung der Hauptmietzinsreserve zu jenem künftigen Zeitpunkt geltend zu machen, in dem der rechtlich zulässige Saldo der Hauptmietzinsabrechnung für die vorhin genannten Entscheidungen von Bedeutung ist. Durch die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, den Mietern auch Einsicht in die Belege zu den Rechnungsposten zu gewähren, bleibt den Mietern für ihre künftigen Einwände und Ansprüche auch der Beweis gesichert. Aus der Tatsache, daß die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse des Mieters an der Feststellung der Gesetzwidrigkeit einzelner Posten der jährlichen Betriebskostenabrechnung bejahte (MietSlg. 35.423), sei für den Standpunkt der Antragstellerin nichts zu gewinnen, weil der Saldo der jährlichen Betriebskostenabrechnung unmittelbare Auswirkungen auf die vom Mieter geschuldeten Beträge und auf die während des nächsten Jahres zu zahlenden Pauschalraten habe. Dies gelte auch für das Begehren auf Feststellung der Ausstattungskategorie und der Nutzfläche der von einem Antragsteller in Bestand genommenen Räumlichkeit und des Verhältnisses dieser Nutzfläche zur Summe aller Nutzflächen des Hauses, weil von diesen rechtserheblichen Vorfragen der Umfang der Zahlungspflicht des Mieters zu jedem Zinstermin berührt werde.Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG sehe lediglich das Begehren auf Legung der Rechnung vor. Eine inhaltliche Überprüfung der Rechnungsposten sei nur in einem solchen Verfahren zulässig, in dem die Frage der Hauptmietzinsreserve und damit auch die Richtigkeit der vorgelegten Abrechnungen als Vorfrage beurteilt werden müsse. Die Richtigkeit der Erhaltungsbeitragsabrechnung sei erst in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG betreffend die Rückforderung bezahlten Erhaltungsbeitrages zu prüfen. Die Richtigkeit der Abrechnung oder einzelner Posten derselben könne entgegen der Auffassung von Würth-Zingher, MRG2, Anmerkung 3 zu Paragraph 3, MRG, nicht Gegenstand eines selbständigen Überprüfungsverfahrens sein. Es fehle auch das rechtliche Interesse der Antragstellerin an einer derartigen Feststellung. Der Mieter könne dem Vermieter nicht vorschreiben, seiner Ansicht nach nicht erforderliche oder preisunangemessene Arbeiten am Haus zu unterlassen. Unberührt davon bleibe das Recht des Mieters, die von ihm angenommene Unnötigkeit oder Preisunangemessenheit der vom Vermieter durchgeführten Arbeiten in einem Verfahren auf Erhöhung der Hauptmietzinse, auf Rückforderung geleisteter Erhaltungsbeiträge oder auf Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten geltend zu machen. Die Pflicht zur jährlichen Abrechnung über Hauptmietzinse und Erhaltungsbeitrag habe den Zweck, dem Mieter diejenigen Informationen zu geben, die ihn in die Lage versetzen, eine unzulässige Schmälerung der Hauptmietzinsreserve zu jenem künftigen Zeitpunkt geltend zu machen, in dem der rechtlich zulässige Saldo der Hauptmietzinsabrechnung für die vorhin genannten Entscheidungen von Bedeutung ist. Durch die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, den Mietern auch Einsicht in die Belege zu den Rechnungsposten zu gewähren, bleibt den Mietern für ihre künftigen Einwände und Ansprüche auch der Beweis gesichert. Aus der Tatsache, daß die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse des Mieters an der Feststellung der Gesetzwidrigkeit einzelner Posten der jährlichen Betriebskostenabrechnung bejahte (MietSlg. 35.423), sei für den Standpunkt der Antragstellerin nichts zu gewinnen, weil der Saldo der jährlichen Betriebskostenabrechnung unmittelbare Auswirkungen auf die vom Mieter geschuldeten Beträge und auf die während des nächsten Jahres zu zahlenden Pauschalraten habe. Dies gelte auch für das Begehren auf Feststellung der Ausstattungskategorie und der Nutzfläche der von einem Antragsteller in Bestand genommenen Räumlichkeit und des Verhältnisses dieser Nutzfläche zur Summe aller Nutzflächen des Hauses, weil von diesen rechtserheblichen Vorfragen der Umfang der Zahlungspflicht des Mieters zu jedem Zinstermin berührt werde.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhob die Antragstellerin im zugelassenen Umfang Revisionsrekurs mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, daß ihren Anträgen stattgegeben werde.
Die Antragsgegner begehren, dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge zu geben.