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Rechtssatz RS0069980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069980

Geschäftszahl

4Ob543/91; 5Ob45/03h

Entscheidungsdatum

31.03.2003

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Vermieters, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fall 2 MRG), ist nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, gleichviel, ob dieser Anspruch auf Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB oder einen (mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden: vergleiche RZ 1991/42) Mietvertrag gestützt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 543/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 543/91
    Veröff: WoBl 1992,107 (Würth)
  • 5 Ob 45/03h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h
    Vgl aber; Beisatz: Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069980

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19910910_OGH0002_0040OB00543_9100000_001