Rechtssatz RS0069980
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069980
Entscheidungsdatum
31.03.2003
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Vermieters, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (§ 3 Abs 2 Z 2 Fall 2 MRG), ist nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, gleichviel, ob dieser Anspruch auf § 1096 Abs 1 ABGB oder einen (mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden: vgl RZ 1991/42) Mietvertrag gestützt wird.Die Verpflichtung des Vermieters, den in mangelhaftem Zustand übergebenen Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Fall 2 MRG), ist nicht im streitigen, sondern im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen, gleichviel, ob dieser Anspruch auf Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB oder einen (mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmenden: vergleiche RZ 1991/42) Mietvertrag gestützt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 543/91
Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 543/91
Veröff: WoBl 1992,107 (Würth)
- 5 Ob 45/03h
Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h
Vgl aber; Beisatz: Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069980
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19910910_OGH0002_0040OB00543_9100000_001